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VB.2011.00665 • VG ZH VB.2011.00665 KI-generiert

Property Owner v. City: Residential Use Ratio Dispute

Geschäftsnummer VB.2011.00665
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A property owner sought approval for an addition to a residential building, facing scrutiny over maintaining the mandated 90% residential use ratio applicable to the lot. The court initially allowed an expansion of the non-residential portion based on a specific planning law provision, but the higher federal court overturned this, remitting the case because the prior 1993 development permit had not been considered. Upon review of the 1993 documentation, the court determined that the original permit explicitly maintained the structure as a single-family dwelling and ensured the protected family living area remained, thereby precluding the prior assumption that non-residential use on the ground floor had been approved in 1993; consequently, the appeal was allowed, favoring the maintenance of the residential designation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Aufstockung eines Wohnhauses: Frage der Einhaltung des Wohnanteils von 90 %. Wiederaufnahme nach Bundesgerichtsurteil. Für das Baugrundstück gilt ein Wohnanteil von 90 %. Das Verwaltungsgericht erachtete in seinem Urteil vom 23. März 2011 die Erweiterung des Nichtwohnflächenanteils gestützt auf § 357 Abs. 1 PBG als bewilligungsfähig. Das Bundesgericht wies die Sache zu neuem Entscheid an das Verwaltungsgericht zurück, da dieses die WEG-Bewiligung aus dem Jahr 1993 nicht beigezogen hatte (E. 2.3). Aus diesen Unterlagen lässt sich entnehmen, dass gemäss Baugesuch aus dem Jahr 1993 das Einfamilienhaus auch nach dem Umbau ausdrücklich als Wohnhaus dienen sollte und die Bausektion bei der Bewilligung auch ausdrücklich davon ausging, dass "die geschützte Familienwohnfläche erhalten" bleibe. Unter diesen Umständen kann nicht mehr an der Annahme im ersten Rechtsgang festgehalten werden, dass mit der Bewilligung vom 2. April 1993 eine Nichtwohnnutzung im Erdgeschoss des Einfamilienhauses bewilligt worden sei. Gutheissung.

Schlagwörter

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Baubewilligung für Wohngebäude Bauträger Umzonung Stockwerkeigentum geschützte Rechtsgüter Wohnungsrecht
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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00665

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2011.00665 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.02.2012 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Aufstockung eines Wohnhauses: Frage der Einhaltung des Wohnanteils von 90 %. Wiederaufnahme nach Bundesgerichtsurteil. Für das Baugrundstück gilt ein Wohnanteil von 90 %. Das Verwaltungsgericht erachtete in seinem Urteil vom 23. März 2011 die Erweiterung des Nichtwohnflächenanteils gestützt auf § 357 Abs. 1 PBG als bewilligungsfähig.

Das Bundesgericht wies die Sache zu neuem Entscheid an das Verwaltungsgericht zurück, da dieses die WEG-Bewiligung aus dem Jahr 1993 nicht beigezogen hatte (E. 2.3). Aus diesen Unterlagen lässt sich entnehmen, dass gemäss Baugesuch aus dem Jahr 1993 das Einfamilienhaus auch nach dem Umbau ausdrücklich als Wohnhaus dienen sollte und die Bausektion bei der Bewilligung auch ausdrücklich davon ausging, dass "die geschützte Familienwohnfläche erhalten" bleibe. Unter diesen Umständen kann nicht mehr an der Annahme im ersten Rechtsgang festgehalten werden, dass mit der Bewilligung vom 2.

April 1993 eine Nichtwohnnutzung im Erdgeschoss des Einfamilienhauses bewilligt worden sei.

Gutheissung. · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BESTANDESGARANTIE WOHNANTEIL WOHNNUTZUNG · Rechtsnormen: · § 357 Abs. I PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4