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VB.2011.00345 • VG ZH VB.2011.00345 KI-generiert

Mobile Radio Antenna Installation Aggregation and Precautionary Emission Limits

Geschäftsnummer VB.2011.00345
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed a building permit for a mobile radio antenna system concerning precautionary emission limits, where the situation involved whether two antenna groups within each other's perimeter should be treated as a single installation according to Annex 1 Ziff. 62 of the relevant Ordinance (NISV). The court reasoned that this specific provision provides an exhaustive definition, precluding further emission limits under the Federal Act on the Environment (USG), Article 11(2), because the regulation, when viewed generally in comparison to prior practice, does not constitute a deterioration of precautionary radiation protection, even if it might allow a higher radiation load in individual cases when multiple groups are aggregated.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Baubewilligung für eine Mobilfunk-Antennenanlage: vorsorgliche Emissionsbegrenzung. Nach Anhang 1 Ziff. 62 NISV gelten zwei Antennengruppen als eine einzige Anlage, wenn sich jede von ihnen im Perimeter der anderen Antennengruppe befindet. Dies entspricht einer abschliessenden Regelung und lässt keinen Raum für weitergehende Emissionsbegrenzungen im Sinn von Art. 11 Abs. 2 USG (E. 4.1.3). Aufgrund dieser Ausgangslage kann die Belastung an einem OMEN über dem Anlagegrenzwert liegen, wenn mehrere Anlagen gleichzeitig auf diesen einstrahlen; die Einhaltung einer entsprechenden Maximalbelastung ist nicht das Ziel der Regelung (E. 4.2). Anhang 1 Ziff. 62 NISV hält einer akzessorischen Überprüfung vor Art. 11 Abs. 2 USG stand, denn die Regelung stellt im Vergleich zur früheren Praxis insgesamt keine Verschlechterung des vorsorglichen Strahlenschutzes dar (E. 4.3.2). Im Gegensatz zur einzelfallweisen Emissionsbegrenzung nach Art. 11 Abs. 2 USG hat sich der Verordnungsgeber unter allgemeiner Berücksichtigung der wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten auf eine generelle Regelung zu beschränken und diese periodisch zu überprüfen. Die Tatsache, dass die Zusammenfassung mehrerer Antennengruppen zu einer einzigen Anlage gegenüber der früheren Praxis im Einzelfall eine höhere Strahlenbelastung zulässt, ist unmassgeblich (E. 4.3.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Mobilfunkantennenbewilligung Bauordnung Strahlenschutz Emissionsbegrenzung nicht ionisierende Strahlung Elektrische Betriebsmittel und Funkanlagen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 11 Abs. II USG

The court implicitly used this article concerning emission limits in its reasoning leading to the final decision, although the main ground was the interpretation of NISV.

Zus. 1 Ziff. 62 NISV

The interpretation of this provision concerning the definition of an antenna system was the main ground for the final order.

Art. 4 Abs. I NISV

This provision was cited as part of the legal framework considered in the decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00345

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2011.00345 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.08.2011 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Baubewilligung für eine Mobilfunk-Antennenanlage: vorsorgliche Emissionsbegrenzung. Nach Anhang 1 Ziff. 62 NISV gelten zwei Antennengruppen als eine einzige Anlage, wenn sich jede von ihnen im Perimeter der anderen Antennengruppe befindet. Dies entspricht einer abschliessenden Regelung und lässt keinen Raum für weitergehende Emissionsbegrenzungen im Sinn von Art. 11 Abs. 2 USG (E. 4.1.3).

Aufgrund dieser Ausgangslage kann die Belastung an einem OMEN über dem Anlagegrenzwert liegen, wenn mehrere Anlagen gleichzeitig auf diesen einstrahlen; die Einhaltung einer entsprechenden Maximalbelastung ist nicht das Ziel der Regelung (E. 4.2). Anhang 1 Ziff. 62 NISV hält einer akzessorischen Überprüfung vor Art. 11 Abs. 2 USG stand, denn die Regelung stellt im Vergleich zur früheren Praxis insgesamt keine Verschlechterung des vorsorglichen Strahlenschutzes dar (E. 4.3.2). Im Gegensatz zur einzelfallweisen Emissionsbegrenzung nach Art. 11 Abs. 2 USG hat sich der Verordnungsgeber unter allgemeiner Berücksichtigung der wirtschaftlichen und technischen Gegebenheiten auf eine generelle Regelung zu beschränken und diese periodisch zu überprüfen.

Die Tatsache, dass die Zusammenfassung mehrerer Antennengruppen zu einer einzigen Anlage gegenüber der früheren Praxis im Einzelfall eine höhere Strahlenbelastung zulässt, ist unmassgeblich (E. 4.3.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · ANLAGEDEFINITION ANLAGEWERT ANTENNENGRUPPE BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN EMISSIONSBEGRENZUNG ENGER RÄUMLICHER ZUSAMMENHANG MOBILFUNKANLAGE STRAHLENBELASTUNG STRAHLENSCHUTZ VORSORGEPRINZIP VORSORGLICHE BEGRENZUNG · Rechtsnormen: · Zus. 1 Ziff. 62 NISV Art. 4 Abs. I NISV Art. 11 Abs. II USG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3