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VB.2011.00434 • VG ZH VB.2011.00434 KI-generiert

Contact and Exclusion Order Extension Upheld Against Hearing Violation Claims

Geschäftsnummer VB.2011.00434
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court upheld the decision to extend protective measures under the Protection Against Violence Act, specifically a contact and exclusion order, based on the established danger to the opposing party. The court rejected the appellant's claims of a violation of the right to be heard, finding that the objection regarding the police failing to hear the appellant for the first time in the appeal was untimely, and similarly dismissed a complaint about the lack of official legal remedy instructions from the police as belated, noting the appellant could have appealed the initial orders within the deadline. Furthermore, the court found that the appellant’s new submissions did not discredit the established danger described by the opposing party, leading to the conclusion that the continuation of the protective measures was justified and proportionate, thus dismissing the appeal and the request for free legal aid due to the lack of prospects of success.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Verlängerung eines Kontakt- und Rayonverbots. Parteibezeichnungen (E. 1.3). Streitgegenstand (E. 2). Zeitpunkt der Geltendmachung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Rüge bezüglich Verletzung des rechtlichen Gehörs infolge unterlassener polizeilicher Anhörung der Beschwerdeführerin erweist sich als verspätet und ist nicht zu prüfen (E. 3.2.1). Umfang der Anhörungspflicht der Polizei (E. 3.2.2). Als verspätet erweist sich auch die Rüge, eine Rechtsmittelbelehrung sei bei der Polizei nicht erfolgt. Im Übrigen wäre die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen, innert Frist gegen die polizeilichen Anordnungen ein Rechtsmittel einzulegen (E. 3.3). Es liegt somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (E. 3.4). Begriff der häuslichen Gewalt und Voraussetzungen für die Verlängerung von Gewaltschutzmassnahmen (E. 4.2). Die neuen Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen die vom Beschwerdegegner beschriebene Gefährdung im Sinn des Gewaltschutzgesetzes nicht in Abrede zu stellen und lassen seine Aussagen nicht unglaubhaft erscheinen (E. 4.3). Unter den gegebenen Umständen ging die Vorinstanz zutreffend von einem Fortbestand der Gefährdung im Sinn des Gewaltschutzgesetzes aus. Die zu prüfenden Massnahmen sind schliesslich verhältnismässig (E. 4.5). Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit (E. 6.3). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Fernhaltemassnahme Gesetzlicher Schutz Anspruch auf rechtliches Gehör Verwaltungsbeschwerde Gewalt und Drohung gegen Behörden verspätetes Fristerstreckungsgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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E. 6.3

The request for legal aid was denied due to lack of prospect of success, as stated in the dispositive.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00434

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2011.00434 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 25.07.2011 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Verlängerung eines Kontakt- und Rayonverbots. Parteibezeichnungen (E. 1.3). Streitgegenstand (E. 2). Zeitpunkt der Geltendmachung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Rüge bezüglich Verletzung des rechtlichen Gehörs infolge unterlassener polizeilicher Anhörung der Beschwerdeführerin erweist sich als verspätet und ist nicht zu prüfen (E. 3.2.1).

Umfang der Anhörungspflicht der Polizei (E. 3.2.2). Als verspätet erweist sich auch die Rüge, eine Rechtsmittelbelehrung sei bei der Polizei nicht erfolgt. Im Übrigen wäre die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen, innert Frist gegen die polizeilichen Anordnungen ein Rechtsmittel einzulegen (E. 3.3). Es liegt somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (E. 3.4). Begriff der häuslichen Gewalt und Voraussetzungen für die Verlängerung von Gewaltschutzmassnahmen (E. 4.2). Die neuen Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen die vom Beschwerdegegner beschriebene Gefährdung im Sinn des Gewaltschutzgesetzes nicht in Abrede zu stellen und lassen seine Aussagen nicht unglaubhaft erscheinen (E. 4.3).

Unter den gegebenen Umständen ging die Vorinstanz zutreffend von einem Fortbestand der Gefährdung im Sinn des Gewaltschutzgesetzes aus. Die zu prüfenden Massnahmen sind schliesslich verhältnismässig (E. 4.5). Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit (E. 6.3). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ANHÖRUNG BETRETVERBOT GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN KONTAKTVERBOT RAYONVERBOT RECHTLICHES GEHÖR RECHTSMITTELBELEHRUNG SPRACHE TREU UND GLAUBEN VERLÄNGERUNG · Rechtsnormen: · Art. 5 Abs. III BV Art. 29 Abs. II BV · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3