Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2011.00606 • VG ZH VB.2011.00606 KI-generiert

Flagpole Permit and Core Zone Review Dismissed

Geschäftsnummer VB.2011.00606
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court ruled that a subsequent building permit application was required for three flagpoles in a core zone, as their size and permanent visual impact, along with a neighbor's complaint, indicated a potential interest from the public and neighbors in a prior review for compliance with heightened design requirements. The court found that it was not a clear-cut case where no public or neighbor interest in a prior review could be assumed from the outset, and therefore dismissed the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Beschwerde gegen die Anordnung zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs für die Erstellung von drei Fahnenmasten in der Kernzone. Das Nichteinleiten eines Baubewilligungsverfahrens setzt einen klaren Fall voraus, bei welchem von vornherein gesagt werden kann, dass kein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht (E. 4). Aufgrund der Grösse der Fahnen, ihrer permanenten optischen Wirkung auf die Umgebung und der diesbezüglichen Reklamation eines Nachbarn kann nicht gesagt werden, es bestehe von vornherein weder ein Interesse der Öffentlichkeit noch der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle im Hinblick auf die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit den erhöhten Gestaltungsanforderungen in der Kernzone (E. 5.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Bewilligungskonformität Kernzone öffentliches Gebäude Reservebauzone Bewilligungsentzug Nichteinzonung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 22 Abs. I RPG

Cited as a legal basis in the decision's final orders.

§ 238 Abs. II PBG

Cited as a legal basis in the decision's final orders.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00606

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2011.00606 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.02.2012 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Beschwerde gegen die Anordnung zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs für die Erstellung von drei Fahnenmasten in der Kernzone. Das Nichteinleiten eines Baubewilligungsverfahrens setzt einen klaren Fall voraus, bei welchem von vornherein gesagt werden kann, dass kein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht (E. 4).

Aufgrund der Grösse der Fahnen, ihrer permanenten optischen Wirkung auf die Umgebung und der diesbezüglichen Reklamation eines Nachbarn kann nicht gesagt werden, es bestehe von vornherein weder ein Interesse der Öffentlichkeit noch der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle im Hinblick auf die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit den erhöhten Gestaltungsanforderungen in der Kernzone (E. 5.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BAUTEN UND ANLAGEN BEWILLIGUNGSPFLICHT EINLEITUNG EINES BEWILLIGUNGSVERFAHRENS NACHBARINTERESSEN NACHTRÄGLICHES BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN NACHTRÄGLICHES BAUGESUCH ÖFFENTLICHES INTERESSE · Rechtsnormen:

· § 238 Abs. II PBG Art. 22 Abs. I RPG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3