Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2011.00371 • VG ZH VB.2011.00371 KI-generiert

Right to Fair Hearing Violated by Restricted Access to Complainant Identities

Geschäftsnummer VB.2011.00371
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A legal representative, fully granted access to case files concerning the revocation of an extension to a closing time permit, was nevertheless prohibited from disclosing the names of the complainants to their clients, leading to a claim that the right to be heard, which includes access to all relevant evidence, was violated. The court reasoned that the right to a fair hearing is of a formal nature requiring no proof of material interest, and since the right to inspect the file as part of this right was unduly restricted by protecting the complainants' privacy, the prior decision must be annulled and remanded for reconsideration, acknowledging a partial success for the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Entzug der Bewilligung zum dauernden Hinausschieben der Schliessungsstunde | [Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden wurde vollumfänglich Akteneinsicht gewährt. Ihr wurde jedoch untersagt, die Namen der Anzeigeerstatter ihren Klienten bekannt zu geben.] Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 2). Das Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör vermittelt grundsätzlich den Anspruch auf Einsicht in sämtliche beweiserheblichen Akten (E. 3.2.1). Schutzwürdige private Interessen, die eine Verweigerung oder Beschränkung der Akteneinsicht zu rechtfertigen vermögen, bilden vor allem die Wahrung von Persönlichkeitsrechten und der Schutz von Geschäftsgeheimnissen der Beteiligten, ihrer Angehörigen oder von Drittpersonen (E. 3.2.2). Den Beschwerdeführenden hätte vollumfänglich Akteneinsicht gewährt werden müssen (E. 3.4). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und setzt keinen Nachweis eines materiellen Interesses voraus (E. 3.5.1). Da die Kognition des Verwaltungsgerichts auf Rechtsverletzungen beschränkt ist und vorliegend das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt wurde, sind eine Rückweisung an die Vorinstanz und ein Neuentscheid unumgänglich (E. 3.5.1). Kostenfolgen (E. 4). Teilweise Gutheissung. Rückweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
Anspruch auf rechtliches Gehör Besuchsrecht Geschützte Namen Akteneinsicht Bewilligungsentzug Identitätsnachweis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 29 Abs. II BV

This provision concerning the right to be heard was cited as the basis for the necessary referral back to the lower court due to a violation of the formal right to be heard.

§ 50 Abs. II VRG

This provision was cited in connection with the partial success of the appeal and the subsequent referral back to the lower authority.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00371

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=211246&W10_KEY=13317109&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2011.00371 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.11.2011 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Entzug der Bewilligung zum dauernden Hinausschieben der Schliessungsstunde · [Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden wurde vollumfänglich Akteneinsicht gewährt. Ihr wurde jedoch untersagt, die Namen der Anzeigeerstatter ihren Klienten bekannt zu geben.] Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 2).

Das Akteneinsichtsrecht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör vermittelt grundsätzlich den Anspruch auf Einsicht in sämtliche beweiserheblichen Akten (E. 3.2.1). Schutzwürdige private Interessen, die eine Verweigerung oder Beschränkung der Akteneinsicht zu rechtfertigen vermögen, bilden vor allem die Wahrung von Persönlichkeitsrechten und der Schutz von Geschäftsgeheimnissen der Beteiligten, ihrer Angehörigen oder von Drittpersonen (E. 3.2.2). Den Beschwerdeführenden hätte vollumfänglich Akteneinsicht gewährt werden müssen (E. 3.4).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und setzt keinen Nachweis eines materiellen Interesses voraus (E. 3.5.1). Da die Kognition des Verwaltungsgerichts auf Rechtsverletzungen beschränkt ist und vorliegend das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt wurde, sind eine Rückweisung an die Vorinstanz und ein Neuentscheid unumgänglich (E. 3.5.1). Kostenfolgen (E. 4). Teilweise Gutheissung. Rückweisung. · --- · Stichworte: · AKTENEINSICHT HEILUNG RECHTLICHES GEHÖR RÜCKWEISUNGSENTSCHEID ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT · Rechtsnormen:

· Art. 29 Abs. II BV § 50 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3