Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2011.00308 • VG ZH VB.2011.00308 KI-generiert

Area Development Permit Involving Registered Watermill

Geschäftsnummer VB.2011.00308
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed an appeal concerning a building permit application that sought to incorporate a property already developed with a registered watermill (Trotte) into a larger area development project. The court reasoned that while the relevant planning statute mandates that the requirements for an area development apply to the entire area, including the already developed parcel, the development must benefit the existing property, especially when it contains a protected monument. Inclusion is unjustified if the established property is merely leveraged to gain additional usable space for the overall development without receiving any corresponding benefit from the area development itself, a principle that is particularly stringent when the protected structure demands special consideration under monument protection laws, although achieving this consideration solely through surrounding landscaping remains a possibility.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Einbezug eines mit einer inventarisierten Trotte überbauten Grundstücks in eine Arealüberbauung. § 71 Abs. 3 PBG enthält keine zusätzlichen Anforderungen an die Arealüberbauung, sondern stellt lediglich fest, dass für das ganze Areal - unter Einbezug des bereits überbauten Grundstücks - die Voraussetzungen gemäss § 71 Abs. 1 und 2 PBG gelten. Gestaltung, Ausstattung und Ausrüstung des Areals gemäss den Anforderungen von Abs. 1 und 2 müssen allerdings auch dem überbauten Grundstück zugute kommen. Wird dieses lediglich einbezogen, um seine zusätzliche Nutzung für das Areal zu gewinnen, ohne dass die Arealüberbauung ihm einen Vorteil bringt, lässt sich der Einbezug nicht rechtfertigen. Umso mehr muss dies gelten, wenn auf dem überbauten Grundstück wie hier ein Objekt des Denkmalschutzes liegt, gegenüber welchem die Arealüberbauung schon nach § 238 Abs. 2 PBG zu besonderer Rücksichtnahme verpflichtet ist (E. 4.2). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die besondere Rücksichtnahme auf das Schutzobjekt, auch nur über die Umgebungsgestaltung erreicht werden kann (E. 4.3). Teilweise Gutheissung und Rückweisung an die Vorinstanz.

Schlagwörter

KI-generiert
Baubewilligungspflicht Bauträger Entwicklungsgebiet Anwendung der Gesetze Baurechtsdienstbarkeit Prüfung der Bewerbungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 71 Abs. I PBG

The reasoning implies that the requirements of this section apply to the whole area development, including the already built-over property.

§ 71 Abs. II PBG

The reasoning implies that the requirements of this section apply to the whole area development, including the already built-over property.

§ 71 Abs. III PBG

The court addresses the scope of this provision regarding the inclusion of the already built-over property in the area development.

§ 238 Abs. II PBG

The court considers the obligation of special consideration towards the protected monument located on the built-over property under this provision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00308

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

Druckansicht

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2011.00308 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.12.2011 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Einbezug eines mit einer inventarisierten Trotte überbauten Grundstücks in eine Arealüberbauung. § 71 Abs. 3 PBG enthält keine zusätzlichen Anforderungen an die Arealüberbauung, sondern stellt lediglich fest, dass für das ganze Areal - unter Einbezug des bereits überbauten Grundstücks - die Voraussetzungen gemäss § 71 Abs. 1 und 2 PBG gelten.

Gestaltung, Ausstattung und Ausrüstung des Areals gemäss den Anforderungen von Abs. 1 und 2 müssen allerdings auch dem überbauten Grundstück zugute kommen. Wird dieses lediglich einbezogen, um seine zusätzliche Nutzung für das Areal zu gewinnen, ohne dass die Arealüberbauung ihm einen Vorteil bringt, lässt sich der Einbezug nicht rechtfertigen. Umso mehr muss dies gelten, wenn auf dem überbauten Grundstück wie hier ein Objekt des Denkmalschutzes liegt, gegenüber welchem die Arealüberbauung schon nach § 238 Abs. 2 PBG zu besonderer Rücksichtnahme verpflichtet ist (E. 4.2).

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die besondere Rücksichtnahme auf das Schutzobjekt, auch nur über die Umgebungsgestaltung erreicht werden kann (E. 4.3). Teilweise Gutheissung und Rückweisung an die Vorinstanz. · --- · Stichworte: · AREALÜBERBAUUNG BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BEURTEILUNGSSPIELRAUM EINORDNUNG NEBENBESTIMMUNG PARKANLAGE SCHUTZOBJEKT TROTTE UMGEBUNGSGESTALTUNG · Rechtsnormen: · § 71 Abs. I PBG § 71 Abs. II PBG § 71 Abs. III PBG § 238 Abs. II PBG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2