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VB.2011.00644 • VG ZH VB.2011.00644 KI-generiert

Appeal Regarding Waiver of School Facility Protection and Procedural Fairness of Site Inspection

Geschäftsnummer VB.2011.00644
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered an appeal against a decision to waive the protection of a school facility, addressing whether a site inspection conducted between the reply and rejoinder filings violated the right to be heard or a fair trial, which the court dismissed, reasoning that the inspection was procedurally sound. Furthermore, the court found that while the initial expert opinion inadequately justified the object's status as an important historical witness, ultimately the balance of interests favored the public interest in constructing a new school facility that meets current educational standards over preserving the school structure of admittedly low protective value, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verzicht auf Unterschutzstellung/Inventarentlassung | Rechtliches Gehör. Schutzwürdigkeit. Gutachten. Interessenabwägung. Die Durchführung des Augenscheins zwischen der Einreichung der Replik und der Einreichung der Duplik stellt weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren dar (E. 3.2). Die Vorinstanz hätte gestützt auf das Gutachten die Schutzwürdigkeit der Schulanlage nicht bejahen dürfen, da das Gutachten nicht gehörig begründet, weshalb es sich beim Schutzobjekt um einen wichtigen Zeugen handelt. Auf die Einholung eines Fachgutachtens kann dennoch verzichtet werden, da die Interessenabwägung ergeben hat, dass das öffentliche Interesse an einem Neubau höher zu gewichten ist als das öffentliche Interesse an der Erhaltung des fragli-chen Schutzobjekts (E. 5.6). Bei der Interessenabwägung handelt es sich um eine Rechtsfrage (E. 6.1). Das öffentliche Interesse an einem Schulhausneubau, der den heutigen schulischen Anforderungen genügt, darf als hoch betrachtet werden im Gegensatz zum Erhaltungsinteresse einer Schulanlage von jedenfalls nicht besonders hoher Schutzwürdigkeit (E. 6.2 und E. 6.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Kontrollrecht Rechtsverzicht Rechtsgutachten Gesetzlicher Schutz Anspruch auf rechtliches Gehör faires Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 203 Abs. I lit. c PBG

This provision is cited among the legal norms and likely forms the basis for the decision regarding the denial of protection/inventory release, although its direct application in the dispositive is inferred from the context of the entire set of cited norms.

§ 7 VRG

This procedural norm is listed among the cited legal norms relevant to the decision.

§ 7IV VRG

This procedural norm is listed among the cited legal norms relevant to the decision.

§ 50 VRG

This procedural norm is listed among the cited legal norms relevant to the decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00644

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2011.00644 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.06.2012 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Verzicht auf Unterschutzstellung/Inventarentlassung · Rechtliches Gehör. Schutzwürdigkeit. Gutachten. Interessenabwägung. Die Durchführung des Augenscheins zwischen der Einreichung der Replik und der Einreichung der Duplik stellt weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren dar (E. 3.2).

Die Vorinstanz hätte gestützt auf das Gutachten die Schutzwürdigkeit der Schulanlage nicht bejahen dürfen, da das Gutachten nicht gehörig begründet, weshalb es sich beim Schutzobjekt um einen wichtigen Zeugen handelt. Auf die Einholung eines Fachgutachtens kann dennoch verzichtet werden, da die Interessenabwägung ergeben hat, dass das öffentliche Interesse an einem Neubau höher zu gewichten ist als das öffentliche Interesse an der Erhaltung des fragli-chen Schutzobjekts (E. 5.6). Bei der Interessenabwägung handelt es sich um eine Rechtsfrage (E. 6.1).

Das öffentliche Interesse an einem Schulhausneubau, der den heutigen schulischen Anforderungen genügt, darf als hoch betrachtet werden im Gegensatz zum Erhaltungsinteresse einer Schulanlage von jedenfalls nicht besonders hoher Schutzwürdigkeit (E. 6.2 und E. 6.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · DENKMALPFLEGE GUTACHTEN INTERESSENABWÄGUNG INVENTARENTLASSUNG SCHUTZOBJEKT SCHUTZWÜRDIGKEIT ÜBRIGES PLANUNGS- UND BAURECHT VERZICHT AUF UNTERSCHUTZSTELLUNG WESENTLICHE MITPRÄGUNG WICHTIGER ZEUGE · Rechtsnormen: · § 203 Abs. I lit. c PBG § 7 VRG § 7IV VRG § 50 VRG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3