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VB.2011.00439 • VG ZH VB.2011.00439 KI-generiert

Social Assistance Appeal Regarding Housing Cost Reduction Due to Failure to Search for Cheaper Accommodation

Geschäftsnummer VB.2011.00439
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed a social assistance appeal concerning the reduction of housing costs in the claimant's budget, stemming from a prior administrative order requiring an intensive search for cheaper accommodation. The court declined to rule on the claimant's newly asserted factual claims presented only in the appeal itself, as these personal circumstances should have been raised against the initial order imposing the search obligation, which had become legally binding. Since the authority correctly focused only on compliance with the prior, settled order, and found that the claimant had not undertaken an intensive search for cheaper housing despite being required to do so, the reduction in housing costs was deemed justified, leading to the dismissal of the appeal insofar as it was admissible, while granting free legal aid.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Beschwerde gegen die Kürzung der Wohnkosten im Sozialhilfebudget. Auf die von der Beschwerdeführerin erst mit der Beschwerdeschrift vorgebrachten Feststellungsbegehren ist nicht näher einzugehen und auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten (E. 1.3). Der Beschwerdeführerin wäre es möglich gewesen, in ihrer Person begründete und gegen einen Umzug sprechende Umstände bereits im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens gegen denjenigen Beschluss geltend zu machen, mit welchem ihr die Auflage erteilt worden war, intensiv nach einer günstigeren Wohnung zu suchen (E. 4.1). Die Beschwerdegegnerin hat sich mit den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin vor dem in Rechtskraft erwachsenen Beschluss, mit welchem die Auflage erteilt worden war, auseinandergesetzt. Der Beschluss, womit die Kürzung der Wohnkosten verfügt wurde, setzte sich richtigerweise nur noch damit auseinander, ob die Beschwerdeführerin der Auflage nachgekommen war. Eine (weitere) Abklärung der Angemessenheit oder Rechtmässigkeit der Auflage bzw. der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin konnte an dieser Stelle unterbleiben (E. 4.2). Von einer intensiven Suche nach einer günstigeren Wohnung kann vorliegend nicht gesprochen werden, weshalb die Umsetzung der angedrohten Reduktion der Wohnkosten gerechtfertigt war (E. 4.3). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgetlichen Rechtsverbeiständung. Abweisung der Beschwerde, soweit Eintreten.

Schlagwörter

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Sozialwohnung Unterstützungskosten unentgeltliche Rechtspflege Herabsetzung der Verfahrenskosten Amtshilfe persönliche Verhältnisse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 BGG

Granted the request for free legal aid (unentgeltliche Rechtsverbeiständung).

Art. 68 BGG

Granted the request for free judicial assistance (unentgeltliche Prozessführung).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00439

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2011.00439 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.09.2011 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 14.06.2012 teilweise gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Beschwerde gegen die Kürzung der Wohnkosten im Sozialhilfebudget. Auf die von der Beschwerdeführerin erst mit der Beschwerdeschrift vorgebrachten Feststellungsbegehren ist nicht näher einzugehen und auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten (E. 1.3).

Der Beschwerdeführerin wäre es möglich gewesen, in ihrer Person begründete und gegen einen Umzug sprechende Umstände bereits im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens gegen denjenigen Beschluss geltend zu machen, mit welchem ihr die Auflage erteilt worden war, intensiv nach einer günstigeren Wohnung zu suchen (E. 4.1). Die Beschwerdegegnerin hat sich mit den gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin vor dem in Rechtskraft erwachsenen Beschluss, mit welchem die Auflage erteilt worden war, auseinandergesetzt. Der Beschluss, womit die Kürzung der Wohnkosten verfügt wurde, setzte sich richtigerweise nur noch damit auseinander, ob die Beschwerdeführerin der Auflage nachgekommen war.

Eine (weitere) Abklärung der Angemessenheit oder Rechtmässigkeit der Auflage bzw. der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin konnte an dieser Stelle unterbleiben (E. 4.2). Von einer intensiven Suche nach einer günstigeren Wohnung kann vorliegend nicht gesprochen werden, weshalb die Umsetzung der angedrohten Reduktion der Wohnkosten gerechtfertigt war (E. 4.3). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgetlichen Rechtsverbeiständung. Abweisung der Beschwerde, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · AUFLAGE GESUNDHEITSZUSTAND KRANKHEIT KÜRZUNG MIETZINS PROZESSTHEMA RECHTSKRAFT SOZIALHILFE UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) WEISUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE WOHNUNG WOHNUNGSMIETE WOHNUNGSSUCHE · Rechtsnormen:

· § 9 GebV VGr § 14 SHG § 21 SHG § 24 Abs. I SHG § 17 SHV § 23 lit. d SHV § 16 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3