Detainee Escorted Leave Denial Upheld Due to Flight Risk
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court reviewed an appeal concerning the denial of escorted leave for a person under detention, where the court reasoned that despite the appellant's generally good disciplinary record, the significant flight risk, evidenced by two prior extraditions and the recent denial of conditional release and open confinement, justified the refusal. The court found that the expert opinion did not specifically address the flight risk during escorted leave, thus precluding a finding of arbitrariness in relying on the expert commission's assessment, which deemed the flight risk considerable and not sufficiently mitigated by the appellant's partial mobility or the presence of an escort, falling within the broad discretion of the detention authorities.
Legislator-Regeste
AmtlichUrlaub | Strafvollzug: begleiteter Urlaub eines Verwahrten Rechtsgrundlagen der Urlaubsgewährung für Verwahrte und des weiten Ermessensspielraums der Strafvollzugsbehörden dabei (E. 2). Der Beschwerdeführer weist ein insgesamt gutes Vollzugsverhalten auf (E. 3). Anforderungen an den Nachweis der Fluchtgefahr (E. 4.1). Da sich das Gutachten zur Frage der Fluchtgefahr während eines begleiteten Urlaubs nicht näher äussert, kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie sei willkürlich von diesem abgewichen oder gar nicht auf dieses eingegangen (E. 4.3). Die Vorinstanz konnte sich auf die deutliche Stellungnahme der Fachkommission stützen, welche die Fluchtgefahr angesichts der zweimaligen Auslieferung des Beschwerdeführers vom Ausland an die Schweiz als erheblich erachtete. Die Fluchtgefahr wird durch die vor kurzem durch das Obergericht beschlossene Weiterführung der Verwahrung und die soeben vom Bundesgericht bestätigte Verweigerung der bedingten Entlassung und der Versetzung in den offenen Vollzug verstärkt, kann doch der Beschwerdeführer nicht mit einer baldigen Entlassung rechnen (E. 4.4). Der 65-jährige Beschwerdeführer geht zwar zeitweise an Krücken, doch ist er nicht immobil und noch zu 50 % arbeitsfähig, weshalb die Fluchtgefahr durch seinen Gesundheitszustand nicht genügend reduziert wird (E. 4.5). Wenn die Vorinstanzen zum nachvollziehbaren Schluss gelangten, die nicht unerhebliche Fluchtgefahr des Beschwerdeführers könne durch eine Begleitperson nicht beseitigt werden, so liegt dies in ihrem weiten Ermessensspielraum (E. 4.7). Die Vorinstanz konnte ohne Gehörsverletzung auf die Prüfung der Wiederholungsgefahr verzichten (E. 5). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (E. 6). Abweisung der Beschwerde
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KI-generiertCited in the legal norms section, indicating its relevance to the substantive decision on custody and leave (implied by the final order of dismissal based on the reasoning).
Cited in the legal norms section, indicating its relevance to the substantive decision on custody and leave (implied by the final order of dismissal based on the reasoning).
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Cited in the legal norms section, regarding the legal basis for granting leave to detainees.
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Cited in the legal norms section, relevant to the procedural guarantee of a hearing (Gehörsverletzung mentioned in E. 5).
Cited in the legal norms section and related to the final decision on costs/proceedings.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00441
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2011.00441 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.10.2011 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 03.04.2012 teilweise gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Urlaub · Strafvollzug: begleiteter Urlaub eines Verwahrten Rechtsgrundlagen der Urlaubsgewährung für Verwahrte und des weiten Ermessensspielraums der Strafvollzugsbehörden dabei (E. 2).
Der Beschwerdeführer weist ein insgesamt gutes Vollzugsverhalten auf (E. 3). Anforderungen an den Nachweis der Fluchtgefahr (E. 4.1). Da sich das Gutachten zur Frage der Fluchtgefahr während eines begleiteten Urlaubs nicht näher äussert, kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, sie sei willkürlich von diesem abgewichen oder gar nicht auf dieses eingegangen (E. 4.3). Die Vorinstanz konnte sich auf die deutliche Stellungnahme der Fachkommission stützen, welche die Fluchtgefahr angesichts der zweimaligen Auslieferung des Beschwerdeführers vom Ausland an die Schweiz als erheblich erachtete.
Die Fluchtgefahr wird durch die vor kurzem durch das Obergericht beschlossene Weiterführung der Verwahrung und die soeben vom Bundesgericht bestätigte Verweigerung der bedingten Entlassung und der Versetzung in den offenen Vollzug verstärkt, kann doch der Beschwerdeführer nicht mit einer baldigen Entlassung rechnen (E. 4.4). Der 65-jährige Beschwerdeführer geht zwar zeitweise an Krücken, doch ist er nicht immobil und noch zu 50 % arbeitsfähig, weshalb die Fluchtgefahr durch seinen Gesundheitszustand nicht genügend reduziert wird (E. 4.5).
Wenn die Vorinstanzen zum nachvollziehbaren Schluss gelangten, die nicht unerhebliche Fluchtgefahr des Beschwerdeführers könne durch eine Begleitperson nicht beseitigt werden, so liegt dies in ihrem weiten Ermessensspielraum (E. 4.7). Die Vorinstanz konnte ohne Gehörsverletzung auf die Prüfung der Wiederholungsgefahr verzichten (E. 5). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (E. 6). Abweisung der Beschwerde · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG AUSLIEFERUNG BEGLEITETER URLAUB BEGLEITPERSON ERMESSEN FACHKOMMISSION FLUCHTGEFAHR GEMEINGEFÄHRLICHKEIT GESUNDHEITSZUSTAND GUTACHTEN RECHTLICHES GEHÖR UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) URLAUB VERWAHRUNG WIEDERHOLUNGSGEFAHR · Rechtsnormen:
· Art. 29 Abs. II BV § 61 Abs. I JVV § 61 Abs. III JVV § 70 JVV Art. 64 Abs. I StGB Art. 75a StGB Art. 84 Abs. VI StGB § 16 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3