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VB.2011.00600 • VG ZH VB.2011.00600 KI-generiert

Federal Office of Justice v. Marriage Preparation Denial for Lack of Lawful Residence

Geschäftsnummer VB.2011.00600
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed the denial of continuing marriage preparations and solemnization by a civil registry office due to the groom's lack of proof of lawful residence in Switzerland, a decision later overturned by the Cantonal Directorate, leading to an appeal by the Federal Office of Justice. The court reasoned that under the relevant Civil Code article, foreign fiancés must prove lawful residence during prenuptial proceedings, leaving no discretion to the registry office to waive this requirement; however, an illegally present foreigner must first seek legalization of status by applying for a short-term permit for marriage, which should be granted analogously to the Foreign Nationals Act if post-marriage residence requirements are clearly met and there is no indication the marriage is solely to circumvent family reunification regulations.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verweigerung der Fortsetzung des Ehevorbereitungsverfahrens und der Trauung | [Das Zivilstandsamt hatte der Beschwerdegegnerschaft die Trauung wegen fehlenden Nachweises des rechtmässigen Aufenthalts des Bräutigams verweigert. Diese Verfügung hob die Justizdirektion (Gemeindeamt) auf und wies die Sache an das Zivilstandsamt zurück. Dagegen erhob das Bundesamt für Justiz Beschwerde beim Verwaltungsgericht.] Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen Rückweisungsentscheid (E. 1.2). Beschwerdelegitimation des Bundesamtes für Justiz (E. 1.3). Nach Art. 98 Abs. 4 ZGB müssen ausländische Verlobte während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen. Bei der Prüfung dieser Voraussetzung kommt dem Zivilstandsamt kein Ermessensspielraum zu; wird der Nachweis nicht erbracht, ist die Trauung zu verweigern. Ein illegal anwesender Ausländer hat zunäst seinen Aufenthaltsstatus bei den Ausländerbehörden zu legalisieren, indem er ein Gesuch um Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Heirat einreicht. Diesem Gesuch ist in analoger Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AuG zu entsprechen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenhtaltsbewilligung nach der Heirat offensichtlich erfüllt sind und keine Hinweise bestehen, dass die Heirat einzig der Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen zum Familiennachzug dient (E. 2.3). Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Zivilstandsamt wurde durch die Vorinstanz geheilt (E. 2.5). Gutheissung UP/URB-Gesuch der Beschwerdegegnerschaft. Gutheissung.

Schlagwörter

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Residenzpflicht Zivilstand ausländische Staatsangehörige Aufenthaltsbewilligung Familiennachzugsbewilligung Vorbereitungsverfahren der Eheschliessung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 98 Abs. 4 ZGB

This provision defines the requirement for foreign fiancés to prove lawful residence in Switzerland during the marriage preparation procedure, which is the core substantive issue.

Art. 17 Abs. 2 AuG

This provision was applied analogously regarding the requirement to grant a residence permit application for the purpose of marriage if conditions for a post-marriage residence permit are clearly met.

Art. 66 Abs. 2 lit. e ZStV

This provision is listed in the cited legal norms and is relevant to the marriage procedure, though its specific application in the dispositive is implied through the context of the appeal's outcome.

Art. 67 Abs. 3 ZStV

This provision is listed in the cited legal norms and is relevant to the marriage procedure, though its specific application in the dispositive is implied through the context of the appeal's outcome.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00600

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2011.00600 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.01.2012 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Verweigerung der Fortsetzung des Ehevorbereitungsverfahrens und der Trauung · [Das Zivilstandsamt hatte der Beschwerdegegnerschaft die Trauung wegen fehlenden Nachweises des rechtmässigen Aufenthalts des Bräutigams verweigert. Diese Verfügung hob die Justizdirektion (Gemeindeamt) auf und wies die Sache an das Zivilstandsamt zurück.

Dagegen erhob das Bundesamt für Justiz Beschwerde beim Verwaltungsgericht.] Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen Rückweisungsentscheid (E. 1.2). Beschwerdelegitimation des Bundesamtes für Justiz (E. 1.3). Nach Art. 98 Abs. 4 ZGB müssen ausländische Verlobte während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen. Bei der Prüfung dieser Voraussetzung kommt dem Zivilstandsamt kein Ermessensspielraum zu; wird der Nachweis nicht erbracht, ist die Trauung zu verweigern. Ein illegal anwesender Ausländer hat zunäst seinen Aufenthaltsstatus bei den Ausländerbehörden zu legalisieren, indem er ein Gesuch um Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Heirat einreicht.

Diesem Gesuch ist in analoger Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AuG zu entsprechen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenhtaltsbewilligung nach der Heirat offensichtlich erfüllt sind und keine Hinweise bestehen, dass die Heirat einzig der Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmungen zum Familiennachzug dient (E. 2.3). Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Zivilstandsamt wurde durch die Vorinstanz geheilt (E. 2.5). Gutheissung UP/URB-Gesuch der Beschwerdegegnerschaft. Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBERECHTIGUNG AUSLÄNDISCHER EHEGATTE EHEFREIHEIT EHEHINDERNIS EHEVORBEREITUNGSVERFAHREN ZIVILSTANDSWESEN · Rechtsnormen:

· Art. 17 Abs. 2 AuG Art. 14 BV Art. 29 Abs. 2 BV Art. 12 EMRK Art. 98 Abs. 4 ZGB Art. 66 Abs. 2 lit. e ZStV Art. 67 Abs. 3 ZStV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2