Deportation Detention Confirmation Upheld, France Preferred.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the confirmation of detention pending deportation, finding that the possibility of deportation to Serbia or France remained due to existing readmission agreements. It further ruled that the individual's preference to be deported to France should be considered, as their family resides there, and ordered authorities to prioritize this option. The court also found no violation of the principle of expediency, attributing delays partly to the individual or their legal representative, and thus rejected the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichBestätigung Ausschaffungshaft | Ausschaffungshaft. Dank dem jeweiligen Rückübernahmeabkommen besteht nach wie vor die ernsthafte Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerin entweder nach Serbien oder nach Frankreich zurückgeführt werden kann (E. 4.2 und 4.3). Dem Wunsch der Beschwerdeführerin, nach Frankreich auszureisen, ist im Rahmen von Art. 69 Abs. 2 AuG Rechnung zu tragen und die Beschwerdegegnerin primär gehalten, eine Ausschaffung nach Frankreich anzustreben. Dies gilt umso mehr, da die Angehörigen der erst 19-jährigen Beschwerdeführerin (Kind und Eltern) offenbar alle in Frankreich weilen (E. 4.3.3). Keine Verletzung des Beschleunigungsgebots u.a. wegen Mitverschuldens der Beschwerdeführerin bzw. ihres Rechtsvertreters (E. 5). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertThe court considered this article in relation to the detainee's wish to travel to France and upheld the administrative detention as permissible.
This provision was referenced in relation to the enforceability of the deportation order and the potential for return agreements.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00467
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2011.00467 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.08.2011 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Bestätigung Ausschaffungshaft · Ausschaffungshaft. Dank dem jeweiligen Rückübernahmeabkommen besteht nach wie vor die ernsthafte Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerin entweder nach Serbien oder nach Frankreich zurückgeführt werden kann (E. 4.2 und 4.3). Dem Wunsch der Beschwerdeführerin, nach Frankreich auszureisen, ist im Rahmen von Art. 69 Abs. 2 AuG Rechnung zu tragen und die Beschwerdegegnerin primär gehalten, eine Ausschaffung nach Frankreich anzustreben.
Dies gilt umso mehr, da die Angehörigen der erst 19-jährigen Beschwerdeführerin (Kind und Eltern) offenbar alle in Frankreich weilen (E. 4.3.3). Keine Verletzung des Beschleunigungsgebots u.a. wegen Mitverschuldens der Beschwerdeführerin bzw. ihres Rechtsvertreters (E. 5). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSSCHAFFUNGSHAFT BESCHLEUNIGUNGSGEBOT DURCHFÜHRBARKEIT DES WEGWEISUNGSVOLLZUGS RÜCKÜBERNAHMEABKOMMEN VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT WAHLRECHT ZWANGSMASSNAHMEN AUG · Rechtsnormen: · Art. 69 Abs. II AuG Art. 76 Abs. I lit. b Ziff. 3 AuG · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3