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VB.2011.00485 • VG ZH VB.2011.00485 KI-generiert

Appeal on Extension of Contact Ban Under Domestic Violence Legislation

Geschäftsnummer VB.2011.00485
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed an appeal regarding the extension of a protective order imposing a contact ban between a parent and their two minor children under domestic violence legislation. The appeal was successful because the opposing party requested the extension of the contact ban concerning the children outside the statutory eight-day deadline following the initial imposition, and further, extending the ban to children not personally affected by the violence was deemed impermissible without necessity, especially given available alternative arrangements for child handover. Consequently, the contact ban would have been revoked even had the request been timely, leading to the annulment of the prior decision, the granting of legal aid for both parties, and the provision of legal assistance to the appellant for the preceding proceedings under poor circumstances.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Gewaltschutz: Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber den beiden Kindern. Rechtsgrundlagen (E. 2). Die Verlängerung der Schutzmassnahmen muss innert acht Tagen nach Geltungsbeginn der Schutzmassnahmen beantragt werden (§ 6 Abs. 1 GSG). Die Beschwerdegegnerin ersuchte erst nach Ablauf dieser Frist um Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber den Kindern (E. 4). Die Auferlegung eines Kontaktverbots zwischen einem Elternteil und dem minderjährigen Kind stellt einen schweren Eingriff in das durch Art. 14 BV geschützte Recht auf Familienleben dar. Die Ausdehnung des Kontaktverbots auf nicht selber von häuslicher Gewalt betroffene Kinder ist erst dann zulässig, wenn dies zum Schutz der gefährdeten Person notwendig ist (E. 5.1). Vorliegend sind die Kinder nicht von Gewalt betroffen. Es bestehen zudem sinnvolle Möglichkeiten zur Übergabe der Kinder. Das Kontaktverbot müsste demnach auch dann aufgehoben werden, wenn die Beschwerdegegnerin rechtzeitig um dessen Verlängerung ersucht hätte (E. 5.2). Dem Beschwerdeführer ist für das vorinstanzliche Verfahren das Armenrecht zu gewähren (E. 6). Dem Beschwerdeführer ist für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren; der Beschwerdegegnerin die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung (E. 9). Gutheissung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Häusliche Gewalt Ausdehnung des Verfahrens gesetzliches Verbot Verhältnismässigkeit unentgeltliche Rechtspflege Nichtigkeitsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 6 Abs. I GSG

The extension of the protection order was requested too late, which is the main ground for judgment.

Art. 10 Abs. I GSG

The court considered the proportionality of the contact prohibition when deciding to uphold the appeal.

Art. 14 BV

The court considered the fundamental right to family life when assessing the contact prohibition.

Art. 2 Abs. I GSG

The court considered the general purpose of the Protection from Violence Act when assessing the measures.

§ 16 Abs. II VRG

The court granted the appellant legal aid for the present proceedings.

§ 16 Abs. I VRG

The court granted the appellant legal aid for the proceedings before the lower court.

§ 16 Abs. IV VRG

The court granted the respondent free of charge proceedings and legal aid for the present proceedings.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00485

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2011.00485 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.08.2011 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · Gewaltschutz: Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber den beiden Kindern. Rechtsgrundlagen (E. 2). Die Verlängerung der Schutzmassnahmen muss innert acht Tagen nach Geltungsbeginn der Schutzmassnahmen beantragt werden (§ 6 Abs. 1 GSG).

Die Beschwerdegegnerin ersuchte erst nach Ablauf dieser Frist um Verlängerung des Kontaktverbots gegenüber den Kindern (E. 4). Die Auferlegung eines Kontaktverbots zwischen einem Elternteil und dem minderjährigen Kind stellt einen schweren Eingriff in das durch Art. 14 BV geschützte Recht auf Familienleben dar. Die Ausdehnung des Kontaktverbots auf nicht selber von häuslicher Gewalt betroffene Kinder ist erst dann zulässig, wenn dies zum Schutz der gefährdeten Person notwendig ist (E. 5.1). Vorliegend sind die Kinder nicht von Gewalt betroffen.

Es bestehen zudem sinnvolle Möglichkeiten zur Übergabe der Kinder. Das Kontaktverbot müsste demnach auch dann aufgehoben werden, wenn die Beschwerdegegnerin rechtzeitig um dessen Verlängerung ersucht hätte (E. 5.2). Dem Beschwerdeführer ist für das vorinstanzliche Verfahren das Armenrecht zu gewähren (E. 6). Dem Beschwerdeführer ist für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren; der Beschwerdegegnerin die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung (E. 9). Gutheissung der Beschwerde.

· --- · Stichworte: · FAMILIENLEBEN FRISTVERSÄUMNIS GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN HÄUSLICHE GEWALT KINDER KONTAKTVERBOT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) VERLÄNGERUNG · Rechtsnormen: · Art. 14 BV Art. 2 Abs. I GSG Art. 6 Abs. I GSG Art. 10 Abs. I GSG § 16 Abs. I VRG § 16 Abs. II VRG § 16 Abs. IV VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3