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VB.2011.00608 • VG ZH VB.2011.00608 KI-generiert

Pier Construction Approval Upheld Against Procedural and Substantive Challenges

Geschäftsnummer VB.2011.00608
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the approval for the construction of a 284-meter-long pier along the lake shore, rejecting multiple appeals concerning procedural defects and substantive planning objections. The court reasoned that the appellants lacked standing regarding potential errors in the initial staking of the pier, found no basis for challenging the recusal of the deciding body, determined that the project did not require an environmental impact assessment, and concluded that existing expert opinions were still valid. Furthermore, the court held that expropriation claims belong in a separate procedure, ultimately weighing the significant public interest in completing a continuous lakeshore path higher than the private and public interests opposed to the project, finding adequate ecological compensation and no unacceptable impacts on the landscape, historical buildings, traffic, or noise levels.

Legislator-Regeste

Amtlich

Strassenprojekt / Seesteg | Festsetzung eines Seestegprojekts in Zürich Wollishofen. Fehlendes aktuelles Interesse in Bezug auf die Aussteckung des geplanten Seestegs: Die Beschwerdeführenden erlitten durch eine allfällige fehlerhafte Aussteckung keinen Nachteil; auf Interessen Dritter können sie sich nicht berufen (E. 1.4). Fehlende Befangenheit: Der Regierungsrat durfte den Rekurs im zweiten Rechtsgang erneut beurteilen, nachdem der Rekursentscheid im ersten Rechtsgang vom Verwaltungsgericht aufgehoben und an den Regierungsrat zurückgewiesen worden war (E. 2.1). Der geplante Steg ist kein Vergnügungspark im Sinne der Umweltverträglichkeitsprüfungsverordnung, weshalb keine UVP durchgeführt werden musste (E. 2.3). Die Stellungnahme der Natur- und Heimatschutzkommission aus dem Jahr 2005 erscheint immer noch korrekt und aktuell, so dass kein neues Gutachten einzuholen war (E. 2.4). Enteignungsrechtliche Vorbringen sind nicht im bewilligungsrechtlichen, sondern im abtretungsrechtlichen Verfahren zu prüfen (E. 2.5). Das öffentliche Interesse an der Errichtung eines 284 Meter langen und knapp 3 Meter breiten Seestegs zwischen der Roten Fabrik und dem Hafen Wollishofen wiegt höher als entgegenstehende öffentliche und private Interessen: An der Erstellung eines durchgehenden Uferwegs entlang dem Zürichsee besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse (E. 4.1). Die bestimmungsgemässe Nutzung des Seestegs führt nicht zu regelmässigen übermässigen Immissionen (E. 4.2). Die vorgesehene Errichtung einer Flachwasserzone, eines Flussseeschwalben-Brutflosses sowie einer Ruderalvegetation stellen genügende ökologische Ersatzmassnahmen dar (E. 4.3). Dimension und Konstruktion des geplanten Stegs sind nicht zu beanstanden; der Stegbau führt weder zu einer Beeinträchtigung des Landschaftsbilds noch zu einer optischen Abriegelung denkmalgeschützter Bootshäuser (E. 4.4). Das Projekt bewirkt keinen Mehrverkehr und verunmöglicht weder den Unterhalt der Badeanstalt Wollishofen noch das Schneiden des Seegrases (E.4.5). Eine lärmschutzrechtlich begründete nächtliche Schliessung des Seestegs rechtfertigt sich im heutigen Zeitpunkt nicht (E. 5.1). Der geplante (bogenförmige) Verlauf des Seestegs tangiert keine archäologischen Kulturschichten (E. 5.2). Die vorgesehenen Gestaltungsmassnahmen an den beiden Enden des Stegs (Chaussierung der Plätze; Pflanzung neuer Bäume) bewirken weder eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes noch eine Lärmzunahme (E. 5.3). Abweisung, soweit Eintreten.

Schlagwörter

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Wasserbewirtschaftung Plangenehmigung Umweltverträglichkeitsprüfung Verfahrensrügen Beschwerdelegitimation Baumängel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 32 AbtrG

This provision is implicitly used as the basis for dismissing claims related to expropriation matters, as stated in E. 2.5.

Art. 24 RPG

This provision relates to the legal framework for the project, which was implicitly applied in the decision to reject the appeal.

Anhang UVPV

This provision concerns the environmental impact assessment exemption, which the court confirmed was not required (E. 2.3).

Art. 15 USG

This provision relates to the spatial planning framework implicitly confirming the project's compatibility.

§ 203 Abs. I lit. f PBG

This provision relates to building regulations, implicitly used in assessing the construction.

§ 183ter Abs. II EG ZGB

This provision relates to land use and rights, implicitly used in the decision.

Art. 9 Abs. I BGF

This provision relates to federal nature and cultural heritage protection, relevant to the preservation aspects discussed.

§ 18 WasserwirtschaftsG

This provision concerns water management, relevant to the environmental and use aspects of the lakeside structure.

§ 36 Abs. I WasserwirtschaftsG

This provision concerns water management, relevant to the environmental and use aspects of the lakeside structure.

§ 43 Abs. I WasserwirtschaftsG

This provision concerns water management, relevant to the environmental and use aspects of the lakeside structure.

§ 17 StrassG

This provision concerns road law, implicitly related to the access and use of the structure.

§ 14 StrassG

This provision concerns road law, implicitly related to the access and use of the structure.

Art. 18 Abs. I lit. ter NHG

This provision concerns nature and heritage protection, relevant to the ecological measures.

§ 216 PBG

This provision relates to building law, relevant to the dimension and construction of the jetty.

Art. 25a RPG

This provision relates to spatial planning, relevant to the justification of the public interest.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00608

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2011.00608 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.12.2011 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 21.09.2012 teilweise gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Strassenprojekt / Seesteg · Festsetzung eines Seestegprojekts in Zürich Wollishofen. Fehlendes aktuelles Interesse in Bezug auf die Aussteckung des geplanten Seestegs:

Die Beschwerdeführenden erlitten durch eine allfällige fehlerhafte Aussteckung keinen Nachteil; auf Interessen Dritter können sie sich nicht berufen (E. 1.4). Fehlende Befangenheit: Der Regierungsrat durfte den Rekurs im zweiten Rechtsgang erneut beurteilen, nachdem der Rekursentscheid im ersten Rechtsgang vom Verwaltungsgericht aufgehoben und an den Regierungsrat zurückgewiesen worden war (E. 2.1). Der geplante Steg ist kein Vergnügungspark im Sinne der Umweltverträglichkeitsprüfungsverordnung, weshalb keine UVP durchgeführt werden musste (E. 2.3).

Die Stellungnahme der Natur- und Heimatschutzkommission aus dem Jahr 2005 erscheint immer noch korrekt und aktuell, so dass kein neues Gutachten einzuholen war (E. 2.4). Enteignungsrechtliche Vorbringen sind nicht im bewilligungsrechtlichen, sondern im abtretungsrechtlichen Verfahren zu prüfen (E. 2.5). Das öffentliche Interesse an der Errichtung eines 284 Meter langen und knapp 3 Meter breiten Seestegs zwischen der Roten Fabrik und dem Hafen Wollishofen wiegt höher als entgegenstehende öffentliche und private Interessen: An der Erstellung eines durchgehenden Uferwegs entlang dem Zürichsee besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse (E. 4.1).

Die bestimmungsgemässe Nutzung des Seestegs führt nicht zu regelmässigen übermässigen Immissionen (E. 4.2). Die vorgesehene Errichtung einer Flachwasserzone, eines Flussseeschwalben-Brutflosses sowie einer Ruderalvegetation stellen genügende ökologische Ersatzmassnahmen dar (E. 4.3). Dimension und Konstruktion des geplanten Stegs sind nicht zu beanstanden; der Stegbau führt weder zu einer Beeinträchtigung des Landschaftsbilds noch zu einer optischen Abriegelung denkmalgeschützter Bootshäuser (E. 4.4). Das Projekt bewirkt keinen Mehrverkehr und verunmöglicht weder den Unterhalt der Badeanstalt Wollishofen noch das Schneiden des Seegrases (E. 4.5).

Eine lärmschutzrechtlich begründete nächtliche Schliessung des Seestegs rechtfertigt sich im heutigen Zeitpunkt nicht (E. 5.1). Der geplante (bogenförmige) Verlauf des Seestegs tangiert keine archäologischen Kulturschichten (E. 5.2). Die vorgesehenen Gestaltungsmassnahmen an den beiden Enden des Stegs (Chaussierung der Plätze; Pflanzung neuer Bäume) bewirken weder eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes noch eine Lärmzunahme (E. 5.3). Abweisung, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · ARCHÄOLOGISCHE SCHUTZZONE AUSNAHMEBEWILLIGUNG AUSSTAND AUSSTECKUNG BOOTSHAUS DENKMALSCHUTZ ENTEIGNUNGSRECHT ERSATZMASSNAHMEN FISCHEREI GUTACHTEN IMMISSIONEN LANDSCHAFTSBILD NATUR- UND HEIMATSCHUTZ ÖFFENTLICHES INTERESSE PARKPLATZ SEESTEG STRASSENPROJEKT UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG (UVP) VERKEHR (INKL. STRASSENRECHT, WANDERWEGE) WASSERBAUPOLIZEI WASSERRECHTSKONZESSION · Rechtsnormen:

· § 32 AbtrG Art. 9 Abs. I BGF § 183ter Abs. II EG ZGB Art. 18 Abs. I lit. ter NHG § 203 Abs. I lit. f PBG § 216 PBG Art. 24 RPG Art. 25a RPG § 14 StrassG § 17 StrassG Art. 15 USG Anhang UVPV § 2 WasserwirtschaftsG § 18 WasserwirtschaftsG § 36 Abs. I WasserwirtschaftsG § 43 Abs. I WasserwirtschaftsG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3