Residence Permit Appeal Based on Family Reunification Timing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerned an appeal regarding a residence permit based on family reunification, where the court determined that no treaty granted the appellant a right of presence and that the relevant age for the purpose of the law should be assessed at the time of application, although a subsequent naturalization of a family member constitutes a new fact to be considered. The central issue was the timeliness of the family reunification application, with the court reasoning that the statutory forfeiture periods for making such a claim under relevant provisions, particularly when a right to reunification arises from a change in residency status like naturalization, can only commence upon the actual emergence of that legal entitlement, which in this instance was upon naturalization, and finding that the appellants met this deadline and had not engaged in abuse of rights.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung (Familiennachzug) | Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug) Zuständigkeit (E. 1). Es besteht kein Staatsvertrag, welcher dem Beschwerdeführer 1 einen Anwesenheitsanspruch vermittelte (E. 2.1). Hinsichtlich der Altersgrenze von 18 Jahren im Sinn des Art. 42 Abs. 1 AuG ist auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen. Die erst nach Gesuchseinreichung erfolgte Einbürgerung eines Angehörigen ist als neue Tatsache zu berücksichtigen (E. 2.2). Der Anspruch auf Familiennachzug muss binnen fünfjähriger beziehungsweise bei Kindern über zwölf Jahren binnen zwölfmonatiger Frist geltend gemacht werden (E. 3.1). Bei Familienangehörigen von Schweizern beginnt diese Frist mit Einreise in die Schweiz oder mit Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen, bei Angehörigen von Ausländern - so Art. 47 Abs. 3 lit. b AuG - mit Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses (E. 3.2). Umstritten ist, ob das Gesuch rechtzeitig gestellt wurde (E. 3.3 f.). Aus Gesetz und Materialien geht nicht eindeutig hervor, wann die Frist zu laufen beginnt, wenn ein Wechsel des Aufenthaltstitels stattfindet und damit ein gesetzlicher Anspruch auf Familiennachzug entsteht (E. 3.5). Eine Verwirkungsfrist kann erst zu laufen beginnen, nachdem der entsprechende gesetzliche Anspruch entstanden ist (E. 3.6). Die Fristen nach Art. 47 Abs. 1 AuG beginnen daher erst mit Entstehung des gesetzlichen Anspruchs, vorliegend mit der Einbürgerung, zu laufen (E. 3.7). Rechtsmissbrauch oder Widerrufsgründe liegen nicht vor (E. 4.1). Die Beschwerdeführer verfügen demnach über einen Nachzugsanspruch und haben die Nachzugsfrist eingehalten (E. 4.2). Nebenfolgen (E. 5). Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the summary of the case facts regarding the age limit for family reunification.
Cited in the summary of the case facts regarding the deadline for claiming family reunification rights.
Cited in the summary of the case facts concerning the commencement of the deadline for family members of Swiss citizens.
Cited in the summary of the case facts concerning the commencement of the deadline for family members of foreigners.
Cited in the summary of the case facts, although its specific role in the final order is not detailed in the summary.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00416
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2011.00416 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 21.09.2011 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 20.06.2012 gutgeheissen und den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgehoben. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug) · Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug) Zuständigkeit (E. 1). Es besteht kein Staatsvertrag, welcher dem Beschwerdeführer 1 einen Anwesenheitsanspruch vermittelte (E. 2.1).
Hinsichtlich der Altersgrenze von 18 Jahren im Sinn des Art. 42 Abs. 1 AuG ist auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen. Die erst nach Gesuchseinreichung erfolgte Einbürgerung eines Angehörigen ist als neue Tatsache zu berücksichtigen (E. 2.2). Der Anspruch auf Familiennachzug muss binnen fünfjähriger beziehungsweise bei Kindern über zwölf Jahren binnen zwölfmonatiger Frist geltend gemacht werden (E. 3.1). Bei Familienangehörigen von Schweizern beginnt diese Frist mit Einreise in die Schweiz oder mit Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen, bei Angehörigen von Ausländern - so Art. 47 Abs. 3 lit. b AuG - mit Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses (E. 3.2).
Umstritten ist, ob das Gesuch rechtzeitig gestellt wurde (E. 3.3 f.). Aus Gesetz und Materialien geht nicht eindeutig hervor, wann die Frist zu laufen beginnt, wenn ein Wechsel des Aufenthaltstitels stattfindet und damit ein gesetzlicher Anspruch auf Familiennachzug entsteht (E. 3.5). Eine Verwirkungsfrist kann erst zu laufen beginnen, nachdem der entsprechende gesetzliche Anspruch entstanden ist (E. 3.6). Die Fristen nach Art. 47 Abs. 1 AuG beginnen daher erst mit Entstehung des gesetzlichen Anspruchs, vorliegend mit der Einbürgerung, zu laufen (E. 3.7).
Rechtsmissbrauch oder Widerrufsgründe liegen nicht vor (E. 4.1). Die Beschwerdeführer verfügen demnach über einen Nachzugsanspruch und haben die Nachzugsfrist eingehalten (E. 4.2). Nebenfolgen (E. 5). Gutheissung. · --- · Stichworte: · EINBÜRGERUNG FAMILIENNACHZUG GESUCHSZEITPUNKT VERWIRKUNGSFRIST · Rechtsnormen: · Art. 42 Abs. I AuG Art. 47 Abs. I AuG Art. 47 Abs. III lit. a AuG Art. 47 Abs. III lit. b AuG Art. 126 Abs. III AuG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2