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VB.2011.00339 • VG ZH VB.2011.00339 KI-generiert

Building Permit Delay Dismissed Due to Permissible Delay and Insufficient Evidence of Undue Delay

Geschäftsnummer VB.2011.00339
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A complaint regarding a delay in a building permit process was dismissed because the court found no undue delay. The court reasoned that while individuals have a right to swift administrative proceedings, the permissible duration depends on the case's complexity, the parties' conduct, and specific procedural steps. In this instance, the request for plans to assess unpermitted structural changes was deemed a permissible, non-urgent evidentiary measure rather than a denial or delay of justice, especially since the complainants' arguments did not sufficiently dispute the indication of significant building modifications. As the complainants were only partially successful in the prior proceedings, they were not awarded party compensation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Rechtsverzögerungsbeschwerde betreffend Baubewilligung | Rechtsverzögerungsbeschwerde betreffend Baubewilligung. Gemäss Art. 18 Abs.1 KV hat jede Person vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf rasche Erledigung des Verfahrens. Die Grenze der zulässigen Verfahrensdauer ist anhand der spezifischen Umstände des Einzelfalls festzulegen. Zu berücksichtigen sind vorab der Umfang und die Schwierigkeit des Falles, das Verhalten der Beteiligten sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe (E. 2.1). Wegen des weiten Ermessenspielraums der Behörde kann in der Anordnung von Beweismassnahmen nur in Ausnahmefällen eine Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung erblickt werden (E. 2.2.2). Da die Abnahme der am Objekt ohne Bewilligung vorgenommenen baulichen Veränderungen nicht von besonderer Dringlichkeit erscheint, liegt in der Aufforderung zur Einreichung von Plänen einen Monat nach Begehung der Lokalität keine Rechtsverzögerung (E. 2.2.1). Nachdem die Beschwerde die einlässlichen Darlegungen Vorinstanz, wonach Hinweise für eine relevante Änderung der Gebäudemasse bestünden, nicht in Zweifel zu ziehen vermag, erweist sich die Einforderung der Pläne als eine zulässige Beweisabnahme (E. 2.2.2). Da die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren nur teilweise obsiegt haben, steht ihnen insoweit keine Parteientschädigung zu (E. 3). Abweisung.

Schlagwörter

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Verfahrensverzögerungen Änderung der Baubewilligung nicht-administrative Streitigkeit Prozessleitung Bauplan verspätete Kündigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 18 Abs. 1 KV

The court used this article to assess the claim of undue delay in the proceedings.

Art. 29 Abs. I BV

This constitutional provision, concerning the right to a prompt decision, was referenced in the context of the legal delay complaint.

§ 17 Abs. II lit. a VRG

This provision relates to party compensation, and the court cited it in its decision regarding the entitlement to compensation.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00339

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2011.00339 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.08.2011 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Rechtsverzögerungsbeschwerde betreffend Baubewilligung · Rechtsverzögerungsbeschwerde betreffend Baubewilligung. Gemäss Art. 18 Abs.1 KV hat jede Person vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf rasche Erledigung des Verfahrens. Die Grenze der zulässigen Verfahrensdauer ist anhand der spezifischen Umstände des Einzelfalls festzulegen.

Zu berücksichtigen sind vorab der Umfang und die Schwierigkeit des Falles, das Verhalten der Beteiligten sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe (E. 2.1). Wegen des weiten Ermessenspielraums der Behörde kann in der Anordnung von Beweismassnahmen nur in Ausnahmefällen eine Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung erblickt werden (E. 2.2.2). Da die Abnahme der am Objekt ohne Bewilligung vorgenommenen baulichen Veränderungen nicht von besonderer Dringlichkeit erscheint, liegt in der Aufforderung zur Einreichung von Plänen einen Monat nach Begehung der Lokalität keine Rechtsverzögerung (E. 2.2.1).

Nachdem die Beschwerde die einlässlichen Darlegungen Vorinstanz, wonach Hinweise für eine relevante Änderung der Gebäudemasse bestünden, nicht in Zweifel zu ziehen vermag, erweist sich die Einforderung der Pläne als eine zulässige Beweisabnahme (E. 2.2.2). Da die Beschwerdeführenden im vorinstanzlichen Verfahren nur teilweise obsiegt haben, steht ihnen insoweit keine Parteientschädigung zu (E. 3). Abweisung. · --- · Stichworte: · BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BAULICHE ÄNDERUNG BEWEISABNAHME DRINGLICHKEIT PARTEIENTSCHÄDIGUNG RECHTSVERZÖGERUNG RECHTSVERZÖGERUNGSBESCHWERDE · Rechtsnormen:

· Art. 29 Abs. I BV Art. 18 Abs. I KV § 17 Abs. II lit. a VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3