Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2011.00306 • VG ZH VB.2011.00306 KI-generiert

Appeal Against Building Permit Denial for Core Zone Replacement Structure Profile Violation

Geschäftsnummer VB.2011.00306
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court rejected an appeal seeking a subsequent building permit for a replacement structure in the core zone of a municipality, arguing that the proposed deviation from the existing building envelope violated the core zone ordinance's profile preservation requirement under Article 16 Paragraph 1, which mandates that replacement buildings adhere to the previous building volume. The court reasoned that even accepting the appellant's claimed deviations, they constituted significant departures from the profile preservation principle given the small scale of the area, and thus could not be permitted under the less restrictive conditions for deviations outlined in Article 16 Paragraph 2.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nachträgliche Baubewilligung | Nachträgliche Baubewilligung für eine Ersatzbaute in der Kernzone von Richterswil. Art. 16 Abs. 1 BZO statuiert eine Profilerhaltungspflicht, aufgrund welcher Ersatzbauten im bisherigen Gebäudeumfang zu errichten sind, während in Art. 16 Abs. 2 BZO festgehalten ist, unter welchen Voraussetzungen Abweichungen vom heutigen Zustand bewilligt werden können (E. 4.3). Selbst wenn lediglich von den durch die Beschwerdeführenden anerkannten Abweichungen ausgegangen wird, handelt es sich dabei aufgrund der kleinräumigen Verhältnisse um deutliche Abweichungen vom Grundsatz der Profilerhaltung, welche nicht nach Art. 16 Abs. 1 BZO bewilligt werden können (E. 4.3.1). Die Durchbrechung des bisherigen Gebäudeumfangs kann auch nicht nach Massgabe von Art. 16 Abs 2 BZO als Abweichung bewilligt werden (E. 4.3.2). Abweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
Bauzone Verletzung der Baubewilligung Zonenbeschränkungen Zonenplanänderung Plangenehmigung baupolizeiliche Gebäudehöhe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 16 Abs. 1 BZO
Art. 16 Abs. 1 BZO statuiert eine Profilerhaltungspflicht, aufgrund welcher Ersatzbauten im bisherigen Gebäudeumfang zu errichten sind, während in Art.
Art. 16 Abs. 2 BZO
1 BZO statuiert eine Profilerhaltungspflicht, aufgrund welcher Ersatzbauten im bisherigen Gebäudeumfang zu errichten sind, während in Art. 16 Abs. 2 BZO festgehalten ist, unter welchen Voraussetzungen Abweichungen vom heutigen Zustand bewilligt werden können (E.
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00306

--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)

[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=211254&W10_KEY=13317109&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)

--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2011.00306 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.11.2011 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Nachträgliche Baubewilligung · Nachträgliche Baubewilligung für eine Ersatzbaute in der Kernzone von Richterswil. Art. 16 Abs. 1 BZO statuiert eine Profilerhaltungspflicht, aufgrund welcher Ersatzbauten im bisherigen Gebäudeumfang zu errichten sind, während in Art. 16 Abs. 2 BZO festgehalten ist, unter welchen Voraussetzungen Abweichungen vom heutigen Zustand bewilligt werden können (E. 4.3).

Selbst wenn lediglich von den durch die Beschwerdeführenden anerkannten Abweichungen ausgegangen wird, handelt es sich dabei aufgrund der kleinräumigen Verhältnisse um deutliche Abweichungen vom Grundsatz der Profilerhaltung, welche nicht nach Art. 16 Abs. 1 BZO bewilligt werden können (E. 4.3.1). Die Durchbrechung des bisherigen Gebäudeumfangs kann auch nicht nach Massgabe von Art. 16 Abs 2 BZO als Abweichung bewilligt werden (E. 4.3.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUGENSCHEIN BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BEURTEILUNGSSPIELRAUM ENTSCHEIDUNGSFREIHEIT ERSATZBAU ERSATZBAUTE GEBÄUDEPROFIL GLEICHBEHANDLUNG IM UNRECHT KERNZONENVORSCHRIFTEN WEITERE BAUVORSCHRIFTEN (NUTZUNGSDICHTE, ABSTÄNDE ETC.) · Rechtsnormen:

· - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4