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VB.2011.00561 • VG ZH VB.2011.00561 KI-generiert

Driving License Withdrawal Upheld Despite Discrepant Hair Analysis

Geschäftsnummer VB.2011.00561
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative measure involving the precautionary withdrawal of a driving license due to non-compliance with a total abstinence requirement was upheld because, despite discrepancies in a forensic hair analysis regarding tolerance deduction and detection limits, the licensing authority was not limited to this test for fact-finding. The court reasoned that the appellant repeatedly confirmed consuming alcoholic beverages during the relevant period in written and oral statements, which established the violation of the abstinence condition irrespective of the hair analysis results, justifying the administrative action.

Legislator-Regeste

Amtlich

Führerausweisentzug | Sicherungsentzug: Nichteinhaltung der Auflage der Totalabstinenz, Haaranalyse, Sachverhaltsermittlung. Im verkehrsmedizinischen Gutachten des IRMZ wurde der Toleranzabzug (Messunsicherheit) von 25 % für die forensisch-toxikologische Haaranalyse auf Ethylglucuronid offenbar nicht berücksichtigt. Zudem widerspricht die im Gutachten angegebene Nachweisgrenze der verkehrsmedizinischen Stellungnahme des IRMZ an den Beschwerdegegner (7 versus 5 pg/mg; E. 4.3.1). Die verfügende Behörde ist bei der Sachverhaltsermittlung bezüglich der Einhaltung der statuierten Auflagen nicht auf die Durchführung der forensisch-toxikologischen Haaranalyse und deren Ergebnisse beschränkt. Daneben stehen ihr die in § 7 Abs. 1 VGR (in nicht abschliessender Weise) aufgezählten Untersuchungsmittel zur Verfügung, namentlich die Befragung des Beteiligten (E. 4.3.2). Der Beschwerdeführer hat schriftlich und mündlich mehrmals bestätigt, in der fraglichen Periode hin und wieder alkoholische Getränke konsumiert zu haben (E. 4.3.3), womit bei ihm eine Alkoholtotalabstinenz unabhängig von der durchgeführten Haaranalyse ausgeschlossen werden kann (E. 4.3.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Führerausweisentzug wiederholtes Fahren im fahrunfähigen Zustand Verwaltungskonformität verfahrensleitender Rückzug Kontrollfahrt Freistellung vom Verbot

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 16 Abs. I SVG

This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section and relates to the substantive issue that formed the basis of the final decision (dismissal of the appeal regarding the withdrawal of the driving license based on failure to observe abstinence).

§ 7 Abs. I VRG

This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section and relates to the available investigation means used to establish the facts underpinning the final decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00561

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2011.00561 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.12.2011 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 18.04.2012 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Administrativmassnahmen im Strassenverkehr · Betreff: · Führerausweisentzug · Sicherungsentzug: Nichteinhaltung der Auflage der Totalabstinenz, Haaranalyse, Sachverhaltsermittlung. Im verkehrsmedizinischen Gutachten des IRMZ wurde der Toleranzabzug (Messunsicherheit) von 25 % für die forensisch-toxikologische Haaranalyse auf Ethylglucuronid offenbar nicht berücksichtigt.

Zudem widerspricht die im Gutachten angegebene Nachweisgrenze der verkehrsmedizinischen Stellungnahme des IRMZ an den Beschwerdegegner (7 versus 5 pg/mg; E. 4.3.1). Die verfügende Behörde ist bei der Sachverhaltsermittlung bezüglich der Einhaltung der statuierten Auflagen nicht auf die Durchführung der forensisch-toxikologischen Haaranalyse und deren Ergebnisse beschränkt. Daneben stehen ihr die in § 7 Abs. 1 VGR (in nicht abschliessender Weise) aufgezählten Untersuchungsmittel zur Verfügung, namentlich die Befragung des Beteiligten (E. 4.3.2).

Der Beschwerdeführer hat schriftlich und mündlich mehrmals bestätigt, in der fraglichen Periode hin und wieder alkoholische Getränke konsumiert zu haben (E. 4.3.3), womit bei ihm eine Alkoholtotalabstinenz unabhängig von der durchgeführten Haaranalyse ausgeschlossen werden kann (E. 4.3.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · ALKOHOL ALKOHOLABSTINENZ BEFRAGUNG GUTACHTEN HAARANALYSE SACHVERHALTSERMITTLUNG SICHERUNGSENTZUG STRASSENVERKEHRSRECHT SUCHTERKRANKUNG UNTERSUCHUNGSMITTEL VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 16 Abs. I SVG § 7 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4