Terrain Alteration Permit Denial Appeal Dismissal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal concerning the denial of a retrospective building permit for terrain alterations, specifically significant earth fill adjacent to an existing all-weather horse facility located in an agricultural zone. The court reasoned that the unauthorized fill operations were subject to permit requirements under relevant regulations, did not integrate well into the landscape, raised concerns about soil fertility and potential erosion, and were likely performed in bad faith, thus justifying the denial of the retrospective permit and mandating the restoration to the lawful state as a proportionate measure.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Bauen ausserhalb der Bauzone: fragliche Zulässigkeit von Terrainveränderungen neben einem Allwetterplatz für Pferde. Vorliegen eines anfechtbaren Zwischenentscheids (E. 1). Verzicht auf Durchführung eines Augenscheins (E. 2.3). Rechtsgrundlagen betreffend Erstellung von Terrainveränderungen (E. 3). Die streitbetroffenen Aufschüttungen sind nach Massgabe von § 1 lit. d BVV bewilligungspflichtig (E. 5.1). In der Landwirtschaftszone gelten keine über § 238 Abs. 1 PBG hinausgehenden Anforderungen (E. 5.1.1). Die Terrainveränderungen lassen sich ungenügend in das Landschaftsbild einordnen (E. 5.1). Es bedarf keiner Pufferzone zwischen dem Allwetterplatz und dem angrenzenden Weideland (E. 5.2). Die aktuelle Bodenfruchtbarkeit der einstmals eingekiesten und als Lager- und Abstellplatz benutzten Flächen ist mangels Fachgutachtens als fraglich einzustufen (E. 5.3). Eine Bodenerosion kann auch unter den bestehenden Verhältnissen nicht ausgeschlossen werden (E. 5.4). Dass mit den Terrainveränderungen die landwirtschaftliche Nutzungseignung des betroffenen Grundstücks gesteigert würde, erscheint fraglich (E. 5.5). Es liegen keine Hinweise vor, dass es im infrage stehenden Gebiet vor den streitbetroffenen Projektänderungen wesentliche anthropogene Störungen gegeben hätte (E. 5.7). Es ist kein rechtlich relevanter Grund für den Erhalt der streitbetroffenen Terrainveränderungen ersichtlich, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die nachträgliche Bewilligung dafür verweigert wurde (E. 5.8). Rechtsgrundlagen betreffend Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bzw. Rückbau (E. 6.2). Bezüglich der Errichtung der aufgeschütteten Landstreifen handelte der Beschwerdeführer bösgläubig. Aufgrund des Ausmasses dieser Aufschüttungen kann nicht mehr von einer geringfügigen Abweichung der materiellen Vorschriften ausgegangen werden, weshalb sich der Rückbau der Terrainveränderungen als verhältnismässig erweist (E. 6.3). Es war zulässig, dass das Baurekursgericht die Sache bezüglich derLageverschiebung des Allwetterplatzes für eine neuerliche Prüfung an die Beschwerdegegnerin 2 zurückwies (E. 7.3). Berechtigte Kostenauflage im Rekursverfahren (E. 8.1). Die Vorinstanz ging zutreffend davon aus, dass die Voraussetzungen betreffend Zusprechung einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer nicht gegeben sind (E. 8.2.2). Anfechtbarkeit des vorliegenden Zwischenentscheids (E. 10). Abweisung der Beschwerde.
Schlagwörter
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KI-generiertCited in the context of the appealability of the decision (E. 10).
Cited in the list of legal norms, likely used in the reasoning regarding spatial planning or public law principles.
Cited as the legal basis requiring a permit for the embankments/fillings (E. 5.1).
Cited regarding requirements in the agricultural zone, which the court considered (E. 5.1.1).
Cited in the list of legal norms, likely related to the enforcement or continuation of the previous state.
Cited in the list of legal norms, likely related to construction or spatial planning.
Cited in the list of legal norms, likely related to construction or spatial planning.
Cited in the list of legal norms, likely related to construction or spatial planning.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00569
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2011.00569 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.12.2011 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Bauen ausserhalb der Bauzone: fragliche Zulässigkeit von Terrainveränderungen neben einem Allwetterplatz für Pferde. Vorliegen eines anfechtbaren Zwischenentscheids (E. 1). Verzicht auf Durchführung eines Augenscheins (E. 2.3). Rechtsgrundlagen betreffend Erstellung von Terrainveränderungen (E. 3).
Die streitbetroffenen Aufschüttungen sind nach Massgabe von § 1 lit. d BVV bewilligungspflichtig (E. 5.1). In der Landwirtschaftszone gelten keine über § 238 Abs. 1 PBG hinausgehenden Anforderungen (E. 5.1.1). Die Terrainveränderungen lassen sich ungenügend in das Landschaftsbild einordnen (E. 5.1). Es bedarf keiner Pufferzone zwischen dem Allwetterplatz und dem angrenzenden Weideland (E. 5.2). Die aktuelle Bodenfruchtbarkeit der einstmals eingekiesten und als Lager- und Abstellplatz benutzten Flächen ist mangels Fachgutachtens als fraglich einzustufen (E. 5.3).
Eine Bodenerosion kann auch unter den bestehenden Verhältnissen nicht ausgeschlossen werden (E. 5.4). Dass mit den Terrainveränderungen die landwirtschaftliche Nutzungseignung des betroffenen Grundstücks gesteigert würde, erscheint fraglich (E. 5.5). Es liegen keine Hinweise vor, dass es im infrage stehenden Gebiet vor den streitbetroffenen Projektänderungen wesentliche anthropogene Störungen gegeben hätte (E. 5.7). Es ist kein rechtlich relevanter Grund für den Erhalt der streitbetroffenen Terrainveränderungen ersichtlich, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die nachträgliche Bewilligung dafür verweigert wurde (E. 5.8).
Rechtsgrundlagen betreffend Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bzw. Rückbau (E. 6.2). Bezüglich der Errichtung der aufgeschütteten Landstreifen handelte der Beschwerdeführer bösgläubig. Aufgrund des Ausmasses dieser Aufschüttungen kann nicht mehr von einer geringfügigen Abweichung der materiellen Vorschriften ausgegangen werden, weshalb sich der Rückbau der Terrainveränderungen als verhältnismässig erweist (E. 6.3). Es war zulässig, dass das Baurekursgericht die Sache bezüglich derLageverschiebung des Allwetterplatzes für eine neuerliche Prüfung an die Beschwerdegegnerin 2 zurückwies (E. 7.3).
Berechtigte Kostenauflage im Rekursverfahren (E. 8.1). Die Vorinstanz ging zutreffend davon aus, dass die Voraussetzungen betreffend Zusprechung einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer nicht gegeben sind (E. 8.2.2). Anfechtbarkeit des vorliegenden Zwischenentscheids (E. 10). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ABSTELLPLATZ ALLWETTERPLATZ ANTHROPOGENE STÖRUNG AUFSCHÜTTUNG BAUBEWILLIGUNG BEWILLIGUNGSPFLICHT BODENBELASTUNG BODENSCHUTZ BÖSCHUNG BÖSGLÄUBIGKEIT EINORDNUNG FRUCHTBARKEIT LAGERPLATZ LAGEVERSCHIEBUNG LANDWIRTSCHAFTLICHE NUTZUNG LANDWIRTSCHAFTSZONE PFERD PROJEKTÄNDERUNG RECHTMÄSSIGER ZUSTAND REITPLATZ RÜCKBAU RÜCKWEISUNGSENTSCHEID TERRAINVERÄNDERUNG VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT WIEDERHERSTELLUNG ZONENKONFORMITÄT ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen:
· Art. 93 Abs. I lit. b BGG Art. 5 Abs. II BV Art. 1 lit. d BVV 3 § 238 Abs. I PBG § 341 PBG Art. 3 Abs. II lit. b RPG Art. 22 Abs. II RPG Art. 33 Abs. II USG · Publikationen: · BEZ 32 Nr. 1 S. 4-7 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3