Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2011.00335 • VG ZH VB.2011.00335 KI-generiert

Social Assistance Repayment Obligation Due to Inheritance

Geschäftsnummer VB.2011.00335
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A person who received social assistance between 1994 and 2000 was correctly ordered to repay approximately Fr. 116,000 in welfare benefits after inheriting over Fr. 200,000 in 2010. The court ruled that the extent to which the inherited funds had been spent or whether the inheritance had led to a lasting improvement in financial circumstances was irrelevant. Furthermore, the claim for repayment was not time-barred, even for benefits granted over 15 years prior, because the individual had signed a repayment obligation in 1994.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Rückerstattung von Fürsorgeleistungen nach einer Erbteilung. Die von 1994-2000 sozialhilfeabhängige Beschwerdeführerin wurde zu Recht zur Rückzahlung von Fürsorgeleistungen in der Höhe von rund Fr. 116'000.- verpflichtet, nachdem sie 2010 mehr als Fr. 200'000.- geerbt hatte. Nicht massgebend ist, in welchem Umfang sie das geerbte Geld bereits wieder ausgegeben hat (E. 4.1) und ob die Erbschaft insgesamt zu einer nachhaltigen Verbesserung ihrer finanziellen Verhältnisse geführt hat (E. 4.2). Die Rückerstattungsforderung betrifft teilweise Sozialhilfeleistungen, die vor mehr als 15 Jahren ausgerichtet wurden; sie ist aber noch nicht verjährt, da die Beschwerdeführerin 1994 eine Rückerstattungsverpflichtung unterzeichnet hatte (E. 4.3). Abweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
Sozialhilfe Verpflichtungsgrund finanzielle Verhältnisse Beitragsschuld Erbschafts- und Schenkungssteuer Rückforderung von Subventionen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 20 Abs. I SHG

Basis for the obligation to refund welfare benefits after an inheritance.

§ 27 Abs. I lit. c SHG

Foundation for the claim for reimbursement of welfare benefits.

§ 27 Abs. II SHG

Justification for the reimbursement claim not being time-barred due to a signed reimbursement obligation.

§ 30 Abs. I SHG

Basis for rejecting the appeal.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00335

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2011.00335 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.12.2011 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Rückerstattung von Fürsorgeleistungen nach einer Erbteilung. Die von 1994-2000 sozialhilfeabhängige Beschwerdeführerin wurde zu Recht zur Rückzahlung von Fürsorgeleistungen in der Höhe von rund Fr. 116'000.- verpflichtet, nachdem sie 2010 mehr als Fr. 200'000.- geerbt hatte.

Nicht massgebend ist, in welchem Umfang sie das geerbte Geld bereits wieder ausgegeben hat (E. 4.1) und ob die Erbschaft insgesamt zu einer nachhaltigen Verbesserung ihrer finanziellen Verhältnisse geführt hat (E. 4.2). Die Rückerstattungsforderung betrifft teilweise Sozialhilfeleistungen, die vor mehr als 15 Jahren ausgerichtet wurden; sie ist aber noch nicht verjährt, da die Beschwerdeführerin 1994 eine Rückerstattungsverpflichtung unterzeichnet hatte (E. 4.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · ERBSCHAFT FINANZIELLE VERHÄLTNISSE RÜCKERSTATTUNG RÜCKERSTATTUNGSVERPFLICHTUNG SOZIALHILFE VERJÄHRUNG VERMÖGENSWERT WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen:

· § 20 Abs. I SHG § 27 Abs. I lit. c SHG § 27 Abs. II SHG § 30 Abs. I SHG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3