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VB.2011.00461 • VG ZH VB.2011.00461 KI-generiert

Reimbursement of Social Assistance Following Property Equalization and Deductibility of Legal Costs

Geschäftsnummer VB.2011.00461
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed the required reimbursement of social assistance benefits received by an individual during lengthy marital protection and divorce proceedings after she subsequently obtained a significant property equalization payment from her ex-spouse. The court determined that verifiable legal costs incurred during the proceedings that were necessary to secure a financially favorable arrangement and end reliance on public aid are deductible as necessary "cost of production," but other unsubstantiated expenses are not; furthermore, the reimbursable amount must be reduced by a statutory asset allowance, with the allowance amount depending on whether a legal claim to the asset existed at the time of the property windfall, ultimately resulting in a partial confirmation of the reimbursement liability while noting that any continued debt or enforcement must respect the debtor's subsistence minimum.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Rückerstattung rechtmässig bezogener Sozialhilfeleistungen. [Die Beschwerdeführerin bezog während eines je 2-jährigen Eheschutz- und Scheidungsverfahrens Sozialhilfeleistungen in der Höhe von rund Fr. 90'000.-. Nachdem sie von ihrem Ex-Ehemann aufgrund des Scheidungsurteils güterrechtliche Ausgleichszahlungen von knapp Fr. 70'000.- erhalten hatte, wurde sie von der Sozialbehörde in diesem Umfang zur Rückzahlung verpflichtet. Die Vorinstanz reduzierte die Rückerstattungsschuld auf rund Fr. 60'000.-.] Keine Rückzahlungspflicht besteht in Bezug auf die nachweislich im Eheschutz- und Scheidungsverfahren entstandenen Anwaltskosten der Beschwerdeführerin (rund Fr. 21'000.-). Diese Kosten müssen als eigentliche "Gestehungskosten" erachtet werden bzw. als Aufwand, der erforderlich war, um eine für sie finanziell günstige Regelung zu erwirken und schliesslich ein Ende ihrer Sozialhilfeabhängigkeit herbeizuführen. Anderweitige sowie unbelegte Aufwendungen sind hingegen nicht abzugsfähig (E. 4.2 und 4.3). Die Rückerstattungsschuld ist ferner um einen Vermögensfreibetrag zu vermindern. Die Höhe des Freibetrags hängt davon ab, ob bereits vor dem Vermögensanfall ein Anspruch auf den betreffenden Vermögenswert bestand (Freibetrag Fr. 4'000.-) oder nicht (Freibetrag Fr. 25'000.-) (E. 5.2). Im vorliegenden Fall bestand bis zur Einreichung der Scheidungsklage eine blosse Anwartschaft auf eine güterrechtliche Ausgleichszahlung (Freibetrag Fr. 25'000.-), danach ein Anspruch (Freibetrag Fr. 4'000.-) (E. 5.3 - 5.5). Insgesamt ist die Rückerstattungsschuld somit auf rund Fr. 44'000.- zu reduzieren (E. 5.6). Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin trotz Realisierung einer erheblichen güterrechtlichen Ausgleichszahlung verschuldet blieb, steht der Rückerstattungsforderung nicht entgegen. Der Verschuldung kann aber allenfalls im Rahmen eines Erlassverfahrens noch Rechnung getragen werden, und bei einer allfälligen betreibungsrechtlichen Durchsetzung der Rückerstattungsforderung muss dasExistenzminimum gewahrt werden (E. 6). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Rückerstattung von Sozialhilfe Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Abzugsfähigkeit von Kosten statutarische Leistung Eheschutzverfahren Pflicht zur Einholung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 27 Abs. I lit. b SHG

This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section corresponding to the discussion about deductible expenses for which there is no repayment obligation (attorney's fees related to securing a financially advantageous settlement).

Art. 27 Abs. I lit. c SHG

This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section relevant to the calculation of the repayment debt, particularly concerning the reduction due to exempt assets.

Art. 11 Abs. I lit. c ELG

This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section, likely related to the general basis for repayment obligations concerning social assistance.

§ 20 Abs. I SHG

This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section, relating to the repayment obligation concerning social assistance.

Art. 27 Abs. I SHG

This provision is cited in the 'Rechtsnormen' section, providing the general basis for the repayment obligation.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00461

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2011.00461 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.10.2011 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Rückerstattung rechtmässig bezogener Sozialhilfeleistungen. [Die Beschwerdeführerin bezog während eines je 2-jährigen Eheschutz- und Scheidungsverfahrens Sozialhilfeleistungen in der Höhe von rund Fr. 90'000.-. Nachdem sie von ihrem Ex-Ehemann aufgrund des Scheidungsurteils güterrechtliche Ausgleichszahlungen von knapp Fr. 70'000.- erhalten hatte, wurde sie von der Sozialbehörde in diesem Umfang zur Rückzahlung verpflichtet.

Die Vorinstanz reduzierte die Rückerstattungsschuld auf rund Fr. 60'000.-.] Keine Rückzahlungspflicht besteht in Bezug auf die nachweislich im Eheschutz- und Scheidungsverfahren entstandenen Anwaltskosten der Beschwerdeführerin (rund Fr. 21'000.-). Diese Kosten müssen als eigentliche "Gestehungskosten" erachtet werden bzw. als Aufwand, der erforderlich war, um eine für sie finanziell günstige Regelung zu erwirken und schliesslich ein Ende ihrer Sozialhilfeabhängigkeit herbeizuführen. Anderweitige sowie unbelegte Aufwendungen sind hingegen nicht abzugsfähig (E. 4.2 und 4.3).

Die Rückerstattungsschuld ist ferner um einen Vermögensfreibetrag zu vermindern. Die Höhe des Freibetrags hängt davon ab, ob bereits vor dem Vermögensanfall ein Anspruch auf den betreffenden Vermögenswert bestand (Freibetrag Fr. 4'000.-) oder nicht (Freibetrag Fr. 25'000.-) (E. 5.2). Im vorliegenden Fall bestand bis zur Einreichung der Scheidungsklage eine blosse Anwartschaft auf eine güterrechtliche Ausgleichszahlung (Freibetrag Fr. 25'000.-), danach ein Anspruch (Freibetrag Fr. 4'000.-) (E. 5.3 - 5.5). Insgesamt ist die Rückerstattungsschuld somit auf rund Fr. 44'000.- zu reduzieren (E. 5.6).

Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin trotz Realisierung einer erheblichen güterrechtlichen Ausgleichszahlung verschuldet blieb, steht der Rückerstattungsforderung nicht entgegen. Der Verschuldung kann aber allenfalls im Rahmen eines Erlassverfahrens noch Rechnung getragen werden, und bei einer allfälligen betreibungsrechtlichen Durchsetzung der Rückerstattungsforderung muss das Existenzminimum gewahrt werden (E. 6). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · ABZUG ANRECHNUNG ANSPRUCH ANWALTSKOSTEN ANWARTSCHAFT AUFWENDUNGEN EHESCHUTZ GESTEHUNGSKOSTEN GÜTERRECHT RÜCKERSTATTUNG SCHEIDUNGSKLAGE SOZIALHILFE VERMÖGENSFREIBETRAG VERMÖGENSWERT VERSCHULDUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen:

· Art. 11 Abs. I lit. c ELG § 20 Abs. I SHG § 27 Abs. I SHG § 27 Abs. I lit. b SHG § 27 Abs. I lit. c SHG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3