Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2011.00545 • VG ZH VB.2011.00545 KI-generiert

Inmate Challenge to Electronic Device and Information Restrictions Upheld

Geschäftsnummer VB.2011.00545
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A person incarcerated challenged administrative decisions within a correctional facility concerning the prohibition of possessing electronic devices, specifically a CD-ROM accompanying a magazine, and their personal computer, arguing violations of due process and freedom of information. The court dismissed the appeal regarding matters beyond the initial administrative ruling, rejected the request for a public hearing, and upheld the facility's restrictions, reasoning that the relevant regulations provided a sufficient legal basis to limit information freedom because the CD-ROMs might contain encryption programs compromising institutional security, which outweighed the individual's interest, and that the prohibition on private computers was similarly justified for security maintenance, while finding no violation of procedural rights regarding the non-issuance of a formal decision on the CD-ROM's return.

Legislator-Regeste

Amtlich

Anordnungen im Straf- und Massnahmenvollzug | Strafvollzug: Besitz elektronischer Geräte Nichteintreten auf die Beschwerde, soweit sie über den Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung hinausgeht (E. 1.2). Abweisung des Antrags auf eine mündliche öffentliche Verhandlung (E. 1.3). Die Vorinstanz verletzte den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers nicht und behandelte sein Rechtsmittel zu Recht als Rekurs. Ihm entstand kein Nachteil dadurch, dass der Beschwerdegegner über die Verweigerung der Herausgabe der einer Computerzeitschrift beiliegenden CD-ROM nicht in einer formellen Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung entschied. Die Tatsache, dass ein Anwendungsakt, welcher auf der vom Vorsteher der Justizdirektion genehmigten Hausordnung der Strafanstalt basiert, von der Justizdirektion überprüft wird, kann deren Unabhängigkeit nicht von vornherein infrage stellen (E. 2.2). Die Bestimmungen der Justizvollzugsverordnung und der Hausordnung der Strafanstalt zu Besitz und Benutzung von elektronischen Geräten und Zeitschriften bilden eine genügende gesetzliche Grundlage zur Einschränkung der Informationsfreiheit gemäss Art. 16 Abs. 3 BV (E. 3.2). Die den Zeitschriften beiliegenden CD-ROM enthalten oft Verschlüsselungsprogramme, womit Dateien unsichtbar gemacht werden können (E. 3.3). Die Anstaltssicherheit könnte bei Herausgabe der CD-ROM mit einem vernünftigen Kontrollaufwand nicht gewährleistet werden. Das öffentliche Interesse der Gewährleistung der Anstaltssicherheit überwiegt demnach das private Interesse des Beschwerdeführers an der Herausgabe der CD-ROM (E. 3.3, 3.4). Das Verbot des Besitzes eigener Computer dient ebenfalls dem öffentlichen Interesse der Aufrechterhaltung der Anstaltssicherheit, welches dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an der weiteren Nutzung seines privaten Computers vorgeht (E. 4.3). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit (E. 5.2). Abweisung der Beschwerde, soweit Eintreten

Schlagwörter

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Verletzung von Verfahrensrechten Informationsfreiheit Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Gefangener Beschlagnahme elektronischer Daten Sicherheitshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 16 Abs. 3 BV

Cited as the provision establishing the right to freedom of information, which is limited by the order.

Art. 64 LTF

Applied to reject the request for legal aid due to the lack of prospects of success.

Art. 66 al. 1 LTF

Applied to rule on the court costs for the proceedings.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00545

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2011.00545 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 01.02.2012 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Anordnungen im Straf- und Massnahmenvollzug · Strafvollzug: Besitz elektronischer Geräte Nichteintreten auf die Beschwerde, soweit sie über den Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung hinausgeht (E. 1.2). Abweisung des Antrags auf eine mündliche öffentliche Verhandlung (E. 1.3).

Die Vorinstanz verletzte den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers nicht und behandelte sein Rechtsmittel zu Recht als Rekurs. Ihm entstand kein Nachteil dadurch, dass der Beschwerdegegner über die Verweigerung der Herausgabe der einer Computerzeitschrift beiliegenden CD-ROM nicht in einer formellen Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung entschied. Die Tatsache, dass ein Anwendungsakt, welcher auf der vom Vorsteher der Justizdirektion genehmigten Hausordnung der Strafanstalt basiert, von der Justizdirektion überprüft wird, kann deren Unabhängigkeit nicht von vornherein infrage stellen (E. 2.2).

Die Bestimmungen der Justizvollzugsverordnung und der Hausordnung der Strafanstalt zu Besitz und Benutzung von elektronischen Geräten und Zeitschriften bilden eine genügende gesetzliche Grundlage zur Einschränkung der Informationsfreiheit gemäss Art. 16 Abs. 3 BV (E. 3.2). Die den Zeitschriften beiliegenden CD-ROM enthalten oft Verschlüsselungsprogramme, womit Dateien unsichtbar gemacht werden können (E. 3.3). Die Anstaltssicherheit könnte bei Herausgabe der CD-ROM mit einem vernünftigen Kontrollaufwand nicht gewährleistet werden. Das öffentliche Interesse der Gewährleistung der Anstaltssicherheit überwiegt demnach das private Interesse des Beschwerdeführers an der Herausgabe der CD-ROM (E. 3.3, 3.4).

Das Verbot des Besitzes eigener Computer dient ebenfalls dem öffentlichen Interesse der Aufrechterhaltung der Anstaltssicherheit, welches dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an der weiteren Nutzung seines privaten Computers vorgeht (E. 4.3). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit (E. 5.2). Abweisung der Beschwerde, soweit Eintreten · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG CD-ROM COMPUTER ELEKTRONISCH GESETZLICHE GRUNDLAGE INFORMATIONSFREIHEIT ÖFFENTLICHE VERHANDLUNG RECHTLICHES GEHÖR RECHTSMITTELBELEHRUNG SICHERHEIT UNABHÄNGIGKEIT VERFÜGUNG VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT ZEITSCHRIFT · Rechtsnormen:

· Art. 8 Abs. I BV Art. 16 Abs. III BV Art. 20 BV Art. 29 Abs. II BV Art. 6 Abs. I EMRK § 126 JVV § 127 lit. g JVV Art. 75 Abs. I StGB § 16 Abs. I VRG § 19b Abs. II lit. 1 Ziff. b VRG § 28 Abs. I VRG § 59 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3