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VB.2011.00613 • VG ZH VB.2011.00613 KI-generiert

Family Reunification of Adult Stepchild with Renewable Residence Permit

Geschäftsnummer VB.2011.00613
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered an appeal regarding the denial of a residence permit based on family reunification for an adult stepchild of a Swiss citizen, where the applicant held a renewable one-year residence permit from an Agreement on the Free Movement of Persons state. The court ruled that the stepchild relationship qualifies under the relevant law, and a renewable one-year permit from the Agreement state satisfies the requirement of a "durable" residence permit, as it is more than merely temporary. Furthermore, the court rejected the lower instance's finding of abuse of rights, stating that the applicant's language stay in the other state, which led to the qualifying permit, was not necessarily acquired solely for the purpose of subsequent family reunification in Switzerland.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug) | Familiennachzug von Erwachsenen mit Aufenthalt in einem FZA-Staat Nach Art. 42 Abs. 2 lit. a AuG haben ausländische Familienangehörige von Schweizern Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde. Unter Familienangehörigen im Sinn der Bestimmung auch Stiefkinder zu verstehen. Als dauerhafte Aufenthaltsbewilligung gilt bereis ein rechtmässiger Aufenthalt mit nicht nur vorübergehendem Aufenthaltstitel. Ob das Kriterium der Dauerhaftigkeit einer Aufenthaltsbewilligung im Sinn von Art. 42 Abs. 2 lit. a AuG bei einem Aufenthaltstitel von über drei Monaten als erreicht zu betrachten ist, kann hier offen gelassen werden; die vorliegend zu beurteilende britische Bewilligung, die für ein Jahr erteilt und dann um die selbe Dauer verlängert wurde, genügt jedenfalls (E. 3). Dem Schluss der Vorinstanz, der Sprachaufenthalt in Grossbritannien sei nur als Vorkehr für einen Familiennachzug in die Schweiz erwirkt worden, wodurch ein Rechtsinstitut zweckwidrig verwendet worden sei, kann nicht gefolgt werden (E. 4.2). Gutheissung.

Schlagwörter

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Familiennachzugsbewilligung Aufenthaltsrecht Stiefkind abgelaufene Aufenthaltsbewilligung Erwerb des Bürgerrechts Zuwandererkind

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 42 Abs. 2 lit. a AuG
This article establishes the right of foreign family members of Swiss citizens to a residence permit under specific conditions, which was the core issue decided upon.
Art. 42 Abs. 2 AuG
· --- · Stichworte: · DAUERHAFTE AUFENTHALTSBEWILLIGUNG ERWACHSENE VERWANDTE FAMILIENANGEHÖRIGE FAMILIENNACHZUG RECHTSMISSBRAUCH RECHTSMISSBRAUCHSVERBOT STIEFKIND/-ER STIEFKINDVERHÄLTNIS UNTERHALT · Rechtsnormen: · Art. 42 Abs. 2 AuG Art.
Art. 13 Abs. I BV
2 AuG Art. 13 Abs. I BV Art.
Art. 8 Abs. I EMRK
I BV Art. 8 Abs. I EMRK · Publikationen:
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 42 Abs. 2 lit. a AuG

This article establishes the right of foreign family members of Swiss citizens to a residence permit under specific conditions, which was the core issue decided upon.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00613

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2011.00613 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.01.2012 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug) · Familiennachzug von Erwachsenen mit Aufenthalt in einem FZA-Staat Nach Art. 42 Abs. 2 lit. a AuG haben ausländische Familienangehörige von Schweizern Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde.

Unter Familienangehörigen im Sinn der Bestimmung auch Stiefkinder zu verstehen. Als dauerhafte Aufenthaltsbewilligung gilt bereis ein rechtmässiger Aufenthalt mit nicht nur vorübergehendem Aufenthaltstitel. Ob das Kriterium der Dauerhaftigkeit einer Aufenthaltsbewilligung im Sinn von Art. 42 Abs. 2 lit. a AuG bei einem Aufenthaltstitel von über drei Monaten als erreicht zu betrachten ist, kann hier offen gelassen werden; die vorliegend zu beurteilende britische Bewilligung, die für ein Jahr erteilt und dann um die selbe Dauer verlängert wurde, genügt jedenfalls (E. 3).

Dem Schluss der Vorinstanz, der Sprachaufenthalt in Grossbritannien sei nur als Vorkehr für einen Familiennachzug in die Schweiz erwirkt worden, wodurch ein Rechtsinstitut zweckwidrig verwendet worden sei, kann nicht gefolgt werden (E. 4.2). Gutheissung. · --- · Stichworte: · DAUERHAFTE AUFENTHALTSBEWILLIGUNG ERWACHSENE VERWANDTE FAMILIENANGEHÖRIGE FAMILIENNACHZUG RECHTSMISSBRAUCH RECHTSMISSBRAUCHSVERBOT STIEFKIND/-ER STIEFKINDVERHÄLTNIS UNTERHALT · Rechtsnormen: · Art. 42 Abs. 2 AuG Art. 13 Abs. I BV Art. 8 Abs. I EMRK · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3