Appeal Period for Renovation Project Award - Complaint Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court considered a complaint regarding a general contractor award for a renovation project, where the timing of the appeal was questioned due to unclear notification procedures. The court found that the complainant reasonably believed a public notice would restart the appeal period, thus accepting the complaint as timely. Regarding the award itself, the court reasoned that for a complex project, price differences in planning fees are less significant than potential savings in construction costs due to project quality. The price evaluation and the assessment of the "approach to the task" criterion were within the awarding authority's discretion, with the latter justified by the open description of heritage protection requirements. The complaint was ultimately dismissed.
Legislator-Regeste
AmtlichSubmission | Generalplanerauftrag betreffend Teilinstandsetzung von Kongresshaus und Tonhalle Zürich: Rechtzeitigkeit der Beschwerde; Gewichtung des Preiskriteriums; Ermessensspielraum bei der Bewertung des Kriteriums "Zugang zur Aufgabe". Damit aus einer nachträglichen Publikation des Zuschlags keine Unklarheit entsteht, die aus Gründen des Vertrauensschutzes zu einem nochmaligen Beginn des Fristenlaufs führen kann, empfiehlt es sich, die Verfügung mit einer angepassten Rechtsmittelbelehrung zu versehen, wonach die Beschwerdefrist nur für Betroffene, denen der Entscheid nicht zugestellt wurde, mit der Publikation zu laufen beginnt. Vorliegend fehlte ein entsprechender Hinweis, weshalb die Beschwerdeführerin in guten Treuen annehmen durfte, die Publikation führe auch für sie zu einem nochmaligen Beginn des Fristenlaufs (E. 2). Vorliegend handelt es sich um einen komplexen Vergabegegenstand. Die Bedeutung der Preisunterschiede beim Planerhonorar werden zudem dadurch relativiert, dass sich durch die Vorzüge eines Projekts die in ökonomischer Hinsicht weit stärker ins Gewicht fallenden Baukosten allenfalls erheblich reduzieren lassen (E. 6.3). Die vorgenommene Preisbewertung liegt im Rahmen des der Vergabestelle zustehenden Ermessensspielraums. Wie bei den anderen Kriterien ist auch beim Preis das untere Ende der Notenskala bei einem wirklich "schlechten" Angebot anzusetzen (E. 7.2). Die Vergabeinstanz hat den ihr zustehenden Ermessensspielraum bei der Bewertung des Kriteriums "Zugang zur Aufgabe" nicht rechtsverletzend gehandhabt (E. 9). Insbesondere war die offene Umschreibung der denkmalpflegerischen Rahmenbedingungen gerechtfertigt und den Anbietern bekannt (E. 9.4). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the basis for the appeal being admissible.
Cited in relation to the timeliness of the appeal.
Cited regarding the weighting of the price criterion.
Cited regarding the discretionary power in evaluating the criterion 'access to the task'.
Cited regarding the discretionary power in evaluating the criterion 'access to the task'.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00322
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2011.00322 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.09.2011 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Generalplanerauftrag betreffend Teilinstandsetzung von Kongresshaus und Tonhalle Zürich: Rechtzeitigkeit der Beschwerde; Gewichtung des Preiskriteriums; Ermessensspielraum bei der Bewertung des Kriteriums "Zugang zur Aufgabe". Damit aus einer nachträglichen Publikation des Zuschlags keine Unklarheit entsteht, die aus Gründen des Vertrauensschutzes zu einem nochmaligen Beginn des Fristenlaufs führen kann, empfiehlt es sich, die Verfügung mit einer angepassten Rechtsmittelbelehrung zu versehen, wonach die Beschwerdefrist nur für Betroffene, denen der Entscheid nicht zugestellt wurde, mit der Publikation zu laufen beginnt.
Vorliegend fehlte ein entsprechender Hinweis, weshalb die Beschwerdeführerin in guten Treuen annehmen durfte, die Publikation führe auch für sie zu einem nochmaligen Beginn des Fristenlaufs (E. 2). Vorliegend handelt es sich um einen komplexen Vergabegegenstand. Die Bedeutung der Preisunterschiede beim Planerhonorar werden zudem dadurch relativiert, dass sich durch die Vorzüge eines Projekts die in ökonomischer Hinsicht weit stärker ins Gewicht fallenden Baukosten allenfalls erheblich reduzieren lassen (E. 6.3). Die vorgenommene Preisbewertung liegt im Rahmen des der Vergabestelle zustehenden Ermessensspielraums.
Wie bei den anderen Kriterien ist auch beim Preis das untere Ende der Notenskala bei einem wirklich "schlechten" Angebot anzusetzen (E. 7.2). Die Vergabeinstanz hat den ihr zustehenden Ermessensspielraum bei der Bewertung des Kriteriums "Zugang zur Aufgabe" nicht rechtsverletzend gehandhabt (E. 9). Insbesondere war die offene Umschreibung der denkmalpflegerischen Rahmenbedingungen gerechtfertigt und den Anbietern bekannt (E. 9.4). Abweisung. · --- · Stichworte: · BEGRÜNDUNGSPFLICHT DENKMALPFLEGE FUNKTIONALITÄT GENERALPLANUNG GENERALPLANUNGSHONORAR GESAMTPLANUNGSAUFTRAG GEWICHTUNG KOMPLEXITÄT PREISBEWERTUNG PREISKRITERIUM PREISSPANNE QUALITÄT RECHTZEITIGKEIT SUBMISSIONSRECHT · Rechtsnormen:
· Art. 15 Abs. II IVöB § 33 Abs. I SubmV § 35 SubmV § 38 Abs. I SubmV § 38 Abs. III SubmV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2