Supporter Vandalism Outside Match Scope for Restricted Zone Order
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertFollowing a football match, a group of supporters engaged in vandalism during their movement from the train station toward a private party venue, resulting in the administrative imposition of a restricted zone order against one participant based on a concordance concerning violence at sports events. The court reasoned that for the application of the concordance, the events must maintain a sufficient temporal, thematic, and spatial link to the sports event, and in this instance, the activities following arrival at the main station and leading to a private party, which lacked a direct connection to the match itself, fell outside the scope of the event's duration, necessitating the annulment of the restricted zone order.
Legislator-Regeste
AmtlichRayonverbot | Rayonverbot (Am 11. Dezember 2010 fand in Emmenbrücke ein Fussballspiel zwischen dem FC Luzern und dem FC Zürich statt. Nach der Ankunft des von Rothenburg kommenden Extrazugs formierten sich im Hauptbahnhof Zürich rund 100 FCZ-Anhänger zu einer Gruppe. Diese bewegte sich sodann zu einer Party im FCZ-Fanlokal, wobei sie entlang der Route zahlreiche Sprayereien an Gebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln hinterliess. In der Folge nahm die Polizei verschiedene Personen fest, darunter auch den Beschwerdeführer. Gegenüber diesem wurde daraufhin gestützt auf Art. 4 des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen ein Rayonverbot für verschiedene Gebiete in Zürich verfügt.) Der vorliegende Fall ist durch die Kammer zu beurteilen, da er von grundsätzlicher Bedeutung ist (E. 1). Das Konkordat enthält keine Definition dazu, was unter der Formulierung "anlässlich von Sportveranstaltungen" zu verstehen ist. Während der Beschwerdeführer davon ausgeht, dass zwischen der Gewalttätigkeit und der Sportveranstaltung kumulativ eine zeitliche, thematische und räumliche Nähe gegeben sein müsse, sind die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz der Ansicht, eine räumliche Nähe sei nicht erforderlich. Die Frage der Erforderlichkeit eines räumlichen Zusammenhangs kann vorliegend offenbleiben. Art. 2 Abs. 2 des Konkordats erweitert zwar in erster Linie den Begriff des gewalttätigen Verhaltens, gleichzeitig wird aber auch der äussere Rahmen dafür abgesteckt, was noch zu einer Sportveranstaltung zu zählen ist, nämlich der An- und Rückreiseweg. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Sportveranstaltung für den Beschwerdeführer spätestens am Hauptbahnhof Zürich als Ziel seiner Rückreise von dem Fussballspiel beendet war. Zwischen der Party und dem Fussballspiel besteht kein direkter Bezug (E. 4.2). Die Beschwerde ist gutzuheissen (E. 4.3). Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten sind der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (E. 5.1). Das Gesuch umunentgeltliche Prozessführung erweist sich als gegenstandslos (E. 5.2). Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (E. 5.3). Dem Beschwerdeführer wird aufgrund des Verursacherprinzips keine Parteientschädigung zugesprochen (E. 6.2). Gutheissung.
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe decision addresses the scope of this article concerning the application of a ban following a sports event, although the final orders might refer to procedural rules for the outcome.
This provision is listed under 'Rechtsnormen' and, given the outcome (Gutheissung), is likely the ground for the administrative court's decision, although the specific link to the dispositive is not explicitly detailed in the summary.
This provision is listed under 'Rechtsnormen' and likely relates to the legal framework applied in the decision to grant the appeal.
This provision is listed under 'Rechtsnormen' and likely relates to the legal framework applied in the decision to grant the appeal.
This provision is listed under 'Rechtsnormen' and likely relates to the legal framework applied in the decision to grant the appeal.
This provision is listed under 'Rechtsnormen' and likely relates to the imposition of costs on the opposing party (Beschwerdegegnerin).
The instruction to impose prior court costs on the opposing party is stated in point 5.1 of the final orders.
The finding that the request for free legal proceedings is moot is stated in point 5.2 of the final orders.
The granting of free legal aid is stated in point 5.3 of the final orders.
The decision not to award party compensation to the appellant is stated in point 6.2 of the final orders.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00465
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2011.00465 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.09.2011 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Rayonverbot · Rayonverbot (Am 11. Dezember 2010 fand in Emmenbrücke ein Fussballspiel zwischen dem FC Luzern und dem FC Zürich statt. Nach der Ankunft des von Rothenburg kommenden Extrazugs formierten sich im Hauptbahnhof Zürich rund 100 FCZ-Anhänger zu einer Gruppe. Diese bewegte sich sodann zu einer Party im FCZ-Fanlokal, wobei sie entlang der Route zahlreiche Sprayereien an Gebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln hinterliess.
In der Folge nahm die Polizei verschiedene Personen fest, darunter auch den Beschwerdeführer. Gegenüber diesem wurde daraufhin gestützt auf Art. 4 des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen ein Rayonverbot für verschiedene Gebiete in Zürich verfügt.) Der vorliegende Fall ist durch die Kammer zu beurteilen, da er von grundsätzlicher Bedeutung ist (E. 1). Das Konkordat enthält keine Definition dazu, was unter der Formulierung "anlässlich von Sportveranstaltungen" zu verstehen ist. Während der Beschwerdeführer davon ausgeht, dass zwischen der Gewalttätigkeit und der Sportveranstaltung kumulativ eine zeitliche, thematische und räumliche Nähe gegeben sein müsse, sind die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz der Ansicht, eine räumliche Nähe sei nicht erforderlich.
Die Frage der Erforderlichkeit eines räumlichen Zusammenhangs kann vorliegend offenbleiben. Art. 2 Abs. 2 des Konkordats erweitert zwar in erster Linie den Begriff des gewalttätigen Verhaltens, gleichzeitig wird aber auch der äussere Rahmen dafür abgesteckt, was noch zu einer Sportveranstaltung zu zählen ist, nämlich der An- und Rückreiseweg. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Sportveranstaltung für den Beschwerdeführer spätestens am Hauptbahnhof Zürich als Ziel seiner Rückreise von dem Fussballspiel beendet war. Zwischen der Party und dem Fussballspiel besteht kein direkter Bezug (E. 4.2).
Die Beschwerde ist gutzuheissen (E. 4.3). Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten sind der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (E. 5.1). Das Gesuch umunentgeltliche Prozessführung erweist sich als gegenstandslos (E. 5.2). Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (E. 5.3). Dem Beschwerdeführer wird aufgrund des Verursacherprinzips keine Parteientschädigung zugesprochen (E. 6.2). Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUFSCHIEBENDE WIRKUNG FUSSBALL GEWALTTÄTIGKEIT GRUNDSÄTZLICHE BEDEUTUNG GUTHEISSUNG KONKORDAT LANDFRIEDENSBRUCH PARTEIENTSCHÄDIGUNG POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RAYON RAYONVERBOT SACHBESCHÄDIGUNG SPORTVERANSTALTUNG UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) VERURSACHERPRINZIP · Rechtsnormen:
· § 16 Abs. I VRG § 16 Abs. II VRG § 16 Abs. IV VRG § 17 Abs. II VRG § 38b Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2