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VB.2011.00385 • VG ZH VB.2011.00385 KI-generiert

Domestic Violence Protection Measure Extension Hearing Requirements and Duration Limits

Geschäftsnummer VB.2011.00385
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A court reviewed the extension of protection measures under the domestic violence law following police orders, requiring the investigating judge to generally hear the person subject to the measures before extension, unless dispensing the hearing of the applicant would not lead to an incomplete factual assessment. The court ruled that protection measures can be extended by the investigating judge for a maximum of three months, with the appropriate duration based on the time necessary to protect the endangered person, explicitly stating that the existence of a subtenancy relationship between the parties is an irrelevant criterion for determining the duration. Consequently, while a three-month extension for a stay-away order and contact prohibition between the parties was justified based on the danger assessment, the extension of the contact prohibition between the father and his nine-month-old son was deemed unnecessary for the child's protection or the mother's protection, though the father could still exercise visitation rights through third parties outside the prohibited area.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Gewaltschutzrecht: Haftrichterliche Anhörungspflicht / Verhältnismässigkeit der Dauer von Schutzmassnahmen / Kontaktverbot zu Kindern. Kammerentscheid wegen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung (E. 1.2). Bevor der Haftrichter polizeilich verfügte Gewaltschutzmassnahmen verlängert, muss er die davon betroffene Person grundsätzlich anhören. Verzichten darf er hingegen auf die Anhörung jener Person, die um die Anordnung von Schutzmassnahmen ersuchte und deren Anliegen er zumindest teilweise entspricht. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen der Anhörungsverzicht zu einer unvollständigen Feststellung des relevanten Sachverhalts oder zu einer unzulässigen antizipierten Beweiswürdigung führen würde (E. 4.3). Gewaltschutzmassnahmen dürfen vom Haftrichter um maximal 3 Monate verlängert werden. Im Einzelfall bemisst sich die angemessene Geltungsdauer nach der Zeitspanne, die zum Schutz der gefährdeten Person vor häuslicher Gewalt erforderlich ist (E. 5.2). Ein für die Bemessung der Geltungsdauer sachfremdes Kriterium ist hingegen, ob zwischen der gefährdenden und der gefährdeten Person ein (gekündigtes oder ungekündigtes) Untermietverhältnis besteht (E. 5.3). Im vorliegenden Fall rechtfertigt sich aufgrund der konkreten Gefährdungslage - und ohne Berücksichtigung des Untermietverhältnisses - eine dreimonatige Verlängerung des Rayonverbots sowie des zwischen der gefährdenden und der gefährdeten Person angeordneten Kontaktverbots (E. 5.4). Der Haftrichter hätte das von der Polizei verfügte Kontaktverbot zwischen dem Vater (gefährdende Person) und seinem 9 Monate alten Sohn nicht verlängern dürfen, denn der Sohn selber ist unbestrittenerweise nicht von häuslicher Gewalt bedroht, und auch zum Schutz der Mutter (gefährdete Person) erscheint eine solche Massnahme nicht erforderlich (E. 6.2). Der Vater wird das Kontaktrecht zu seinem Sohn allerdings nur unter Beachtung des weiterhin geltenden Rayonverbots und des Kontaktverbots gegenüber der Mutter wahrnehmen können bzw. nur wenn esihm gelingt, den Kontakt zu seinem Sohn über Drittpersonen und ausserhalb des verbotenen Rayons herzustellen (E. 6.3). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Häusliche Gewalt Kindesschutzmassnahmen Schutzbereich des Patents Fristerstreckung Anhörung des Kindes Eheschutzverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 10 Abs. I GSG

This article is cited in the section describing the judge's decision regarding the duration of the protection measures, even if the final order itself does not explicitly repeat it, the surrounding context implies its relevance to the decision reached on duration.

Art. 9 Abs. III GSG

This article is cited in the context of the judge's decision regarding the scope of the protective measures (specifically contact prohibition concerning the child).

Art. 6 Abs. III GSG

This article is cited in the context of the judge's decision regarding the scope of the protective measures (specifically contact prohibition concerning the child).

Art. 3 Abs. II lit. c GSG

This article is cited in the context of the judge's decision regarding the three-month extension of the exclusion zone and contact ban.

Art. 2 Abs. III GSG

This article is cited in the context of the judge's decision regarding the three-month extension of the exclusion zone and contact ban.

§ 38b Abs. II VRG

This article is cited in the summary, likely relating to the procedure or basis for the decision regarding the admissibility/continuation of the measures, although its exact role in the final dispositive is not detailed without seeing the full orders.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00385

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2011.00385 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.07.2011 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · Gewaltschutzrecht: Haftrichterliche Anhörungspflicht / Verhältnismässigkeit der Dauer von Schutzmassnahmen / Kontaktverbot zu Kindern. Kammerentscheid wegen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung (E. 1.2). Bevor der Haftrichter polizeilich verfügte Gewaltschutzmassnahmen verlängert, muss er die davon betroffene Person grundsätzlich anhören.

Verzichten darf er hingegen auf die Anhörung jener Person, die um die Anordnung von Schutzmassnahmen ersuchte und deren Anliegen er zumindest teilweise entspricht. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen der Anhörungsverzicht zu einer unvollständigen Feststellung des relevanten Sachverhalts oder zu einer unzulässigen antizipierten Beweiswürdigung führen würde (E. 4.3). Gewaltschutzmassnahmen dürfen vom Haftrichter um maximal 3 Monate verlängert werden. Im Einzelfall bemisst sich die angemessene Geltungsdauer nach der Zeitspanne, die zum Schutz der gefährdeten Person vor häuslicher Gewalt erforderlich ist (E. 5.2).

Ein für die Bemessung der Geltungsdauer sachfremdes Kriterium ist hingegen, ob zwischen der gefährdenden und der gefährdeten Person ein (gekündigtes oder ungekündigtes) Untermietverhältnis besteht (E. 5.3). Im vorliegenden Fall rechtfertigt sich aufgrund der konkreten Gefährdungslage - und ohne Berücksichtigung des Untermietverhältnisses - eine dreimonatige Verlängerung des Rayonverbots sowie des zwischen der gefährdenden und der gefährdeten Person angeordneten Kontaktverbots (E. 5.4). Der Haftrichter hätte das von der Polizei verfügte Kontaktverbot zwischen dem Vater (gefährdende Person) und seinem 9 Monate alten Sohn nicht verlängern dürfen, denn der Sohn selber ist unbestrittenerweise nicht von häuslicher Gewalt bedroht, und auch zum Schutz der Mutter (gefährdete Person) erscheint eine solche Massnahme nicht erforderlich (E. 6.2).

Der Vater wird das Kontaktrecht zu seinem Sohn allerdings nur unter Beachtung des weiterhin geltenden Rayonverbots und des Kontaktverbots gegenüber der Mutter wahrnehmen können bzw. nur wenn esihm gelingt, den Kontakt zu seinem Sohn über Drittpersonen und ausserhalb des verbotenen Rayons herzustellen (E. 6.3). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · ANHÖRUNGSPFLICHT FAMILIENLEBEN GEFÄHRDUNG GELTUNGSDAUER GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN HÄUSLICHE GEWALT KINDER KONTAKTVERBOT MIETVERHÄLTNIS POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT UNTERMIETE VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT WOHNUNG · Rechtsnormen:

· Art. 2 Abs. III GSG Art. 3 Abs. II lit. c GSG Art. 6 Abs. III GSG Art. 9 Abs. III GSG Art. 10 Abs. I GSG § 38b Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2