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VB.2011.00558 • VG ZH VB.2011.00558 KI-generiert

Administrative Permit Withdrawal Due to Inconsistent Authority Conduct

Geschäftsnummer VB.2011.00558
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative appeal concerned the withdrawal of a permit for a sales stand operating on public ground, which constituted an elevated use of common property and implicated the appellant's economic freedom. The court found that while a statutory basis for permit withdrawal is increasingly required, the central issue was the administrative authority's contradictory conduct; after unconditionally renewing the permit, the authority revoked it with immediate effect just one month later, violating the prohibition against inconsistent conduct under Article 5(3) of the Federal Constitution by orally qualifying a written renewal. The court dismissed the appeal, finding that the authority's actions were inconsistent and that the appellant could not have reasonably anticipated the revocation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Benützung des öffentlichen Grundes zu Sonderzwecken | Benützung des öffentlichen Grundes zu Sonderzwecken: Entzug der Bewilligung. Der vom Beschwerdegegner betriebene Verkaufsstand auf öffentlichem Grund stellt gesteigerten Gemeingebrauch dar. Eine derartige Nutzung des öffentlichen Grundes fällt in den Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit (E. 3.1). Der Beschwerdegegner ist durch den Entzug der erteilten Bewilligung in seiner Wirtschaftsfreiheit tangiert (E. 5.2). Nach neuerer Praxis ist für den Entzug einer Bewilligung zur Benützung öffentlichen Grundes eine gesetzliche Grundlage tendenziell erforderlich (E. 5.3). Wie es sich damit im vorliegenden Fall verhält, kann offen gelassen werden (E. 5.4). Für den Beschwerdegegner war nicht erkennbar, dass er den Entzug der Bewilligung zu gewärtigen hätte. Indem die Beschwerdeführerin die Bewilligung zunächst vorbehaltlos erneuerte und sie bloss einen Monat später mit sofortiger Wirkung wieder entzog, verstiess sie gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens gemäss Art. 5 Abs. 3 BV. Wenn die Behörde eine Verfügung schriftlich eröffnet, hat sie damit einhergehende Ermahnungen ebenfalls schriftlich zu fixieren. Wenn sie in demselben Moment eine Bewilligung einerseits schriftlich erneuert, andererseits mündlich relativiert, verhält sie sich widersprüchlich (E. 6.2). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin (E. 7.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Bewilligungsentzug Verwaltungsbehörde Rückzug der Klage Beschwerdelegitimation gesetzliches Verbot Legitimation gegen Baubewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 5 Abs. 3 BV

The appeal was dismissed because the authority violated the prohibition of contradictory behavior (venire contra factum proprium) citing this article.

Art. 27 BV

Mentioned in connection with the infringement of the economic freedom of the respondent, which was central to the case.

Art. 36 Abs. I BV

Mentioned in the context of the fundamental rights concerned by the withdrawal of the permit.

Art. 5 Abs. I VBöGS

Mentioned in relation to police, security and public order law, relevant to the permit use.

Art. 16 Abs. I lit. a VBöGS

Mentioned in relation to the specific regulations governing the use of public land.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00558

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2011.00558 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.02.2012 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Benützung des öffentlichen Grundes zu Sonderzwecken · Benützung des öffentlichen Grundes zu Sonderzwecken: Entzug der Bewilligung. Der vom Beschwerdegegner betriebene Verkaufsstand auf öffentlichem Grund stellt gesteigerten Gemeingebrauch dar. Eine derartige Nutzung des öffentlichen Grundes fällt in den Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit (E. 3.1).

Der Beschwerdegegner ist durch den Entzug der erteilten Bewilligung in seiner Wirtschaftsfreiheit tangiert (E. 5.2). Nach neuerer Praxis ist für den Entzug einer Bewilligung zur Benützung öffentlichen Grundes eine gesetzliche Grundlage tendenziell erforderlich (E. 5.3). Wie es sich damit im vorliegenden Fall verhält, kann offen gelassen werden (E. 5.4). Für den Beschwerdegegner war nicht erkennbar, dass er den Entzug der Bewilligung zu gewärtigen hätte. Indem die Beschwerdeführerin die Bewilligung zunächst vorbehaltlos erneuerte und sie bloss einen Monat später mit sofortiger Wirkung wieder entzog, verstiess sie gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens gemäss Art. 5 Abs. 3 BV.

Wenn die Behörde eine Verfügung schriftlich eröffnet, hat sie damit einhergehende Ermahnungen ebenfalls schriftlich zu fixieren. Wenn sie in demselben Moment eine Bewilligung einerseits schriftlich erneuert, andererseits mündlich relativiert, verhält sie sich widersprüchlich (E. 6.2). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin (E. 7.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · BENÜTZUNG ÖFFENTLICHEN GRUNDES BEWILLIGUNG BEWILLIGUNGSENTZUG GESETZLICHE GRUNDLAGE GESTEIGERTER GEMEINGEBRAUCH POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RECHTLICHES GEHÖR TREU UND GLAUBEN VERKAUFSSTAND WIRTSCHAFTSFREIHEIT · Rechtsnormen:

· Art. 5 Abs. III BV Art. 27 BV Art. 36 Abs. I BV Art. 5 Abs. I VBöGS Art. 16 Abs. I lit. a VBöGS · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2