Cantonal Jurisdiction in Deportation Custody and Risk of Absconding
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed the jurisdiction of cantonal authorities to order deportation custody and the risk of absconding for an individual subject to removal. The court determined that for asylum seekers, the responsible authority is that of the canton assigned during the asylum procedure, while for other foreigners, it is the canton of residence or the canton where the illegal entrant was apprehended, rejecting a subsidiary role for the apprehension location unless the person has a right to reside or another cantonal procedure is pending, thereby confirming the initial canton's jurisdiction in this case. Furthermore, the court upheld the decision to detain the individual because their past behavior demonstrated an intent to evade deportation, a concern not negated by a long-term fixed residence unknown to the authorities, leading to the dismissal of the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichAusschaffungshaft | Zuständigkeit der zürcherischen Behörden; Untertauchensgefahr. Für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung und damit auch der Ausschaffungshaft sind bei Asylsuchenden die Behörden des Kantons zuständig, dem die asylsuchende Person im Asylverfahren zugewiesen wurde; bei den übrigen ausländischen Personen der Aufenthaltskanton oder der Kanton, in dem der illegal anwesende Ausländer aufgegriffen wurde (E. 3.2). Eine Subsidiarität des Aufgriffsorts kommt dabei nur bei Ausländern infrage, die über einen rechtmässigen Aufenthaltstitel verfügen, oder wenn in einem anderen Kanton ein ausländerrechtliches Verfahren pendent ist. Die zürcherischen Behörden waren somit vorliegend zur Anordnung der Ausschaffungshaft zuständig (E. 3.3). Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung erwogen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers darauf schliessen lässt, dass er sich der Ausschaffung entziehen will. Die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer während längerer Zeit an einem festen Wohnort aufgehalten hat, ändert daran nichts, da dies den Behörden nicht bekannt war (E. 3.4). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision relates to the grounds for ordering custody pending deportation, which was upheld against the appellant.
This provision relates to the grounds for ordering custody pending deportation, which was upheld against the appellant.
This provision likely relates to the procedure or conditions for ordering custody pending deportation, which was deemed lawful.
This provision is cited as the general legal basis for ordering custody pending deportation, which was confirmed in the ruling.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00527
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2011.00527 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.09.2011 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Ausschaffungshaft · Zuständigkeit der zürcherischen Behörden; Untertauchensgefahr. Für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung und damit auch der Ausschaffungshaft sind bei Asylsuchenden die Behörden des Kantons zuständig, dem die asylsuchende Person im Asylverfahren zugewiesen wurde; bei den übrigen ausländischen Personen der Aufenthaltskanton oder der Kanton, in dem der illegal anwesende Ausländer aufgegriffen wurde (E. 3.2).
Eine Subsidiarität des Aufgriffsorts kommt dabei nur bei Ausländern infrage, die über einen rechtmässigen Aufenthaltstitel verfügen, oder wenn in einem anderen Kanton ein ausländerrechtliches Verfahren pendent ist. Die zürcherischen Behörden waren somit vorliegend zur Anordnung der Ausschaffungshaft zuständig (E. 3.3). Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung erwogen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers darauf schliessen lässt, dass er sich der Ausschaffung entziehen will. Die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer während längerer Zeit an einem festen Wohnort aufgehalten hat, ändert daran nichts, da dies den Behörden nicht bekannt war (E. 3.4).
Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSORT AUSSCHAFFUNGSHAFT UNTERTAUCHENSGEFAHR VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT WEGWEISUNGSVOLLZUG ZWANGSMASSNAHMEN AUG · Rechtsnormen: · Art. 76 Abs. I AuG Art. 76 Abs. I lit. b Ziff. 3 AuG Art. 76 Abs. I lit. b Ziff. 4 AuG Art. 80 Abs. I AuG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2