Petitioner Fails to Show Irreparable Harm from Denial of Suspensive Effect on Appeal of Outpatient Measure Change
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe petitioner sought review of an interim decision that denied suspensive effect to their appeal against the continuation of an outpatient measure ordered during penal custody, which included mandatory therapist change appointments. The court found that the appeal against an interim decision concerning the withdrawal of suspensive effect is reviewable under principles analogous to those governing federal appeals concerning non-recoverable disadvantages, but concluded that the petitioner failed to adequately substantiate any non-recoverable legal or factual disadvantage resulting from the withdrawal of the suspensive effect, leading to a non-admission of the appeal.
Legislator-Regeste
Amtlichambulante Massnahme (aufschiebende Wirkung) | Strafvollzug: Zwischenentscheid betreffend Entzug der aufschiebenden Wirkung (Das Amt für Justizvollzug hatte die Fortsetzung der ambulanten Massnahme verfügt und den Beschwerdeführer aufgefordert, die für den bevorstehenden Therapeutenwechsel notwendigen Abklärungstermine wahrzunehmen; einem allfälligen Rekurs hatte sie die aufschiebende Wirkung entzogen. Die Justizdirektion wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in einem Zwischenentscheid ab.) Beurteilung durch die Kammer wegen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung (E. 1). Die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden richtet sich laut § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach Art. 91-93 BGG. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt als nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG regelmässig einen rechtlichen Nachteil, schliesst einen tatsächlichen Nachteil indessen nicht aus, und stellt eine Substanziierungspflicht bezüglich des nicht wiedergutzumachenden Nachteils auf (E. 2.1). In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu a§ 48 Abs. 2 VRG wurde bei Zwischenentscheiden betreffend aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen ein nicht wiedergutzumachender Nachteil regelmässig bejaht (E. 2.2). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist grundsätzlich beizuziehen, jedoch hinsichtlich der Substanziierungspflicht etwas zu relativieren (E. 2.3). Der Beschwerdeführer substanziierte den möglicherweise nicht wieder gutzumachenden Nachteil durch den Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses nicht, und ein solcher ist auch nicht ohne Weiteres erkennbar (E. 2.4). Nichteintreten auf die Beschwerde
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KI-generiertThe appeal was dismissed based on the inadmissibility criteria concerning the irreparable detriment required by this provision.
This provision was cited in connection with Art. 93 BGG to determine the appealability of the interlocutory decision.
This provision was cited in connection with Art. 93 BGG regarding the appealability of the interlocutory decision.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00442
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2011.00442 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.08.2011 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · ambulante Massnahme (aufschiebende Wirkung) · Strafvollzug: Zwischenentscheid betreffend Entzug der aufschiebenden Wirkung (Das Amt für Justizvollzug hatte die Fortsetzung der ambulanten Massnahme verfügt und den Beschwerdeführer aufgefordert, die für den bevorstehenden Therapeutenwechsel notwendigen Abklärungstermine wahrzunehmen; einem allfälligen Rekurs hatte sie die aufschiebende Wirkung entzogen.
Die Justizdirektion wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in einem Zwischenentscheid ab.) Beurteilung durch die Kammer wegen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung (E. 1). Die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden richtet sich laut § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach Art. 91-93 BGG. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt als nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG regelmässig einen rechtlichen Nachteil, schliesst einen tatsächlichen Nachteil indessen nicht aus, und stellt eine Substanziierungspflicht bezüglich des nicht wiedergutzumachenden Nachteils auf (E. 2.1).
In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu a§ 48 Abs. 2 VRG wurde bei Zwischenentscheiden betreffend aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen ein nicht wiedergutzumachender Nachteil regelmässig bejaht (E. 2.2). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist grundsätzlich beizuziehen, jedoch hinsichtlich der Substanziierungspflicht etwas zu relativieren (E. 2.3). Der Beschwerdeführer substanziierte den möglicherweise nicht wieder gutzumachenden Nachteil durch den Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses nicht, und ein solcher ist auch nicht ohne Weiteres erkennbar (E. 2.4).
Nichteintreten auf die Beschwerde · --- · Stichworte: · AMBULANTE MASSNAHME ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG AUFSCHIEBENDE WIRKUNG ENTZUG (AUFSCHIEBENDE WIRKUNG) GRUNDSÄTZLICHE BEDEUTUNG NACHTEIL, NICHT WIEDER GUTZUMACHENDER NICHTEINTRETEN SUBSTANZIIERUNGSPFLICHT VORSORGLICHE MASSNAHME ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · Art. 93 Abs. I lit. a BGG § 19a Abs. II VRG § 38b Abs. II VRG § 41 Abs. III VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2