Prisoner's Appeal Regarding International Transfer, Prison Relocation, and Custodial Sentence Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis case concerns a prisoner's appeals regarding his transfer to another country, relocation to a different prison, and the application of a substitute custodial sentence. The court upheld the prior decision, finding no grounds for complaint regarding the consolidation of appeals, the denial of an oral hearing, or the dismissal of certain submissions. The court reasoned that a transfer abroad is subject to an international convention but not mandatory, and in this instance, the prisoner's lack of prospects for social reintegration justified not pursuing such a transfer. Furthermore, no legal grounds existed for relocating the prisoner to another facility, and a substitute custodial sentence cannot be offset by a future pension entitlement. The request for free legal aid was also denied.
Legislator-Regeste
AmtlichStrafvollzug | Strafvollzug: Überstellung ins Ausland / Versetzung in anderes Gefängnis / Ersatzfreiheitsstrafe Nichteintreten bezüglich über den Prozessgegenstand hinausgehender Anträge und aufsichtsrechtlicher Rügen (E. 1.2-1.4). Die Vereinigung der drei Rekursverfahren vor der Vorinstanz bewirkte für den Beschwerdeführer keinen ersichtlichen Nachteil und stellt keinen Nichtigkeitsgrund dar (E. 2). Der Beschwerdeführer hatte im Rekursverfahren keinen Anspruch auf mündliche Anhörung (E. 3.2). Angesichts seiner zahlreichen, teils kaum lesbaren und ungebührlichen Eingaben ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diese teilweise androhungsgemäss zu den Akten legte. Sein Gehörsanspruch wurde nicht verletzt (E. 3.3). Eine verurteilte Person kann unter den im Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen genannten Voraussetzungen überstellt werden. Das Übereinkommen begründet keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, einem Überstellungsersuchen stattzugeben. Dem Beschwerdeführer mangelt es derzeit an der Aussicht auf soziale Wiedereingliederung, weshalb der Justizvollzug dem Bundesamt für Justiz zu Recht keinen Antrag auf Überstellung stellte (E. 4). Es liegt keiner der in § 58 JVV aufgezählten Gründe für eine Versetzung in eine andere Vollzugseinrichtung vor (E. 5). Die Ersatzfreiheitsstrafe kann nicht mit einem noch nicht entstandenen AHV-Rentenanspruch verrechnet werden (E. 6). Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (E. 7.3). Abweisung der Beschwerde, soweit Eintreten
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited for the principle of the right to be heard, which was examined in relation to the dismissal of certain submissions and the lack of an oral hearing.
Cited as the legal basis for reasons for transfer to another correctional facility, which the court found were not present.
Cited in relation to the binding effect of the previous court's decision regarding the subject of the proceedings.
Cited as the basis for the court's review of the previous decision.
Cited as the basis for the court's decision to not admit certain claims and appeals related to the subject of the proceedings.
Cited in relation to the inadmissibility of certain claims and appeals due to the subject of the proceedings.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00404
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
Druckansicht
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2011.00404 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.08.2011 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 25.10.2011 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Strafvollzug · Strafvollzug: Überstellung ins Ausland / Versetzung in anderes Gefängnis / Ersatzfreiheitsstrafe Nichteintreten bezüglich über den Prozessgegenstand hinausgehender Anträge und aufsichtsrechtlicher Rügen (E. 1.2-1.4).
Die Vereinigung der drei Rekursverfahren vor der Vorinstanz bewirkte für den Beschwerdeführer keinen ersichtlichen Nachteil und stellt keinen Nichtigkeitsgrund dar (E. 2). Der Beschwerdeführer hatte im Rekursverfahren keinen Anspruch auf mündliche Anhörung (E. 3.2). Angesichts seiner zahlreichen, teils kaum lesbaren und ungebührlichen Eingaben ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diese teilweise androhungsgemäss zu den Akten legte. Sein Gehörsanspruch wurde nicht verletzt (E. 3.3). Eine verurteilte Person kann unter den im Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen genannten Voraussetzungen überstellt werden.
Das Übereinkommen begründet keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, einem Überstellungsersuchen stattzugeben. Dem Beschwerdeführer mangelt es derzeit an der Aussicht auf soziale Wiedereingliederung, weshalb der Justizvollzug dem Bundesamt für Justiz zu Recht keinen Antrag auf Überstellung stellte (E. 4). Es liegt keiner der in § 58 JVV aufgezählten Gründe für eine Versetzung in eine andere Vollzugseinrichtung vor (E. 5). Die Ersatzfreiheitsstrafe kann nicht mit einem noch nicht entstandenen AHV-Rentenanspruch verrechnet werden (E. 6).
Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (E. 7.3). Abweisung der Beschwerde, soweit Eintreten · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG AUFSICHTSRECHT ERSATZFREIHEITSSTRAFE MÜNDLICHE ANHÖRUNG NICHTIGKEIT PROZESSGEGENSTAND RECHTLICHES GEHÖR ÜBERSTELLUNG UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) VEREINIGUNG VON VERFAHREN VERRECHNUNG VERSETZUNG · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV § 58 Abs. I JVV § 16 Abs. I VRG § 22 Abs. I VRG § 26b Abs. I VRG § 26b Abs. III VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3