Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2011.00404 • VG ZH VB.2011.00404 KI-generiert

Prisoner's Appeal Regarding International Transfer, Prison Relocation, and Custodial Sentence Dismissed

Geschäftsnummer VB.2011.00404
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

This case concerns a prisoner's appeals regarding his transfer to another country, relocation to a different prison, and the application of a substitute custodial sentence. The court upheld the prior decision, finding no grounds for complaint regarding the consolidation of appeals, the denial of an oral hearing, or the dismissal of certain submissions. The court reasoned that a transfer abroad is subject to an international convention but not mandatory, and in this instance, the prisoner's lack of prospects for social reintegration justified not pursuing such a transfer. Furthermore, no legal grounds existed for relocating the prisoner to another facility, and a substitute custodial sentence cannot be offset by a future pension entitlement. The request for free legal aid was also denied.

Legislator-Regeste

Amtlich

Strafvollzug | Strafvollzug: Überstellung ins Ausland / Versetzung in anderes Gefängnis / Ersatzfreiheitsstrafe Nichteintreten bezüglich über den Prozessgegenstand hinausgehender Anträge und aufsichtsrechtlicher Rügen (E. 1.2-1.4). Die Vereinigung der drei Rekursverfahren vor der Vorinstanz bewirkte für den Beschwerdeführer keinen ersichtlichen Nachteil und stellt keinen Nichtigkeitsgrund dar (E. 2). Der Beschwerdeführer hatte im Rekursverfahren keinen Anspruch auf mündliche Anhörung (E. 3.2). Angesichts seiner zahlreichen, teils kaum lesbaren und ungebührlichen Eingaben ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diese teilweise androhungsgemäss zu den Akten legte. Sein Gehörsanspruch wurde nicht verletzt (E. 3.3). Eine verurteilte Person kann unter den im Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen genannten Voraussetzungen überstellt werden. Das Übereinkommen begründet keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, einem Überstellungsersuchen stattzugeben. Dem Beschwerdeführer mangelt es derzeit an der Aussicht auf soziale Wiedereingliederung, weshalb der Justizvollzug dem Bundesamt für Justiz zu Recht keinen Antrag auf Überstellung stellte (E. 4). Es liegt keiner der in § 58 JVV aufgezählten Gründe für eine Versetzung in eine andere Vollzugseinrichtung vor (E. 5). Die Ersatzfreiheitsstrafe kann nicht mit einem noch nicht entstandenen AHV-Rentenanspruch verrechnet werden (E. 6). Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (E. 7.3). Abweisung der Beschwerde, soweit Eintreten

Schlagwörter

KI-generiert
Anspruch auf rechtliches Gehör Zuführung von Häftlingen Freiheitsstrafe unentgeltliche Rechtspflege Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Übertragung des Rentenanspruchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 29 Abs. II BV

Cited for the principle of the right to be heard, which was examined in relation to the dismissal of certain submissions and the lack of an oral hearing.

§ 58 Abs. I JVV

Cited as the legal basis for reasons for transfer to another correctional facility, which the court found were not present.

§ 16 Abs. I VRG

Cited in relation to the binding effect of the previous court's decision regarding the subject of the proceedings.

§ 22 Abs. I VRG

Cited as the basis for the court's review of the previous decision.

§ 26b Abs. I VRG

Cited as the basis for the court's decision to not admit certain claims and appeals related to the subject of the proceedings.

§ 26b Abs. III VRG

Cited in relation to the inadmissibility of certain claims and appeals due to the subject of the proceedings.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00404

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2011.00404 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.08.2011 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 25.10.2011 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Strafvollzug · Strafvollzug: Überstellung ins Ausland / Versetzung in anderes Gefängnis / Ersatzfreiheitsstrafe Nichteintreten bezüglich über den Prozessgegenstand hinausgehender Anträge und aufsichtsrechtlicher Rügen (E. 1.2-1.4).

Die Vereinigung der drei Rekursverfahren vor der Vorinstanz bewirkte für den Beschwerdeführer keinen ersichtlichen Nachteil und stellt keinen Nichtigkeitsgrund dar (E. 2). Der Beschwerdeführer hatte im Rekursverfahren keinen Anspruch auf mündliche Anhörung (E. 3.2). Angesichts seiner zahlreichen, teils kaum lesbaren und ungebührlichen Eingaben ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diese teilweise androhungsgemäss zu den Akten legte. Sein Gehörsanspruch wurde nicht verletzt (E. 3.3). Eine verurteilte Person kann unter den im Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen genannten Voraussetzungen überstellt werden.

Das Übereinkommen begründet keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, einem Überstellungsersuchen stattzugeben. Dem Beschwerdeführer mangelt es derzeit an der Aussicht auf soziale Wiedereingliederung, weshalb der Justizvollzug dem Bundesamt für Justiz zu Recht keinen Antrag auf Überstellung stellte (E. 4). Es liegt keiner der in § 58 JVV aufgezählten Gründe für eine Versetzung in eine andere Vollzugseinrichtung vor (E. 5). Die Ersatzfreiheitsstrafe kann nicht mit einem noch nicht entstandenen AHV-Rentenanspruch verrechnet werden (E. 6).

Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (E. 7.3). Abweisung der Beschwerde, soweit Eintreten · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG AUFSICHTSRECHT ERSATZFREIHEITSSTRAFE MÜNDLICHE ANHÖRUNG NICHTIGKEIT PROZESSGEGENSTAND RECHTLICHES GEHÖR ÜBERSTELLUNG UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) VEREINIGUNG VON VERFAHREN VERRECHNUNG VERSETZUNG · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV § 58 Abs. I JVV § 16 Abs. I VRG § 22 Abs. I VRG § 26b Abs. I VRG § 26b Abs. III VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3