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VB.2011.00518 • VG ZH VB.2011.00518 KI-generiert

Detention Justification Failure in Third-Country National Deportation Case

Geschäftsnummer VB.2011.00518
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual from Sri Lanka, having lived in Italy for six years, entered the jurisdiction to work illegally in an indoor cannabis plantation and, upon its discovery, had no intention of remaining, raising doubt about the risk of absconding required for detention. The court ruled that since deportation itself would be disproportionate, the associated pre-deportation detention was even less justifiable, especially as the individual had the right to choose a country of deportation, specifically Italy, which was the intended destination; the authorities erred in disregarding the Italian documents, even if obtained via a forged passport, as the relevant readmission agreement with Italy covered third-country nationals who had resided in the requested party's territory, and thus, the individual was to be released from detention due to the existing possibility of deportation to Italy.

Legislator-Regeste

Amtlich

Ausschaffungshaft | Ausschaffungshaft. Der aus Sri Lanka stammende Beschwerdeführer lebt offenbar seit sechs Jahren in Italien und reiste in die Schweiz ein, um sich als "Erntehelfer" in einer Indoor-Hanfplantage zu betätigen. Nachdem diese ausgehoben wurde und der Beschwerdeführer keine Festsetzungsabsicht hegt, erscheint die Untertauchensgefahr zweifelhaft (E. 1.2). Ist die Ausschaffung selber unverhältnismässig, gilt dies umso mehr auch für die Ausschaffungshaft, da diese einzig bezweckt, die Ausschaffung sicherzustellen (E. 2). Der Ausländer kann nach Art. 69 Abs. 2 AuG grundsätzlich wählen, in welches Land er ausgeschafft werden möchte. Es ist in der Regel wenig zweckmässig, den Betreffenden bei Bestehen der von ihm angestrebten Ausreisemöglichkeit in einen anderen Staat rückzuführen. Aufgrund des Beschleunigungsgebots gilt dies erst recht, wenn die Ausreise dorthin mangels gegenwärtiger Durchführbarkeit eine längere Haftdauer nach sich zieht (E. 2.1). Das Migrationsamt ging aufgrund des verfälschten Reisepasses des Beschwerdeführers unzulässigerweise davon aus, die damit "erschlichenen" italienischen Ausweispapiere würden keine Ausreise nach Italien ermöglichen. Es ist zudem nicht die Aufgabe der schweizerischen Behörden, anstelle der italienischen Behörden über die Rechtmässigkeit der italienischen Aufenthaltsbewilligung zu befinden (E. 2.2). Im Übrigen sieht das zwischen der Schweiz und Italien abgeschlossene Rückübernahmeabkommen die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen vor, wenn diese illegal ins Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei eingereist sind, nachdem sie sich auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei aufgehalten hatten. Der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei kann - wie vorliegend - mittels eines Ein- oder Ausreisestempels in einem gefälschten oder nachgemachten Reisedokument oder durch eine Aufenthaltsbewilligung der betreffenden Vertragspartei nachgewiesen werden (E. 2.3). Dank dertatsächlichen und rechtlichen Ausreisemöglichkeit nach Italien ist es dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten, bei fortdauernder Haft auf die Rückführung in seinen Heimatstaat Sri Lanka zu warten (E. 2.4). Er ist daher aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. Gutheissung.

Schlagwörter

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Asyl für Staatsangehörige aus Sri Lanka Drittes Land Verbleiberecht Ausschaffungshaft Sri Lanka Abschiebung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 69 Abs. 2 AuG
Der Ausländer kann nach Art. 69 Abs. 2 AuG grundsätzlich wählen, in welches Land er ausgeschafft werden möchte.
Art. 69 Abs. II AuG
The court considered the right of the foreigner to choose the country of deportation under this provision.
Art. 76 Abs. I lit. b Ziff. 3 AuG
This provision defines the grounds for deportation/custody, which is implicitly evaluated when discussing the continuation of custody.
Art. 76 Abs. IV AuG
This provision relates to the duration and necessity of custody, which is central to the decision to release the appellant.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 69 Abs. II AuG

The court considered the right of the foreigner to choose the country of deportation under this provision.

Art. 76 Abs. I lit. b Ziff. 3 AuG

This provision defines the grounds for deportation/custody, which is implicitly evaluated when discussing the continuation of custody.

Art. 76 Abs. IV AuG

This provision relates to the duration and necessity of custody, which is central to the decision to release the appellant.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00518

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2011.00518 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.09.2011 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Ausschaffungshaft · Ausschaffungshaft. Der aus Sri Lanka stammende Beschwerdeführer lebt offenbar seit sechs Jahren in Italien und reiste in die Schweiz ein, um sich als "Erntehelfer" in einer Indoor-Hanfplantage zu betätigen. Nachdem diese ausgehoben wurde und der Beschwerdeführer keine Festsetzungsabsicht hegt, erscheint die Untertauchensgefahr zweifelhaft (E. 1.2).

Ist die Ausschaffung selber unverhältnismässig, gilt dies umso mehr auch für die Ausschaffungshaft, da diese einzig bezweckt, die Ausschaffung sicherzustellen (E. 2). Der Ausländer kann nach Art. 69 Abs. 2 AuG grundsätzlich wählen, in welches Land er ausgeschafft werden möchte. Es ist in der Regel wenig zweckmässig, den Betreffenden bei Bestehen der von ihm angestrebten Ausreisemöglichkeit in einen anderen Staat rückzuführen. Aufgrund des Beschleunigungsgebots gilt dies erst recht, wenn die Ausreise dorthin mangels gegenwärtiger Durchführbarkeit eine längere Haftdauer nach sich zieht (E. 2.1).

Das Migrationsamt ging aufgrund des verfälschten Reisepasses des Beschwerdeführers unzulässigerweise davon aus, die damit "erschlichenen" italienischen Ausweispapiere würden keine Ausreise nach Italien ermöglichen. Es ist zudem nicht die Aufgabe der schweizerischen Behörden, anstelle der italienischen Behörden über die Rechtmässigkeit der italienischen Aufenthaltsbewilligung zu befinden (E. 2.2). Im Übrigen sieht das zwischen der Schweiz und Italien abgeschlossene Rückübernahmeabkommen die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen vor, wenn diese illegal ins Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei eingereist sind, nachdem sie sich auf dem Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei aufgehalten hatten.

Der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei kann - wie vorliegend - mittels eines Ein- oder Ausreisestempels in einem gefälschten oder nachgemachten Reisedokument oder durch eine Aufenthaltsbewilligung der betreffenden Vertragspartei nachgewiesen werden (E. 2.3). Dank dertatsächlichen und rechtlichen Ausreisemöglichkeit nach Italien ist es dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten, bei fortdauernder Haft auf die Rückführung in seinen Heimatstaat Sri Lanka zu warten (E. 2.4). Er ist daher aus der Ausschaffungshaft zu entlassen.

Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUSSCHAFFUNGSHAFT BESCHLEUNIGUNGSGEBOT DRITTSTAATSBÜRGER FÄLSCHUNG RÜCKÜBERNAHMEABKOMMEN UNTERTAUCHENSGEFAHR VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT WAHLRECHT ZWANGSMASSNAHMEN AUG · Rechtsnormen: · Art. 69 Abs. II AuG Art. 76 Abs. I lit. b Ziff. 3 AuG Art. 76 Abs. IV AuG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3