Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2011.00486 • VG ZH VB.2011.00486 KI-generiert

Inmate Segregation Upheld Despite Granted Legal Aid

Geschäftsnummer VB.2011.00486
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court upheld the decision to place an inmate in a secured detention unit with solitary confinement, reasoning that the placement was justified based on the inmate's history, including prior placements for suicide threats, disciplinary sanctions for possessing an unauthorized mobile phone, and attempted drug dealing. The court found that the documented pattern of outbursts, supported by a psychiatric evaluation regarding the inmate's disposition, was not negated by subsequent, relatively brief good behavior, making continued strict segregation necessary. The court also granted the appellant's request for free legal aid and representation while ultimately dismissing the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Einweisung in die Sicherheitsabteilung | Strafvollzug: Einweisung in die Sicherheitsabteilung Rechtsgrundlagen der Einweisung Gefangener in die Sicherheitsabteilung mit Einzelhaft (E. 2). Der Beschwerdeführer wurde zu Recht in die Sicherheitsabteilung eingewiesen. Er war schon mehrmals in die Sicherheitszelle verbracht worden, so z.B. als er mit Suizid und damit gedroht hatte, dass sich niemand mehr seines Lebens sicher sein werde. Sodann wurde beim Beschwerdeführer zweimal ein Mobiltelefon gefunden, das er unerlaubterweise besass, und er wurde wegen des versuchten Handels mit Anabolika-Produkten und wegen anderer Vergehen disziplinarisch bestraft (E. 3.2, 4.5). Auf das psychiatrische Gutachten kann mindestens zur Beurteilung des Wesens des Beschwerdeführers zurückgegriffen werden. Zur Rekursantwort, in der erstmals auf das Gutachten Bezug genommen worden war, konnte sich der Beschwerdeführer äussern (E. 4.4). Angesichts des ihm im Gutachten vorgeworfenen Verhaltens können die genannten Unbeherrschtheiten nicht als zur Vergangenheit gehörend abgetan werden; diese werden durch ein allfälliges späteres Wohlverhalten des Beschwerdeführers während relativ kurzer Zeit nicht wesentlich relativiert (E. 4.5). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (E. 5). Abweisung der Beschwerde

Schlagwörter

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Isolationshaft administrative Versorgung unentgeltliche Rechtspflege Verwaltungseinheiten Begründung in der Sache gesetzliche Vertretung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 78 lit. b StGB

This provision is the substantive legal basis for the decision to detain the appellant in the security unit.

§ 10 Abs. VI JVV

This provision is cited as a legal basis related to the detention in the security unit.

§ 20 Abs. II StJVG

This provision is cited as a legal basis related to the detention in the security unit.

Art. 75 Abs. I StGB

This provision is cited as a legal basis related to the detention in the security unit.

§ 16 VRG

This provision governs the granting of free legal aid/proceedings, which was decided in the ruling.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00486

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2011.00486 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.09.2011 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Einweisung in die Sicherheitsabteilung · Strafvollzug: Einweisung in die Sicherheitsabteilung Rechtsgrundlagen der Einweisung Gefangener in die Sicherheitsabteilung mit Einzelhaft (E. 2). Der Beschwerdeführer wurde zu Recht in die Sicherheitsabteilung eingewiesen. Er war schon mehrmals in die Sicherheitszelle verbracht worden, so z.B. als er mit Suizid und damit gedroht hatte, dass sich niemand mehr seines Lebens sicher sein werde.

Sodann wurde beim Beschwerdeführer zweimal ein Mobiltelefon gefunden, das er unerlaubterweise besass, und er wurde wegen des versuchten Handels mit Anabolika-Produkten und wegen anderer Vergehen disziplinarisch bestraft (E. 3.2, 4.5). Auf das psychiatrische Gutachten kann mindestens zur Beurteilung des Wesens des Beschwerdeführers zurückgegriffen werden. Zur Rekursantwort, in der erstmals auf das Gutachten Bezug genommen worden war, konnte sich der Beschwerdeführer äussern (E. 4.4). Angesichts des ihm im Gutachten vorgeworfenen Verhaltens können die genannten Unbeherrschtheiten nicht als zur Vergangenheit gehörend abgetan werden; diese werden durch ein allfälliges späteres Wohlverhalten des Beschwerdeführers während relativ kurzer Zeit nicht wesentlich relativiert (E. 4.5).

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (E. 5). Abweisung der Beschwerde · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG EINWEISUNG EINZELHAFT GUTACHTEN MOTIVSUBSTITUTION SICHERHEITSABTEILUNG UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) · Rechtsnormen: · § 10 Abs. VI JVV Art. 75 Abs. I StGB Art. 78 lit. b StGB § 20 Abs. II StJVG § 16 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3