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VB.2011.00332 • VG ZH VB.2011.00332 KI-generiert

Appeal Regarding Interpretation of Preliminary Planning Approval and Design Requirements for Building Integration

Geschäftsnummer VB.2011.00332
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed an appeal concerning the interpretation of a decision that initiated an inventory listing and granted a preliminary planning approval, specifically regarding design requirements for a new building to maintain proper integration. The court held that a disposition must be interpreted according to what the recipient could reasonably and in good faith understand based on the circumstances known at the time of notification, finding that the original intent behind a specific dispositional clause regarding design standards was unclear, but ultimately irrelevant as all interpretations led to illegality. Furthermore, the court determined that the planned building volume in the preliminary decision did not demonstrate the necessary special consideration for the immediately adjacent protected dwelling as required by statute, leading to a partial approval of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Inventarentlassung und Vorentscheid | Inventarentlassung und baurechtlicher Vorentscheid: Auslegung einer Verfügung, Einordnung. Eine Verfügung ist nach dem Vertrauensgrundsatz so auszulegen, wie sie der Empfänger aufgrund aller Umstände, die ihm im Zeitpunkt der Eröffnung bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in guten Treuen verstehen durfte und musste (E. 3.2.1). Aus dem Wortlaut von Disp.-Ziff. 2 des angefochtenen Inventarentlassungsbeschlusses, wonach ein Neubau bestimmte gestalterische Vorgaben einzuhalten habe, und den Umständen im Eröffnungszeitpunkt geht nicht hervor, welche Bedeutung der Gemeinderat der Bestimmung ursprünglich beimessen wollte. Die Frage kann indessen offenbleiben, da sich sämtliche Auslegungen als rechtswidrig erweisen (E. 3.2.2). Insbesondere muss die nachträgliche Erklärung des Gemeinderats, die Bestimmung habe nur hinweisenden Charakter, unbeachtlich bleiben, da sich die Beschwerdeführerin nach Treu und Glauben zur Anfechtung der Anordnung veranlasst sah (E. 3.2.4). Das im Rahmen des Vorentscheidprojekts geplante Bauvolumen lässt die nach § 238 Abs. 2 PBG erforderliche besondere Rücksichtnahme auf das unmittelbar benachbarte schutzwürdige Wohnhaus missen. Von einer generellen Herabsetzung des zulässigen Bauvolumens aus Gründen der Einordnung kann nicht gesprochen werden (E. 4.4). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Vorentscheid Plangenehmigung Auslegungsurteile besondere Umstände Baubeschränkungsdienstbarkeit Architektenklausel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 238 Abs. II PBG

The planned building volume does not allow for the special consideration required for the immediately neighboring protected residential building.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00332

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2011.00332 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.10.2011 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Inventarentlassung und Vorentscheid · Inventarentlassung und baurechtlicher Vorentscheid: Auslegung einer Verfügung, Einordnung. Eine Verfügung ist nach dem Vertrauensgrundsatz so auszulegen, wie sie der Empfänger aufgrund aller Umstände, die ihm im Zeitpunkt der Eröffnung bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in guten Treuen verstehen durfte und musste (E. 3.2.1).

Aus dem Wortlaut von Disp.-Ziff. 2 des angefochtenen Inventarentlassungsbeschlusses, wonach ein Neubau bestimmte gestalterische Vorgaben einzuhalten habe, und den Umständen im Eröffnungszeitpunkt geht nicht hervor, welche Bedeutung der Gemeinderat der Bestimmung ursprünglich beimessen wollte. Die Frage kann indessen offenbleiben, da sich sämtliche Auslegungen als rechtswidrig erweisen (E. 3.2.2). Insbesondere muss die nachträgliche Erklärung des Gemeinderats, die Bestimmung habe nur hinweisenden Charakter, unbeachtlich bleiben, da sich die Beschwerdeführerin nach Treu und Glauben zur Anfechtung der Anordnung veranlasst sah (E. 3.2.4).

Das im Rahmen des Vorentscheidprojekts geplante Bauvolumen lässt die nach § 238 Abs. 2 PBG erforderliche besondere Rücksichtnahme auf das unmittelbar benachbarte schutzwürdige Wohnhaus missen. Von einer generellen Herabsetzung des zulässigen Bauvolumens aus Gründen der Einordnung kann nicht gesprochen werden (E. 4.4). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUSLEGUNG EINER VERFÜGUNG BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BAUVOLUMEN DENKMALPFLEGE EINORDNUNG GESAMTWIRKUNG GESTALTUNG UND EINORDNUNG INVENTARENTLASSUNG NEBENBESTIMMUNG SCHUTZENTSCHEID VERTRAUENSPRINZIP VORENTSCHEID · Rechtsnormen:

· § 203 Abs. II PBG § 205 PBG § 209 Abs. III PBG § 238 Abs. II PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3