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VB.2011.00321 • VG ZH VB.2011.00321 KI-generiert

Challenge to School Supplies Contract Award Based on Improper Bid Evaluation

Geschäftsnummer VB.2011.00321
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant challenged the award of a contract for school and consumer supplies, arguing the decisive factor in determining the economically most favorable bid was improperly calculated by merely adding unit prices without considering the expected annual demand. The court found that although the contract award made a direct reversal impossible, the complainant retained standing to sue, and their request to have the illegality declared was implicitly included in the primary request to annul the award. The court reasoned that relying solely on summed unit prices without any regard for projected needs did not appropriately establish the most economically advantageous offer, and since the tender documents did not explicitly state that the average annual consumption data was unavailable, the bidder could not be faulted for raising this procedural flaw only upon appeal against the award decision. Consequently, the appeal was granted.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Beschaffung von Schul- und Verbrauchsmaterial: Legitimation; Ermittlung der massgeblichen Preise. Dass eine Zuschlagserteilung infolge des Vertragsabschlusses mit der Mitbeteiligten nicht mehr möglich ist, ändert an der Legitimation der Beschwerdeführerin nichts. Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit gilt als im Begehren um Aufhebung des Zuschlags sinngemäss mitenthalten (E. 2.2). Das Abstellen auf eine Addition der offerierten Stückpreise einer Preisliste ohne jegliche Berücksichtigung des zu erwartenden Bedarfs ist nicht geeignet, das wirtschaftlich günstigste Angebot zu ermitteln (E. 5.2). Trotz des Hinweises in den Ausschreibungsunterlagen, der durchschnittliche Jahresverbrauch aller Artikel liege nicht vor, mussten die Anbietenden nicht erwarten, dass die Vergabeinstanz ein solches Vorgehen zu Ermittlung der massgebenden Preise wählen würde (E. 5.3). Es kann der Beschwerdeführerin deshalb nicht vorgeworfen werden, dass sie diesen Mangel erst mit ihrer Beschwerde gegen den Zuschlag rügte (E. 4). Gutheissung.

Schlagwörter

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Antrag zum Vertragsabschluss Offertbewertung Beschwerdelegitimation Vergabe von Bauaufträgen missbräuchliche Geschäftsbedingungen Zuschlag bei der Versteigerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 18 Abs. II IVöB
This provision is cited among the legal norms and relates to the merits of the dispute, which the court addressed in its decision.
§ 33 Abs. I SubmV
This provision is cited among the legal norms and relates to the merits of the dispute, which the court addressed in its decision.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 18 Abs. II IVöB

This provision is cited among the legal norms and relates to the merits of the dispute, which the court addressed in its decision.

§ 33 Abs. I SubmV

This provision is cited among the legal norms and relates to the merits of the dispute, which the court addressed in its decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00321

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2011.00321 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.09.2011 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Beschaffung von Schul- und Verbrauchsmaterial: Legitimation; Ermittlung der massgeblichen Preise. Dass eine Zuschlagserteilung infolge des Vertragsabschlusses mit der Mitbeteiligten nicht mehr möglich ist, ändert an der Legitimation der Beschwerdeführerin nichts. Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit gilt als im Begehren um Aufhebung des Zuschlags sinngemäss mitenthalten (E. 2.2).

Das Abstellen auf eine Addition der offerierten Stückpreise einer Preisliste ohne jegliche Berücksichtigung des zu erwartenden Bedarfs ist nicht geeignet, das wirtschaftlich günstigste Angebot zu ermitteln (E. 5.2). Trotz des Hinweises in den Ausschreibungsunterlagen, der durchschnittliche Jahresverbrauch aller Artikel liege nicht vor, mussten die Anbietenden nicht erwarten, dass die Vergabeinstanz ein solches Vorgehen zu Ermittlung der massgebenden Preise wählen würde (E. 5.3). Es kann der Beschwerdeführerin deshalb nicht vorgeworfen werden, dass sie diesen Mangel erst mit ihrer Beschwerde gegen den Zuschlag rügte (E. 4).

Gutheissung. · --- · Stichworte: · BEDARFSPROGNOSE FESTSTELLUNGSINTERESSE LEGITIMATION PREISBESTIMMUNG PREIS-LEISTUNGS-VERHÄLTNIS RECHTSSCHUTZINTERESSE RECHTSWIDRIGKEIT SCHULMATERIAL STÜCKPREIS SUBMISSIONSRECHT WIRTSCHAFTLICH GÜNSTIGSTES ANGEBOT · Rechtsnormen: · Art. 18 Abs. II IVöB § 33 Abs. I SubmV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3