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VB.2011.00331 • VG ZH VB.2011.00331 KI-generiert

Social Assistance Directives Appeal Regarding Housing Obligation and Household Management Contribution Calculation

Geschäftsnummer VB.2011.00331
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed an appeal concerning social assistance directives, specifically a requirement for the appellant to seek cheaper housing and the calculation of a household management contribution while living with a non-dependent sister. The court reasoned that while directives aimed at improving the recipient's situation are challengeable, forcing a move to a cheaper, one-person dwelling would likely result in the sister not moving, and would not actually reduce the appellant's need for support. Furthermore, the court determined that absent specific evidence of the supported person managing the household for the non-supported resident, the standard presumption for deducting a household management contribution (typically applied to dependent relatives) should not apply to cohabiting siblings, thus granting the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen, und Anrechnung eines Haushaltsführungsbeitrags bei zwei zusammenlebenden Schwestern, von welchen nur eine mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt wird. Übertragung der Entscheidung an die Kammer (E. 1.2). Auflagen und Weisungen im Sinn von § 21 SHG, die auf eine Verbesserung der Lage des Hilfeempfängers abzielen, sind nach gefestigter Praxis des Verwaltungsgerichts anfechtbare Anordnungen (E. 2.4). Weisungen und Auflagen sind dann zulässig, wenn sie sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern, worunter auch die Minderung der Unterstützungsbedürftigkeit fällt. Würde die Beschwerdeführerin gezwungen, eine günstigere Wohnung zu suchen, hätte dies wohl zur Folge, dass ihre Schwester nicht mit ihr umziehen würde. Ein Umzug in eine den Mietzinsrichtlinien für einen 1-Personen-Haushalt entsprechende Wohnung würde aber nicht zur Minderung der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin führen. Hingegen dürfte sich das gemeinsame Wohnen hinsichtlich der angestrebten Intergration der Beschwerdeführerin als positiv erweisen (E. 2.5.2). Grundsätzlich ist bei der Ansetzung eines Haushaltsführungsbeitrags auf die effektive Aufgabenteilung Rücksicht zu nehmen. Diese ist aufgrund äusserer Indizien anzunehmen, wobei die SKOS-Richtlinien die Vermutung aufstellen, dass die unterstützte Person den Haushalt für nicht unterstützte berufstätige Kinder, Eltern und Partner führt. Eine solche Vermutung besteht bei anderen Wohngemeinschaften nicht. Hier bedarf es besonderer Indizien dafür, dass die unterstützte Person den Haushalt für die nicht von der Sozialhilfe abhängige Person führt. Solche Indizien liegen hier nicht vor (E. 3.4.2). Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (E. 5.2). Gutheissung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Sozialhilfe Wohnungsbedarf Beitragsberechnung Lebensstandard Zuweisung der Familienwohnung Beitrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 21 SHG

Cited in the reasoning as the basis for the appealable nature of the conditions and instructions aimed at improving the beneficiary's situation, which is the core issue decided upon.

§ 14 SHG

This provision is implicitly related to the granting of economic aid, the core subject of the dispute concerning housing costs and household contributions, although the main grounds cited for the decision relate to § 21 SHG.

§ 16 Abs. IV SHV

This provision is listed under 'Rechtsnormen' and is related to the background context of the decision concerning housing costs/contributions, which was reviewed.

§ 17 Abs. I SHV

This provision is listed under 'Rechtsnormen' and is related to the background context of the decision concerning housing costs/contributions, which was reviewed.

§ 7 VRG

This procedural provision is listed, likely relating to the general administrative procedure.

§ 16 Abs. II VRG

This procedural provision is listed, likely relating to the general administrative procedure.

Art. 64 LTF

The dispositive granted the request for free legal aid (Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00331

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2011.00331 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.08.2011 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen, und Anrechnung eines Haushaltsführungsbeitrags bei zwei zusammenlebenden Schwestern, von welchen nur eine mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt wird. Übertragung der Entscheidung an die Kammer (E. 1.2). Auflagen und Weisungen im Sinn von § 21 SHG, die auf eine Verbesserung der Lage des Hilfeempfängers abzielen, sind nach gefestigter Praxis des Verwaltungsgerichts anfechtbare Anordnungen (E. 2.4).

Weisungen und Auflagen sind dann zulässig, wenn sie sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern, worunter auch die Minderung der Unterstützungsbedürftigkeit fällt. Würde die Beschwerdeführerin gezwungen, eine günstigere Wohnung zu suchen, hätte dies wohl zur Folge, dass ihre Schwester nicht mit ihr umziehen würde. Ein Umzug in eine den Mietzinsrichtlinien für einen 1-Personen-Haushalt entsprechende Wohnung würde aber nicht zur Minderung der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin führen.

Hingegen dürfte sich das gemeinsame Wohnen hinsichtlich der angestrebten Intergration der Beschwerdeführerin als positiv erweisen (E. 2.5.2). Grundsätzlich ist bei der Ansetzung eines Haushaltsführungsbeitrags auf die effektive Aufgabenteilung Rücksicht zu nehmen. Diese ist aufgrund äusserer Indizien anzunehmen, wobei die SKOS-Richtlinien die Vermutung aufstellen, dass die unterstützte Person den Haushalt für nicht unterstützte berufstätige Kinder, Eltern und Partner führt. Eine solche Vermutung besteht bei anderen Wohngemeinschaften nicht.

Hier bedarf es besonderer Indizien dafür, dass die unterstützte Person den Haushalt für die nicht von der Sozialhilfe abhängige Person führt. Solche Indizien liegen hier nicht vor (E. 3.4.2). Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (E. 5.2). Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ANFECHTBARKEIT ANORDNUNG AUFLAGE GESCHWISTER HAUSHALTFÜHRUNG MIETZINS MIETZINSRICHTLINIEN SACHVERHALTSABKLÄRUNG SOZIALHILFERECHT UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP) UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB) VERMUTUNG WEISUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE WOHNKOSTENANTEIL · Rechtsnormen:

· § 14 SHG § 21 SHG § 16 Abs. IV SHV § 17 Abs. I SHV § 7 VRG § 16 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2