Rooftop Storage Space Not Counted as Usable Floor Area
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court ruled on a building permit application concerning the calculation of usable floor space. The applicant sought to include a rooftop space, described as a storage area for garden furniture and a roof terrace, in the countable floor area. The court found that while the storage area met minimum building code requirements, its indirect access only via the roof terrace, lack of heating, and minimal insulation made it unsuitable for permanent habitation or work, thus unlikely to be misused. Consequently, the court determined that this space could not be counted towards the total floor area, and the application was denied.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Anrechenbarkeit eines Dachgeschosses gemäss § 276 Abs. 1 PBG. Bei der Dachterrasse handelt es sich aufgrund ihrer Ausgestaltung nicht um einen nach § 276 Abs. 1 PBG anrechenbaren Raum (E. 4.2.2). Der von der Bauherrschaft als Einstellraum für Gartenmöbel bezeichnete Raum erfüllt die baupolizeilichen Minimalanforderungen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Raum nicht direkt über andere Wohnräume erschlossen ist, sondern sich lediglich über die überdachte, nach Südosten offene Dachterrasse erreichen lässt. Zudem darf der Raum nicht beheizt werden, und aufgrund der Pläne ist davon auszugehen, dass er nicht isoliert ist (Wandstärke rund 10 cm). Angesichts dieser Umstände und der geringen Grösse von 9,6 m2 ist der Einstellraum weder zum Wohnen noch Arbeiten noch sonst zum dauernden Aufenthalt geeignet und eine Zweckentfremdung wenig wahrscheinlich. Der Einstellraum ist somit nicht an die Geschosszahl anrechenbar (E. 4.2.3). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision is cited as the basis for determining the calculable floor space of a top-floor apartment, specifically concerning a roof terrace.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00389
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2011.00389 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.11.2011 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Anrechenbarkeit eines Dachgeschosses gemäss § 276 Abs. 1 PBG. Bei der Dachterrasse handelt es sich aufgrund ihrer Ausgestaltung nicht um einen nach § 276 Abs. 1 PBG anrechenbaren Raum (E. 4.2.2). Der von der Bauherrschaft als Einstellraum für Gartenmöbel bezeichnete Raum erfüllt die baupolizeilichen Minimalanforderungen.
Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Raum nicht direkt über andere Wohnräume erschlossen ist, sondern sich lediglich über die überdachte, nach Südosten offene Dachterrasse erreichen lässt. Zudem darf der Raum nicht beheizt werden, und aufgrund der Pläne ist davon auszugehen, dass er nicht isoliert ist (Wandstärke rund 10 cm). Angesichts dieser Umstände und der geringen Grösse von 9,6 m2 ist der Einstellraum weder zum Wohnen noch Arbeiten noch sonst zum dauernden Aufenthalt geeignet und eine Zweckentfremdung wenig wahrscheinlich. Der Einstellraum ist somit nicht an die Geschosszahl anrechenbar (E. 4.2.3).
Abweisung. · --- · Stichworte: · ANRECHENBARE GESCHOSSZAHL ANRECHENBARKEIT BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN DACHGESCHOSS DACHTERRASSE WEITERE BAUVORSCHRIFTEN (NUTZUNGSDICHTE, ABSTÄNDE ETC.) · Rechtsnormen: · § 275 Abs. II PBG § 276 Abs. I PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4