Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2011.00640 • VG ZH VB.2011.00640 KI-generiert

Building Permit Extension on Non-Conforming Structure and Bestandessgarantie

Geschäftsnummer VB.2011.00640
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court reviewed an appeal concerning a building permit for the renovation and upward extension of a non-conforming structure, specifically addressing the concept of a " Bestandessgarantie" (guarantee of existing state) and whether the project constituted a "new-building-like redesign." The court reasoned that a redesign is only considered new-building-like if it circumvents the law, and that a specific regulation (§ 101 PBG) governing existing uses takes precedence over the general rule (§ 357 Abs. 1 PBG), allowing for renovations and extensions as part of an extended guarantee of existing rights. Since the local building commission correctly determined the project's increased utilization (150 m2 or about 11% of potential new construction area) did not constitute a "substantially" greater building or usage possibility under the specific regulation, the appellate court overturned the lower court's decision, finding the neighbors were not entitled to a general resizing of the permissible project.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Baubewilligung für den Umbau mit Aufstockung einer vorschriftswidrigen Baute: Bestandesgarantie. Eine neubauähnliche Umgestaltung ist nur dann anzunehmen, wenn sie den Tatbestand der Gesetzesumgehung erfüllt (E. 3.1). Bei § 101 PBG handelt es sich um eine Sondernorm, die der allgemeinen Bestimmung von § 357 Abs. 1 PBG vorgeht. Auch sie schützt als so genannte erweiterte Besitzstandsgarantie nicht nur den Bestand, sondern lässt auch Umbauten und Erweiterungen zu (E. 3.2). Die Vorinstanz kam vorliegend zum Schluss, bei einer Mehrausnützung von 150 m2 bzw. rund 11 % der möglichen Neubaufläche könne nicht von einer "wesentlich" weitergehenden Bau- bzw. Nutzungsmöglichkeit gesprochen werden (E. 4.3). Der örtlichen Baukommission ist keine Verletzung ihres Ermessensspielraums vorzuwerfen, wenn sie das Bauprojekt nicht als neubauähnliche Umgestaltung im Sinn von § 357 Abs. 1 PBG einstufte (E. 5.3). Diesem stehen keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegen (E. 5.4). Unter diesen Umständen haben die Nachbarn keinen Anspruch auf eine generelle Redimensionierung des Bauvorhabens, das sich als nach Massgabe von § 357 Abs. 1 PBG zulässig erweist. Die Vorinstanz kam daher zu Unrecht zum Schluss, die Nachbarn hätten die "Übernutzung von 150 m2 Fläche" nicht hinzunehmen (E. 5.4.4). Gutheissung.

Schlagwörter

KI-generiert
Bauzeitverlängerung Bauordnung zonenkonforme Baute Legitimation gegen Baubewilligung bauliche Änderung Grenzabstandsverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 357 Abs. I PBG

The court used this provision in its reasoning concerning the legal classification of the renovation as a permissible use under the existing structure's guarantee, implicitly supporting the final decision.

§ 101 PBG

This provision, cited as a special rule that takes precedence over § 357 Abs. 1 PBG, was used to assess the permissibility of the renovation.

§ 238 Abs. I PBG

This provision was listed among the legal norms relevant to the case.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00640

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=211878&W10_KEY=13317106&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2011.00640 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.05.2012 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Baubewilligung für den Umbau mit Aufstockung einer vorschriftswidrigen Baute: Bestandesgarantie. Eine neubauähnliche Umgestaltung ist nur dann anzunehmen, wenn sie den Tatbestand der Gesetzesumgehung erfüllt (E. 3.1). Bei § 101 PBG handelt es sich um eine Sondernorm, die der allgemeinen Bestimmung von § 357 Abs. 1 PBG vorgeht.

Auch sie schützt als so genannte erweiterte Besitzstandsgarantie nicht nur den Bestand, sondern lässt auch Umbauten und Erweiterungen zu (E. 3.2). Die Vorinstanz kam vorliegend zum Schluss, bei einer Mehrausnützung von 150 m2 bzw. rund 11 % der möglichen Neubaufläche könne nicht von einer "wesentlich" weitergehenden Bau- bzw. Nutzungsmöglichkeit gesprochen werden (E. 4.3). Der örtlichen Baukommission ist keine Verletzung ihres Ermessensspielraums vorzuwerfen, wenn sie das Bauprojekt nicht als neubauähnliche Umgestaltung im Sinn von § 357 Abs. 1 PBG einstufte (E. 5.3).

Diesem stehen keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegen (E. 5.4). Unter diesen Umständen haben die Nachbarn keinen Anspruch auf eine generelle Redimensionierung des Bauvorhabens, das sich als nach Massgabe von § 357 Abs. 1 PBG zulässig erweist. Die Vorinstanz kam daher zu Unrecht zum Schluss, die Nachbarn hätten die "Übernutzung von 150 m2 Fläche" nicht hinzunehmen (E. 5.4.4). Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUFSTOCKUNG BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BESTANDESGARANTIE DACHAUFBAUTE EINORDNUNG ERWEITERUNG NACHBARLICHE INTERESSEN NEUBAUÄHNLICH UMGESTALTUNG · Rechtsnormen:

· § 101 PBG § 238 Abs. I PBG § 357 Abs. I PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3