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VB.2011.00323 • VG ZH VB.2011.00323 KI-generiert

Attorney Fined for Dual Representation in Share Sale Dispute

Geschäftsnummer VB.2011.00323
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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An attorney was fined for violating professional rules by representing two parties with conflicting interests simultaneously. While initially advising both the seller and buyer of shares with their consent, the attorney continued to represent the seller when disputes arose over the contract due to misrepresentation and mistake, even after the seller challenged the contract and the buyer considered acknowledging the challenge. The court found the attorney could not provide impartial advice to both parties given their divergent interests and that the buyer had not adequately consented to the dual representation, as she considered the attorney her own counsel and was not fully informed of the representation of the seller.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verletzung von Berufsregeln | Disziplinarbusse wegen Doppelvertretung. Der Beschwerdeführer wurde von der Aufsichtskommission zu Recht mit einer Disziplinarbusse bestraft, weil er als Anwalt gleichzeitig zwei Vertragsparteien mit widerstreitenden Interessen rechtlich beraten hatte. Dass er beim Abschluss eines Aktienkaufvertrags im Einverständnis der Parteien sowohl für die Verkäuferin als auch für die Käuferin rechtsberatend tätig gewesen war, ist zwar nicht zu beanstanden. Nachdem es aber zu Streitigkeiten zwischen einzelnen Akteuren gekommen war, hätte er nicht mehr sowohl die Verkäuferin beraten dürfen, die den Kaufvertrag wegen Grundlagenirrtums und Täuschung anfocht, als auch die Käuferin, die die Anfechtungsklage schliesslich anerkannte. Der Beschwerdeführer konnte die beiden Parteien bereits deshalb nicht mit der nötigen Ungebundenheit beraten, weil die Verkäuferin ein grosses Interesse an einer Rückabwicklung des Kaufvertrags hatte, während die Käuferin zwischen Vor- und Nachteilen einer Klageanerkennung abzuwägen hatte (E. 4.4 und 4.5). Von einer Einwilligung der Käuferin in das Doppelmandat ist nicht auszugehen, denn sie erachtete den Beschwerdeführer als ihren Anwalt und war nicht oder zumindest nicht im erforderlichen Umfang über dessen Beratungsmandat gegenüber der Verkäuferin informiert (E. 4.6). Abweisung (E. 5).

Schlagwörter

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anwaltlicher Interessenkonflikt Verkäufer als Vertragspartei Aktienverkauf anwaltsrechtliche Disziplinarbusse berufliche Sorgfaltspflichtverletzung Kollisionsregel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 12 BGFA

This provision is cited as the legal basis for the disciplinary penalty imposed on the lawyer.

Art. 12 lit. c BGFA

This specific part of the article is cited in relation to the violation of professional duties, likely concerning conflicts of interest or dual representation.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00323

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2011.00323 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.08.2011 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Anwaltsrecht · Betreff: · Verletzung von Berufsregeln · Disziplinarbusse wegen Doppelvertretung. Der Beschwerdeführer wurde von der Aufsichtskommission zu Recht mit einer Disziplinarbusse bestraft, weil er als Anwalt gleichzeitig zwei Vertragsparteien mit widerstreitenden Interessen rechtlich beraten hatte. Dass er beim Abschluss eines Aktienkaufvertrags im Einverständnis der Parteien sowohl für die Verkäuferin als auch für die Käuferin rechtsberatend tätig gewesen war, ist zwar nicht zu beanstanden.

Nachdem es aber zu Streitigkeiten zwischen einzelnen Akteuren gekommen war, hätte er nicht mehr sowohl die Verkäuferin beraten dürfen, die den Kaufvertrag wegen Grundlagenirrtums und Täuschung anfocht, als auch die Käuferin, die die Anfechtungsklage schliesslich anerkannte. Der Beschwerdeführer konnte die beiden Parteien bereits deshalb nicht mit der nötigen Ungebundenheit beraten, weil die Verkäuferin ein grosses Interesse an einer Rückabwicklung des Kaufvertrags hatte, während die Käuferin zwischen Vor- und Nachteilen einer Klageanerkennung abzuwägen hatte (E. 4.4 und 4.5).

Von einer Einwilligung der Käuferin in das Doppelmandat ist nicht auszugehen, denn sie erachtete den Beschwerdeführer als ihren Anwalt und war nicht oder zumindest nicht im erforderlichen Umfang über dessen Beratungsmandat gegenüber der Verkäuferin informiert (E. 4.6). Abweisung (E. 5). · --- · Stichworte: · AKTIEN BERATUNG BERUFS- UND GEWERBERECHT BERUFSPFLICHT DISZIPLINARBUSSE DOPPELMANDAT DOPPELVERTRETUNG EINWILLIGUNG GRUNDLAGENIRRTUM INTERESSENKOLLISION INTERESSENKONFLIKT KAUFVERTRAG KLAGEANERKENNUNG RECHTSBERATUNG RÜCKABWICKLUNG TÄUSCHUNG · Rechtsnormen:

· Art. 12 BGFA Art. 12 lit. c BGFA · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3