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VB.2011.00648 • VG ZH VB.2011.00648 KI-generiert

Building Permit Inspection Postponement and Special Building Classification

Geschäftsnummer VB.2011.00648
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed appeals concerning a building permit for a large single-family home, specifically reviewing the denial of a request to postpone an on-site inspection and the classification of a building wing as a "special building." The court reasoned that requests to reschedule court-mandated inspections, when based on excusable grounds like serious illness, should only be granted if no legal representative is available to attend, and that mere local familiarity does not preclude representation; furthermore, for a building part to qualify as a "special building," it must possess a degree of constructive and architectural autonomy, rendering functional independence unnecessary, but ultimately found that a nearly mirror-image southeast wing lacked the requisite autonomy to be classified separately from the axially structured main northwest wing, leading to the granting of the appeals.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Baubewilligung für ein herrschaftliches Einfamilienhaus: Verschiebung eines Augenscheins, Besondere Gebäude. Unvollständigkeit des Urteilsdispositivs (E. 1). Stellt eine Partei ein Verschiebungsgesuch für einen gerichtlich festgesetzten Augenschein, sind die Regeln zur Fristwiederherstellung analog anzuwenden: Bei Vorliegen von entschuldbaren Hinderungsgründen wie schwerer Erkrankung, Militärdienst oder höherer Gewalt ist ihrem Gesuch nur dann stattzugeben, wenn keine Parteivertretung bestellt ist oder bestellt werden kann, die das Nötige zur Wahrung des Teilnahmerechts vorzukehren vermag. Allein die bessere Ortskenntnis des Beschwerdeführers schliesst eine Vertretung am Augenschein nicht aus (E. 2.1). Um als Besondere Gebäude zu gelten, müssen Gebäudeteile eine gewisse konstruktive und architektonische Selbständigkeit aufweisen; eine funktionelle Selbständigkeit ist nicht erforderlich (E. 4.3). In Anbetracht der baulichen Gesamtsituation lässt sich der Südostflügel des im Landhausstil geplanten Wohnhauses nicht als Besonderes Gebäude qualifizieren: Nachdem der nordwestliche Gebäudeflügel als fester Bestandteil des axial aufgebauten Hauptgebäudes geplant (Küchentrakt) bzw. mangels architektonischer Selbständigkeit als solcher zu werten ist (Sitzplatzerweiterung), geht es nicht an, den weitgehend spiegelbildlich angeordneten Südostflügel als blosses Nebengebäude einzustufen (E. 4.5.2). Gutheissung der Beschwerden.

Schlagwörter

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Baukontrolle Baubewilligung Grenzabstandsverletzung öffentlich-rechtliches Bauverbot beschränktes Einsichtsrecht Revisionsgrund

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00648

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2011.00648 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.06.2012 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 06.02.2013 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Baubewilligung für ein herrschaftliches Einfamilienhaus: Verschiebung eines Augenscheins, Besondere Gebäude. Unvollständigkeit des Urteilsdispositivs (E. 1).

Stellt eine Partei ein Verschiebungsgesuch für einen gerichtlich festgesetzten Augenschein, sind die Regeln zur Fristwiederherstellung analog anzuwenden: Bei Vorliegen von entschuldbaren Hinderungsgründen wie schwerer Erkrankung, Militärdienst oder höherer Gewalt ist ihrem Gesuch nur dann stattzugeben, wenn keine Parteivertretung bestellt ist oder bestellt werden kann, die das Nötige zur Wahrung des Teilnahmerechts vorzukehren vermag. Allein die bessere Ortskenntnis des Beschwerdeführers schliesst eine Vertretung am Augenschein nicht aus (E. 2.1).

Um als Besondere Gebäude zu gelten, müssen Gebäudeteile eine gewisse konstruktive und architektonische Selbständigkeit aufweisen; eine funktionelle Selbständigkeit ist nicht erforderlich (E. 4.3). In Anbetracht der baulichen Gesamtsituation lässt sich der Südostflügel des im Landhausstil geplanten Wohnhauses nicht als Besonderes Gebäude qualifizieren: Nachdem der nordwestliche Gebäudeflügel als fester Bestandteil des axial aufgebauten Hauptgebäudes geplant (Küchentrakt) bzw. mangels architektonischer Selbständigkeit als solcher zu werten ist (Sitzplatzerweiterung), geht es nicht an, den weitgehend spiegelbildlich angeordneten Südostflügel als blosses Nebengebäude einzustufen (E. 4.5.2).

Gutheissung der Beschwerden. · --- · Stichworte: · ANBAU ARCHITEKTONISCHE SELBSTÄNDIGKEIT AUGENSCHEIN BAUMASSE BEFENSTERUNG BESONDERES GEBÄUDE DISPOSITIV FUNKTIONALE EIGENSTÄNDIGKEIT GEBÄUDEFLÜGEL GEBÄUDELÄNGE GEBÄUDETEIL GRENZABSTAND HAUPTGEBÄUDE KRANKHEIT NEBENBESTIMMUNG REKURSLEGITIMATION STRASSENABSTAND VERSCHIEBUNGSGESUCH · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV § 49 Abs. III PBG § 273 PBG § 302 Abs. II PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3