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VB.2011.00506 • VG ZH VB.2011.00506 KI-generiert

Schengen Area Illegal Entry and Subsequent Removal Order

Geschäftsnummer VB.2011.00506
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed a case concerning an order to leave the country. The individual had previously admitted to illegally entering the Schengen area. The court reasoned that although the individual's interest in challenging the order was no longer about preventing the removal itself, but rather about establishing its legality, their initial admission was decisive. The court found no reason to doubt the initial statement, and therefore upheld the order to leave, deeming the subsequent claims of lawful entry irrelevant to the legality of the original removal decision.

Legislator-Regeste

Amtlich

Wegweisung | Wegweisungsverfahren Für Wegweisungen gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. a und b AuG hat der Bundesgesetzgeber ein beschleunigtes Verfahren mit einer Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen vorgesehen (E. 1.1). Die verkürzte Rechtsmittelfrist gilt für sämtliche kantonale Instanzen (E. 1.2); die Bestimmungen über den Fristenstillstand sind nicht anwendbar (E. 1.3). Weil der Bfin diese Rechtslage nicht bekannt sein konnte, ist ihr die Beschwerdefrist wiederherzustellen (E. 1.5). Trotz Vollzug der Wegweisung ist aufgrund von Art. 29a BV ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerde zu bejahen. Das Interesse geht indessen nicht mehr auf Aufhebung der bereits vollzogenen Wegweisung, sondern auf Feststellung ihrer Rechtmässigkeit. Dabei ist die Sachlage vor dem Vollzug der Wegweisung massgebend (E. 2.1). Die Bfin hat bei der Polizei ausgesagt, dass sie rechtswidrig in den Schengenraum eingereist sei. Das Migrationsamt hat keinen Anlass gehabt, an dieser Aussage zu zweifeln, und die Bfin deshalb zu Recht weggewiesen. Unbeachtlich ist, dass die Bfin seit ihrer Ausreise behauptet, sie wäre entgegen ihrer früheren Aussage rechtmässig in den Schengenraum gelangt (E. 3.2). Abweisung.

Schlagwörter

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Abschiebung illegale Einreise Europäischer Vollstreckungstitel Ausreise Asylgesetz Widerruf der Aufenthaltsbewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 29a BV
Used to affirm a protected interest in the appeal, even after the deportation had been carried out.
Art. 17 Abs. I AsylG
· Art. 17 Abs. I AsylG Art.
Art. 108 Abs. II AsylG
I AsylG Art. 108 Abs. II AsylG Art.
Art. 64 Abs. I lit. a AuG
Cited as the basis for the accelerated procedure with a five-day appeal period for deportations.
Art. 64 Abs. I lit. b AuG
Cited as the basis for the accelerated procedure with a five-day appeal period for deportations.
Art. 64 Abs. III AuG
b AuG Art. 64 Abs. III AuG Art.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. I lit. a AuG

Cited as the basis for the accelerated procedure with a five-day appeal period for deportations.

Art. 64 Abs. I lit. b AuG

Cited as the basis for the accelerated procedure with a five-day appeal period for deportations.

Art. 29a BV

Used to affirm a protected interest in the appeal, even after the deportation had been carried out.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00506

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2011.00506 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.12.2011 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 22.03.2012 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Wegweisung · Wegweisungsverfahren Für Wegweisungen gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. a und b AuG hat der Bundesgesetzgeber ein beschleunigtes Verfahren mit einer Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen vorgesehen (E. 1.1).

Die verkürzte Rechtsmittelfrist gilt für sämtliche kantonale Instanzen (E. 1.2); die Bestimmungen über den Fristenstillstand sind nicht anwendbar (E. 1.3). Weil der Bfin diese Rechtslage nicht bekannt sein konnte, ist ihr die Beschwerdefrist wiederherzustellen (E. 1.5). Trotz Vollzug der Wegweisung ist aufgrund von Art. 29a BV ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerde zu bejahen. Das Interesse geht indessen nicht mehr auf Aufhebung der bereits vollzogenen Wegweisung, sondern auf Feststellung ihrer Rechtmässigkeit. Dabei ist die Sachlage vor dem Vollzug der Wegweisung massgebend (E. 2.1).

Die Bfin hat bei der Polizei ausgesagt, dass sie rechtswidrig in den Schengenraum eingereist sei. Das Migrationsamt hat keinen Anlass gehabt, an dieser Aussage zu zweifeln, und die Bfin deshalb zu Recht weggewiesen. Unbeachtlich ist, dass die Bfin seit ihrer Ausreise behauptet, sie wäre entgegen ihrer früheren Aussage rechtmässig in den Schengenraum gelangt (E. 3.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · BESCHWERDEFRIST EINREISEVORAUSSETZUNGEN FRISTENSTILLSTAND FRISTWIEDERHERSTELLUNG MASSGEBENDER SACHVERHALT SCHENGENRAUM SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE WEGWEISUNG · Rechtsnormen:

· Art. 17 Abs. I AsylG Art. 108 Abs. II AsylG Art. 64 Abs. I lit. a AuG Art. 64 Abs. I lit. b AuG Art. 64 Abs. III AuG Art. 29a BV § 12 Abs. II VRG § 21 Abs. I VRG § 145 Abs. I ZPO CH · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2