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VB.2011.00537 • VG ZH VB.2011.00537 KI-generiert

Procuring Entity Exclusion Over Minor Unmarked Tender Modification Upheld

Geschäftsnummer VB.2011.00537
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A procuring entity excluded a bidder from a tender because the bidder modified the electronically submitted offer form by replacing the term "discount" with "cash discount" without clearly marking the alteration, which was motivated by an unclear note regarding discounts in the tender documents. The court overturned the exclusion, reasoning that the minor formal error did not violate essential procedural requirements justifying exclusion, as the procuring entity shared responsibility for the ambiguity, and applying such strict formalism was disproportionate; furthermore, since the bidder's offer remained the cheapest even when disregarding the modified term, the award should be made to that bidder.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Submission: Ausschluss wegen Abänderung der Ausschreibungsunterlagen. Die Beschwerdeführerin änderte das in elektronischer Form eingereichte Angebotsformular ab, indem sie "Rabatt" durch "Skonto" ersetzte, ohne die Änderung kenntlich zu machen (E. 3.1). Unter den gegebenen Umständen liegt keine Verletzung von wesentlichen Formvorschriften vor, welche den erfolgten Ausschluss rechtfertigen würde. Die Beschwerdeführerin nahm offenbar die unklar formulierte Anmerkung zum Rabatt/Skonto zum Anlass, die Ausschreibungsunterlagen anzupassen. Wird statt des einzig zulässigen Rabatts ein Skonto offeriert, ist die Vergabebehörde zudem gehalten, beim Preisvergleich das Skonto ausser Acht zu lassen, womit eine Ungleichbehandlung zum Nachteil von Konkurrenten ausgeschlossen ist. Angesichts dessen und mit Blick auf die erwähnte Mitverantwortung der Beschwerdegegnerin erweist sich der Ausschluss der Beschwerdeführerin als zu formalistisch und unverhältnismässig (E. 4.2). Da das Angebot der Beschwerdeführerin selbst ohne Berücksichtigung des Skontos das günstigste ist, hat die Vergabe an sie zu erfolgen (E. 4.4). Gutheissung.

Schlagwörter

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Ausschluss eines Anbieters Prozessvoraussetzung Ablauf der Vergabeverfahren Ergebnislose Ausschreibung Verkäufer als Vertragspartei wesentlicher Irrtum

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 28 lit. h SubmV
This provision is cited in the context of the substantive ruling which determined that the exclusion of the appellant, based on a formal modification, was too formalistic and disproportionate.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 28 lit. h SubmV

This provision is cited in the context of the substantive ruling which determined that the exclusion of the appellant, based on a formal modification, was too formalistic and disproportionate.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00537

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2011.00537 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.12.2011 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Submission: Ausschluss wegen Abänderung der Ausschreibungsunterlagen. Die Beschwerdeführerin änderte das in elektronischer Form eingereichte Angebotsformular ab, indem sie "Rabatt" durch "Skonto" ersetzte, ohne die Änderung kenntlich zu machen (E. 3.1). Unter den gegebenen Umständen liegt keine Verletzung von wesentlichen Formvorschriften vor, welche den erfolgten Ausschluss rechtfertigen würde.

Die Beschwerdeführerin nahm offenbar die unklar formulierte Anmerkung zum Rabatt/Skonto zum Anlass, die Ausschreibungsunterlagen anzupassen. Wird statt des einzig zulässigen Rabatts ein Skonto offeriert, ist die Vergabebehörde zudem gehalten, beim Preisvergleich das Skonto ausser Acht zu lassen, womit eine Ungleichbehandlung zum Nachteil von Konkurrenten ausgeschlossen ist. Angesichts dessen und mit Blick auf die erwähnte Mitverantwortung der Beschwerdegegnerin erweist sich der Ausschluss der Beschwerdeführerin als zu formalistisch und unverhältnismässig (E. 4.2).

Da das Angebot der Beschwerdeführerin selbst ohne Berücksichtigung des Skontos das günstigste ist, hat die Vergabe an sie zu erfolgen (E. 4.4). Gutheissung. · --- · Stichworte: · ÄNDERUNG DER AUSSCHREIBUNGSUNTERLAGEN AUSSCHLUSS AUSSCHLUSS EINES ANBIETERS RABATT SKONTO SUBMISSIONSRECHT ÜBERSPITZTER FORMALISMUS VERFAHRENSVORSCHRIFT · Rechtsnormen: · § 28 lit. h SubmV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4