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VB.2011.00591 • VG ZH VB.2011.00591 KI-generiert

Spouse Denied Access to Non-Existent Autopsy Report

Geschäftsnummer VB.2011.00591
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The petitioner, as the surviving spouse of the deceased, was deemed a legitimate interested party entitled to appeal the denial of access to an autopsy report concerning his wife. However, the court upheld the lower instance rulings which credibly established that neither a human experiment nor an autopsy had been performed on the deceased, meaning no autopsy report existed for the petitioner to access. Consequently, the court dismissed the appeal as inadmissible in part, and in the remainder, the appeal was rejected, also declining requests to block any potential future findings or include other hospital departments in the proceedings.

Legislator-Regeste

Amtlich

Patientenrechte (Akteneinsicht) | Patientenrechte: Einsicht in Obduktionsbericht Der Beschwerdeführer (Ehemann der Verstorbenen) gilt als deren Bezugsperson, die zur Beschwerdeerhebung gegen die Verweigerung der Einsicht in den Obduktionsbericht berechtigt ist (E. 1.2). Die Vorinstanzen haben glaubhaft dargelegt, dass an der verstorbenen Ehefrau des Beschwerdeführers weder ein Humanversuch noch eine Autopsie durchgeführt worden war, weshalb kein Obduktionsbericht besteht und eine Einsicht des Beschwerdeführers gar nicht möglich ist. Nichteintreten auf die Anträge, das Verwaltungsgericht möge allfällige neue "medi-pharma-relevante Erkenntnisse" blockieren und es seien weitere Stellen des Universitätsspitals in das Verfahren einzubeziehen (E. 3.7). Abweisung, soweit Eintreten

Schlagwörter

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überlebender Ehegatte Autopsie Beweislosigkeit Zustimmung des Ehegatten Nachlass des Erblassers ehelicher Härtefall

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 32 Abs. V PATIENTENG

Cited in the context of the procedural capacity of the widower to file a complaint regarding access to records.

§ 28 Abs. I VRG

This provision is listed under 'Rechtsnormen' (legal norms) and likely relates to the general admissibility or procedural context applied by the court, although the dispositive itself focuses on inadmissibility/dismissal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00591

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2011.00591 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.12.2011 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 11.01.2012 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Gesundheitswesen · Betreff: · Patientenrechte (Akteneinsicht) · Patientenrechte: Einsicht in Obduktionsbericht Der Beschwerdeführer (Ehemann der Verstorbenen) gilt als deren Bezugsperson, die zur Beschwerdeerhebung gegen die Verweigerung der Einsicht in den Obduktionsbericht berechtigt ist (E. 1.2).

Die Vorinstanzen haben glaubhaft dargelegt, dass an der verstorbenen Ehefrau des Beschwerdeführers weder ein Humanversuch noch eine Autopsie durchgeführt worden war, weshalb kein Obduktionsbericht besteht und eine Einsicht des Beschwerdeführers gar nicht möglich ist. Nichteintreten auf die Anträge, das Verwaltungsgericht möge allfällige neue "medi-pharma-relevante Erkenntnisse" blockieren und es seien weitere Stellen des Universitätsspitals in das Verfahren einzubeziehen (E. 3.7). Abweisung, soweit Eintreten · --- · Stichworte: · AKTENEINSICHT BESCHWERDELEGITIMATION EHEMANN OBDUKTIONSBERICHT ÜBRIGES FÜRSORGE UND GESUNDHEIT · Rechtsnormen:

· § 2 Abs. II PATIENTENG § 32 Abs. V PATIENTENG § 28 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3