Revocation of Incorrect Water Connection Fee Assessment Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court addressed the permissibility of revoking a materially incorrect administrative act concerning water connection fees, where a prior fee assessment by the building commission was being partially overturned. The court reasoned that while the general principle allows for the revocation of materially incorrect administrative acts without relying on specific statutory provisions, the balance between the performance and consideration created a significant public interest in a lawful fee assessment. Despite acknowledging the initial reliance of the right-holder's predecessor on the authorities' assessment and subsequent actions taken based on private contracts, the court found that the developer had no special reason to fully trust the incorrect assessment, as the error was not obvious even to professionals given the variance in local fees, ultimately deeming the revocation and reassessment legally sound due to the economic benefit derived from the deficient charge, and therefore dismissed the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichWasseranschlussgebühren | Wasseranschlussgebühren: Zulässiger Widerruf einer materiell unrichtigen Verfügung? Rechtliche Grundlagen betreffend Wasseranschlussgebühren; Streitgegenstand (E. 2.1). Unter Berücksichtigung des Vertrauensgrundsatzes beinhaltet der angefochtene Gebührenbeschluss den teilweisen Widerruf der Gebührenverfügung der Baukommission (E. 2.2). Voraussetzungen des Widerrufs von materiell unrichtigen Verfügungen (E. 3.1). Beim Institut des Widerrufs öffentlich-rechtlicher Verfügungen anerkennen Lehre und Rechtsprechung nicht nur, dass ein solcher jederzeit möglich ist, sondern sie haben auch bereits die allgemeinen Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines solchen Widerrufs entwickelt, ohne dass es dabei eines Rückgriffs auf die gesetzliche Regelung eines verwandten Tatbestands - wie § 160 StG - bedürfte (E. 3.2). Das eklatante Ungleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung begründet im Hinblick auf die rechtsgleiche Handhabung kommunaler Gebührenregelungen ein beachtliches öffentliches Interesse an einer rechtskonformen Gebührenauflage (E. 5.1). Die Beschwerdeführerin kann sich auf das Vertrauen ihrer Rechtsvorgängerin berufen, soweit diese ihrerseits das behördlich begründete Vertrauen in die mit der Beschwerdeführerin geschlossenen privatrechtlichen Verträge hat einfliessen lassen und gestützt darauf bereits Dispositionen getroffen hat (E. 5.2). Der Bauherrschaft selber kann zwar keine Verantwortung für den Veranlagungsfehler der Behörde überbunden werden. Aufgrund des vorangehenden Verfahrens bestand indessen auch kein besonderer Anlass, auf die Richtigkeit der Veranlagung uneingeschränkt zu vertrauen (E. 5.3). Keine entscheidende Rolle für die vorzunehmende Interessenabwägung spielt der Umstand, dass die fehlerhafte Veranlagung durch die unzuständige Baukommission vorgenommen wurde (E. 5.4). Der Veranlagungsfehler war ohne Konsultation der einschlägigen gesetzlichen Bestimmung - auch für professionelle Bauherrschaften - keineswegs offensichtlich, da dieWasseranschlussgebühren in den Zürcher Gemeinden sehr unterschiedlich ausfallen können (E. 5.5). Fraglich ist, wer heute im Genuss des durch die ungenügende Gebührenauflage entstandenen wirtschaftlichen Vorteils steht (E. 5.6). Die gegebenen Umstände lassen den Widerruf der fehlerhaften Verfügung bzw. die Neuveranlagung als rechtens erscheinen (E. 5.7). Verzicht auf Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin aus Billigkeitsgründen (E. 6). Abweisung der Beschwerde.
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KI-generiertThis article is cited for the decision on costs, specifically concerning the waiver of compensation for the respondent based on equity.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00639
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2011.00639 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.01.2012 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 24.09.2012 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. · Rechtsgebiet: · Abgaberecht ohne Steuern · Betreff: · Wasseranschlussgebühren · Wasseranschlussgebühren: Zulässiger Widerruf einer materiell unrichtigen Verfügung? Rechtliche Grundlagen betreffend Wasseranschlussgebühren;
Streitgegenstand (E. 2.1). Unter Berücksichtigung des Vertrauensgrundsatzes beinhaltet der angefochtene Gebührenbeschluss den teilweisen Widerruf der Gebührenverfügung der Baukommission (E. 2.2). Voraussetzungen des Widerrufs von materiell unrichtigen Verfügungen (E. 3.1). Beim Institut des Widerrufs öffentlich-rechtlicher Verfügungen anerkennen Lehre und Rechtsprechung nicht nur, dass ein solcher jederzeit möglich ist, sondern sie haben auch bereits die allgemeinen Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines solchen Widerrufs entwickelt, ohne dass es dabei eines Rückgriffs auf die gesetzliche Regelung eines verwandten Tatbestands - wie § 160 StG - bedürfte (E. 3.2).
Das eklatante Ungleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung begründet im Hinblick auf die rechtsgleiche Handhabung kommunaler Gebührenregelungen ein beachtliches öffentliches Interesse an einer rechtskonformen Gebührenauflage (E. 5.1). Die Beschwerdeführerin kann sich auf das Vertrauen ihrer Rechtsvorgängerin berufen, soweit diese ihrerseits das behördlich begründete Vertrauen in die mit der Beschwerdeführerin geschlossenen privatrechtlichen Verträge hat einfliessen lassen und gestützt darauf bereits Dispositionen getroffen hat (E. 5.2).
Der Bauherrschaft selber kann zwar keine Verantwortung für den Veranlagungsfehler der Behörde überbunden werden. Aufgrund des vorangehenden Verfahrens bestand indessen auch kein besonderer Anlass, auf die Richtigkeit der Veranlagung uneingeschränkt zu vertrauen (E. 5.3). Keine entscheidende Rolle für die vorzunehmende Interessenabwägung spielt der Umstand, dass die fehlerhafte Veranlagung durch die unzuständige Baukommission vorgenommen wurde (E. 5.4). Der Veranlagungsfehler war ohne Konsultation der einschlägigen gesetzlichen Bestimmung - auch für professionelle Bauherrschaften - keineswegs offensichtlich, da die Wasseranschlussgebühren in den Zürcher Gemeinden sehr unterschiedlich ausfallen können (E. 5.5).
Fraglich ist, wer heute im Genuss des durch die ungenügende Gebührenauflage entstandenen wirtschaftlichen Vorteils steht (E. 5.6). Die gegebenen Umstände lassen den Widerruf der fehlerhaften Verfügung bzw. die Neuveranlagung als rechtens erscheinen (E. 5.7). Verzicht auf Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin aus Billigkeitsgründen (E. 6). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ANSCHLUSSGEBÜHR VERANLAGUNGSFEHLER VERTRAUENSGRUNDSATZ VERTRAUENSSCHUTZ WASSERANSCHLUSSGEBÜHR WIDERRUF · Rechtsnormen: · § 160 Abs. II StG § 29 WasserwirtschaftsG · Publikationen:
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