Refusal of Public Assistance for Adult Retraining Course Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe applicant requested public assistance to cover the costs of a refresher course at a private school aimed at re-entry into the workforce, but the court upheld the refusal of benefits. The court reasoned that social assistance for further education or retraining for adults is only granted if the initial education did not lead to an income sufficient for subsistence and the new training is likely to achieve this goal, or if the training improves employability. Given the applicant's refusal to participate in basic employment activities or explore other integration options, and the significant evolution of the relevant profession over the past twenty-eight years, it could not be determined without further assessment (such as through basic employment) whether the attended course would genuinely enhance employability or lead to self-sufficiency; therefore, the authority was correct in denying payment for the course.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | Sozialhilfe [Die Beschwerdeführerin verlangte von der Sozialbehörde die Kostenübernahme für einen von ihr an einer Privatschule besuchten Kurs für Wiedereinsteigerinnen.] Soweit die Beschwerdeführerin Ausführungen macht, die mit dem Streitgegenstand nichts zu tun haben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 1.2). Erwachsenen Sozialhilfeempfängern sind Beiträge an eine Zweitausbildung oder Umschulung nur zu leisten, wenn mit der Erstausbildung kein existenzsicherndes Einkommen erzielt werden kann und dieses Ziel voraussichtlich mit der Zweitausbildung oder Umschulung erreicht wird. Ebenso ist eine Zweitausbildung oder Umschulung zu unterstützen, wenn damit die Vermittlungsfähigkeit der betroffenen Person erhöht werden kann (E. 2.2). Die Beschwerdeführerin hat sich bis anhin geweigert, die Basisbeschäftigung zu absolvieren und weitere Arbeitsintegrationsmöglichkeiten abklären zu lassen (E. 3.1). Der Beruf der Arztgehilfin und die dazu vorausgesetzte Ausbildung haben sich inzwischen stark geändert, die Ausbildung der Medizinischen Praxisassistentin lässt sich kaum mit der mehr als 28 Jahre zurückliegenden Ausbildung der Beschwerdeführerin vergleichen (E. 3.2). Die Beschwerdeführerin kann allenfalls Vorkenntnisse, nicht aber Berufserfahrung vorweisen. Ohne nähere Abklärung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen mindestens der Basisbeschäftigung kann nicht gesagt werden, der besuchte Kurs erhöhe ihre Vermittlungsfähigkeit oder ermögliche ihr gar das Erzielen eines existenzsichernden Einkommens (E. 3.3). Auch mit Bezug auf ihren physischen und psychischen Zustand hätte es sich aufgedrängt, die Situation der Beschwerdeführerin von Fachleuten im Hinblick auf eine mögliche Erwerbstätigkeit abklären zu lassen, wozu die Beschwerdeführerin jedoch nicht Hand geboten hatte (E. 3.4). Die Beschwerdegegnerin verweigerte die Bezahlung des Kurses zu Recht (E. 3.5). Abweisung, soweit Eintreten.
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is implicitly the main ground for the decision as the court found that the prerequisite for granting contributions for a second education or retraining was not met.
Cited as a legal norm relevant to the case concerning social assistance.
Cited as a legal norm relevant to the case concerning social assistance.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00607
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2011.00607 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.11.2011 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe [Die Beschwerdeführerin verlangte von der Sozialbehörde die Kostenübernahme für einen von ihr an einer Privatschule besuchten Kurs für Wiedereinsteigerinnen.] Soweit die Beschwerdeführerin Ausführungen macht, die mit dem Streitgegenstand nichts zu tun haben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 1.2).
Erwachsenen Sozialhilfeempfängern sind Beiträge an eine Zweitausbildung oder Umschulung nur zu leisten, wenn mit der Erstausbildung kein existenzsicherndes Einkommen erzielt werden kann und dieses Ziel voraussichtlich mit der Zweitausbildung oder Umschulung erreicht wird. Ebenso ist eine Zweitausbildung oder Umschulung zu unterstützen, wenn damit die Vermittlungsfähigkeit der betroffenen Person erhöht werden kann (E. 2.2). Die Beschwerdeführerin hat sich bis anhin geweigert, die Basisbeschäftigung zu absolvieren und weitere Arbeitsintegrationsmöglichkeiten abklären zu lassen (E. 3.1).
Der Beruf der Arztgehilfin und die dazu vorausgesetzte Ausbildung haben sich inzwischen stark geändert, die Ausbildung der Medizinischen Praxisassistentin lässt sich kaum mit der mehr als 28 Jahre zurückliegenden Ausbildung der Beschwerdeführerin vergleichen (E. 3.2). Die Beschwerdeführerin kann allenfalls Vorkenntnisse, nicht aber Berufserfahrung vorweisen. Ohne nähere Abklärung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen mindestens der Basisbeschäftigung kann nicht gesagt werden, der besuchte Kurs erhöhe ihre Vermittlungsfähigkeit oder ermögliche ihr gar das Erzielen eines existenzsichernden Einkommens (E. 3.3).
Auch mit Bezug auf ihren physischen und psychischen Zustand hätte es sich aufgedrängt, die Situation der Beschwerdeführerin von Fachleuten im Hinblick auf eine mögliche Erwerbstätigkeit abklären zu lassen, wozu die Beschwerdeführerin jedoch nicht Hand geboten hatte (E. 3.4). Die Beschwerdegegnerin verweigerte die Bezahlung des Kurses zu Recht (E. 3.5). Abweisung, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · BERUFSERFAHRUNG GESUNDHEITSPROBLEME KOSTENÜBERNAHME PSYCHISCHE PROBLEME SOZIALHILFE UMSCHULUNG VERMITTLUNGSFÄHIGKEIT WIRTSCHAFTLICHE HILFE ZWEITAUSBILDUNG · Rechtsnormen:
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