Appeal Against Denial of Rezoning to Prevent Agricultural Land Fragmentation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns an appeal against the rejection of a request to rezone a five-meter wide strip of land from agricultural to building zone, merging it with an adjacent property, which would result in the fragmentation of the agricultural land. The court reasoned that the prohibition against parcel fragmentation under the relevant law applied, and although prior practice allowed minor deviations, a 2008 change in practice eliminated the automatic right to such permits under the applicable statute; furthermore, the appellant failed to sufficiently substantiate any reliance on prior assurances or official statements to invoke trust protection against the subsequent change in administrative practice, which was deemed justified by objective reasons and not applied retroactively.
Legislator-Regeste
Amtlichbäuerliches Bodenrecht | Bäuerliches Bodenrecht Prozessvoraussetzungen (E. 1). Die Vorakten wurden beigezogen; ein Augenschein erscheint entbehrlich (E. 2). Der Beschwerdeführer möchte einen fünf Meter breiten Streifen (Landwirtschaftszone) von einem unbestritten landwirtschaftlichen Grundstück abparzellieren und dem benachbarten Grundstück (Bauzone) zuschlagen. Derzeit verläuft die Grundstücksgrenze entlang der Zonengrenze (E. 3.1). Es findet das Zerstückelungsverbot Anwendung (E. 3.2). Früher wurden nach kantonaler Praxis solche Begehren (bis 3.5 Meter) nach Art. 60 Abs. 1 lit. a BGBB bewilligt; die Praxis wurde gemäss Ankündigung in einem Kreisschreiben per 1. Januar 2008 geändert (E. 3.3). Der Beschwerdeführer verfügt gestützt auf Art. 60 Abs. 1 BGBB nicht über einen Anspruch auf die verlangte Bewilligung (E. 3.4). Das Gebot von Treu und Glauben umfasst insbesondere den Grundsatz des Vertrauensschutzes (E. 4.1). Voraussetzungen bei Auskünften und Zusicherungen (E. 4.2). Der Beschwerdeführer weist das Vorliegen einer Zusicherung oder Auskunft weder für die Zeit vor noch nach der Praxisänderung genügend nach (E. 4.3-6). Voraussetzungen einer Praxisänderung (E. 5.1). Es liegen ernsthafte und sachliche Gründe vor (E. 5.2). Das Gleichbehandlungsgebot ist nicht verletzt (E. 5.3) und das Kreisschreiben wird vorliegend nicht rückwirkend angewandt (E. 5.4). Kosten (E. 6). Rechtsmittel (E. 7). Abweisung.
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KI-generiertThis article is cited as the provision under which the appellant does not have a right to the requested permit, forming the main ground for dismissing the appeal.
This provision, related to the prohibition of fragmentation, is part of the legal framework applied in the reasoning leading to the final order.
This constitutional provision regarding good faith is part of the legal framework applied in the reasoning leading to the final order.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00326
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2011.00326 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.09.2011 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · bäuerliches Bodenrecht · Bäuerliches Bodenrecht Prozessvoraussetzungen (E. 1). Die Vorakten wurden beigezogen; ein Augenschein erscheint entbehrlich (E. 2). Der Beschwerdeführer möchte einen fünf Meter breiten Streifen (Landwirtschaftszone) von einem unbestritten landwirtschaftlichen Grundstück abparzellieren und dem benachbarten Grundstück (Bauzone) zuschlagen.
Derzeit verläuft die Grundstücksgrenze entlang der Zonengrenze (E. 3.1). Es findet das Zerstückelungsverbot Anwendung (E. 3.2). Früher wurden nach kantonaler Praxis solche Begehren (bis 3.5 Meter) nach Art. 60 Abs. 1 lit. a BGBB bewilligt; die Praxis wurde gemäss Ankündigung in einem Kreisschreiben per 1. Januar 2008 geändert (E. 3.3). Der Beschwerdeführer verfügt gestützt auf Art. 60 Abs. 1 BGBB nicht über einen Anspruch auf die verlangte Bewilligung (E. 3.4). Das Gebot von Treu und Glauben umfasst insbesondere den Grundsatz des Vertrauensschutzes (E. 4.1).
Voraussetzungen bei Auskünften und Zusicherungen (E. 4.2). Der Beschwerdeführer weist das Vorliegen einer Zusicherung oder Auskunft weder für die Zeit vor noch nach der Praxisänderung genügend nach (E. 4.3-6). Voraussetzungen einer Praxisänderung (E. 5.1). Es liegen ernsthafte und sachliche Gründe vor (E. 5.2). Das Gleichbehandlungsgebot ist nicht verletzt (E. 5.3) und das Kreisschreiben wird vorliegend nicht rückwirkend angewandt (E. 5.4). Kosten (E. 6). Rechtsmittel (E. 7). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSKUNFT LANDWIRTSCHAFTSRECHT (INKL. GÜTERZUSAMMENLEGUNGEN) PRAXISÄNDERUNG TREU UND GLAUBEN VERTRAUENSSCHUTZ ZERSTÜCKELUNGSVERBOT ZUSICHERUNG · Rechtsnormen:
· Art. 58 Abs. II BGBB Art. 60 Abs. I lit. a BGBB Art. 9 BV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4