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VB.2011.00333 • VG ZH VB.2011.00333 KI-generiert

Social Assistance Rent Appeal and Municipality Obligation

Geschäftsnummer VB.2011.00333
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed an appeal concerning social assistance for rent exceeding established guidelines following the loss of the appellant's previous residence, noting that the existing rent guidelines might be outdated but finding the specific requested rent of CHF 1,400 to be excessive regardless. The court determined that neither the appellant nor her former municipality was obligated to contact the new municipality's social services before moving, and while social services must actively support the search for affordable housing, they are not required to secure a specific apartment. Crucially, in cases of involuntary moves requiring assistance, the municipality is only relieved of covering the full rent if the recipient acted in bad faith; the court found the appellant did not act in bad faith by signing the lease despite knowing the rent exceeded the guidelines, leading to the acceptance of the appeal in the limited scope where the court agreed to hear the matter.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Miete einer über den Mietzinsrichtlinien liegenden Wohnung nach Verlust der bisherigen Wohnung. Nichteintreten auf die Beschwerde, soweit aufsichtsrechtliche Anordnungen beantragt wurden (E. 1.2). Überweisung der Entscheidung an die Kammer, da sich Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (E. 1.3). Friststillstand über Ostern (E. 1.4). Es ist fraglich, ob die seit Jahren nicht mehr angepassten Mietzinsrichtlinien noch den aktuellen Gegebenheiten entsprechen. Der Mietzins von Fr. 1'400.- erscheint aber ohnehin als überhöht (E. 4.1). Weder die Beschwerdeführerin noch ihre frühere Wohngemeinde waren verpflichtet, vor dem Umzug Kontakt mit der Sozialbehörde der neuen Gemeinde aufzunehmen (E. 4.2). Die Sozialbehörden müssen Hilfesuchende bei der Suche nach günstigem Wohnraum zwar aktiv unterstützen, sie sind aber nicht dazu gehalten, eine konkrete Wohnung zur Verfügung zu stellen (E. 4.3). Erfolgt ein Umzug unfreiwillig, hat die Gemeinde den vollen Mietzins (nur) dann nicht zu übernehmen, wenn dem Hilfesuchenden ein treuwidriges Verhalten vorzuwerfen ist. Vorliegend verhielt sich die Beschwerdeführerin durch die Unterzeichnung des Mietvertrags nicht treuwidrig, obwohl sie wusste, dass der neue Mietzins über den Richtlinien der Beschwerdegegnerin liegt (E. 4.4). Der Beschwerdegegnerin steht es frei, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, eine den Mietzinsrichtlinien entsprechende Wohnung zu suchen (E. 4.5). Gutheissung der Beschwerde, soweit Eintreten.

Schlagwörter

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Anspruch auf Sozialhilfe Sozialwohnung Fürsorgegemeinde Sozialamt prozessleitende Verfügungen Ausweisung aus einer Wohnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 14 SHG

Cited as the substantive legal basis in the final orders, likely relating to social assistance/welfare benefits.

§ 22 Abs. I VRG

Cited in the final orders regarding procedural aspects or substantive entitlement related to administrative review.

§ 22 Abs. II VRG

Cited in the final orders regarding procedural aspects or substantive entitlement related to administrative review.

§ 38b Abs. II VRG

Cited in the final orders regarding procedural aspects or substantive entitlement related to administrative review.

§ 53 VRG

Cited in the final orders regarding procedural aspects or the scope of the administrative review.

Art. 145 Abs. I lit. a ZPO CH

Cited in the final orders concerning the inadmissibility of parts of the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00333

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2011.00333 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.08.2011 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Miete einer über den Mietzinsrichtlinien liegenden Wohnung nach Verlust der bisherigen Wohnung. Nichteintreten auf die Beschwerde, soweit aufsichtsrechtliche Anordnungen beantragt wurden (E. 1.2). Überweisung der Entscheidung an die Kammer, da sich Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen (E. 1.3).

Friststillstand über Ostern (E. 1.4). Es ist fraglich, ob die seit Jahren nicht mehr angepassten Mietzinsrichtlinien noch den aktuellen Gegebenheiten entsprechen. Der Mietzins von Fr. 1'400.- erscheint aber ohnehin als überhöht (E. 4.1). Weder die Beschwerdeführerin noch ihre frühere Wohngemeinde waren verpflichtet, vor dem Umzug Kontakt mit der Sozialbehörde der neuen Gemeinde aufzunehmen (E. 4.2). Die Sozialbehörden müssen Hilfesuchende bei der Suche nach günstigem Wohnraum zwar aktiv unterstützen, sie sind aber nicht dazu gehalten, eine konkrete Wohnung zur Verfügung zu stellen (E. 4.3).

Erfolgt ein Umzug unfreiwillig, hat die Gemeinde den vollen Mietzins (nur) dann nicht zu übernehmen, wenn dem Hilfesuchenden ein treuwidriges Verhalten vorzuwerfen ist. Vorliegend verhielt sich die Beschwerdeführerin durch die Unterzeichnung des Mietvertrags nicht treuwidrig, obwohl sie wusste, dass der neue Mietzins über den Richtlinien der Beschwerdegegnerin liegt (E. 4.4). Der Beschwerdegegnerin steht es frei, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, eine den Mietzinsrichtlinien entsprechende Wohnung zu suchen (E. 4.5). Gutheissung der Beschwerde, soweit Eintreten.

· --- · Stichworte: · FRISTENSTILLSTAND GERICHTSFERIEN GRUNDSATZFRAGE GRUNDSÄTZLICHE BEDEUTUNG MIETZINS MIETZINSRICHTLINIEN SOZIALHILFERECHT TREUWIDRIGKEIT WIRTSCHAFTLICHE HILFE WOHNUNGSMIETE WOHNUNGSSUCHE · Rechtsnormen: · § 14 SHG § 22 Abs. I VRG § 22 Abs. II VRG § 38b Abs. II VRG § 53 VRG § 145 Abs. I lit. a ZPO CH · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3