Asylum Support Benefits and Child-Rearing Reimbursement Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed an appeal concerning asylum support benefits, specifically addressing the basic living needs and reimbursement for unremunerated child-rearing expenses for a disabled child. The court reasoned that the "accommodation tariff" did not affect the calculation of the child's basic needs, determined that reduced basic support and food allowances should only apply from mid-February 2006 due to the child's extended presence at home, and ruled that only proven, incurred expenses for unremunerated care services must be compensated, noting the appellant failed to substantiate claimed expenses despite official requests. Finally, the court ordered the payment of CHF 504 for situation-dependent benefits for the period of June 2006 until relocation because the original benefit decision became legally binding without formal notification of modification, partially granting the appeal and allocating costs and legal aid accordingly.
Legislator-Regeste
AmtlichSozialhilfe | Asylfürsorge: Ausrichtung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt eines behinderten Kindes sowie Übernahme von Auslagen für nicht lohnmässig honorierte Leistungen im Zusammenhang mit der Betreuung dieses Kindes. Rechtsgrundlagen im Rahmen der Asylfürsorge (E. 2). Die Ausrichtung des "Unterbringungstarifs" hat keinen Einfluss auf die Höhe des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt des Kindes, zumal es sich dabei offenbar um die Wohnkosten der Beschwerdeführerin handelt (E. 3.3). Da sich das Kind im Februar 2006 doppelt so lange zu Hause aufhielt, entstanden der Beschwerdeführerin höhere Kosten für dessen Kleidung und Körperpflege. Es rechtfertigt sich daher, den reduzierten Grundbedarf sowie den Betrag für Nahrungskosten erst ab Mitte Februar 2006 zu verwenden (E. 3.4). Es müssen nur die jeweils im Einzelfall effektiv angefallenen und somit ausgewiesenen Auslagen für nicht lohnmässig honorierte Leistungen im Zusammenhang mit der Betreuung des Kindes vergütet werden (E. 4.4). Die in der Beschwerdeschrift erwähnten Ausgaben müsste die Beschwerdeführerin beziffern und folglich auch belegen, um die verlangte Auszahlung durch die Beschwerdegegnerin zu erreichen, was die Beschwerdeführerin trotz mehrfacher behördlicher Aufforderung bislang nicht getan hat (E. 4.5). Da der Leistungsentscheid vom 3. Oktober 2006 in Rechtskraft erwuchs und nachträglich nicht abgeändert wurde, was der Beschwerdeführerin zwingend mit einer anfechtbaren Verfügung hätte angezeigt werden müssen, wären ihr nach Treu und Glauben situationsbedingte Leistungen für die Monate Juni 2006 bis zum Wegzug in Höhe von Fr. 504.- auszurichten gewesen (E. 4.7). Teilweise Gutheissung der Beschwerde. Hälftige Kostentragung (E. 6). Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (E. 7.2).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is listed under 'Rechtsnormen' and the summary indicates the decision concerns the legal basis for granting assistance under asylum welfare, implying this statute was central to the ruling.
This is cited in the dispositive summary concerning the cost allocation ('Hälftige Kostentragung').
This is cited in the dispositive summary concerning the granting of legal aid ('Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege').
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00391
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2011.00391 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.08.2011 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Asylfürsorge: Ausrichtung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt eines behinderten Kindes sowie Übernahme von Auslagen für nicht lohnmässig honorierte Leistungen im Zusammenhang mit der Betreuung dieses Kindes. Rechtsgrundlagen im Rahmen der Asylfürsorge (E. 2).
Die Ausrichtung des "Unterbringungstarifs" hat keinen Einfluss auf die Höhe des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt des Kindes, zumal es sich dabei offenbar um die Wohnkosten der Beschwerdeführerin handelt (E. 3.3). Da sich das Kind im Februar 2006 doppelt so lange zu Hause aufhielt, entstanden der Beschwerdeführerin höhere Kosten für dessen Kleidung und Körperpflege. Es rechtfertigt sich daher, den reduzierten Grundbedarf sowie den Betrag für Nahrungskosten erst ab Mitte Februar 2006 zu verwenden (E. 3.4). Es müssen nur die jeweils im Einzelfall effektiv angefallenen und somit ausgewiesenen Auslagen für nicht lohnmässig honorierte Leistungen im Zusammenhang mit der Betreuung des Kindes vergütet werden (E. 4.4).
Die in der Beschwerdeschrift erwähnten Ausgaben müsste die Beschwerdeführerin beziffern und folglich auch belegen, um die verlangte Auszahlung durch die Beschwerdegegnerin zu erreichen, was die Beschwerdeführerin trotz mehrfacher behördlicher Aufforderung bislang nicht getan hat (E. 4.5). Da der Leistungsentscheid vom 3. Oktober 2006 in Rechtskraft erwuchs und nachträglich nicht abgeändert wurde, was der Beschwerdeführerin zwingend mit einer anfechtbaren Verfügung hätte angezeigt werden müssen, wären ihr nach Treu und Glauben situationsbedingte Leistungen für die Monate Juni 2006 bis zum Wegzug in Höhe von Fr. 504.- auszurichten gewesen (E. 4.7).
Teilweise Gutheissung der Beschwerde. Hälftige Kostentragung (E. 6). Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (E. 7.2). · --- · Stichworte: · ASYLFÜRSORGE AUSWÄRTIGE VERPFLEGUNG ERWERBSUNKOSTEN GRUNDBEDARF PAUSCHAL SITUATIONSBEDINGTE LEISTUNGEN VORLÄUFIG AUFGENOMMENER WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · § 5a Abs. I SHG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3