Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2011.00286 • VG ZH VB.2011.00286 KI-generiert

Appeal Regarding Violation of Right to Be Heard in Protection Order Case

Geschäftsnummer VB.2011.00286
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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A person subject to protection measures under the Protection Against Violence Act appealed a decision, arguing that their right to be heard was violated because they were not summoned to the hearing before the judge. The court found that the failure to deliver the summons to the appellant's new address, which was the responsibility of the involved counterparty, prevented the appellant from presenting their case to the judge, constituting a severe breach of the right to a hearing. Although the lower court was entitled to order a provisional extension without requiring a full hearing, the severity of the procedural violation necessitated remitting the case for a new decision by the lower court, and the costs were allocated to the counterparty based on the principle of causation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Fehlende Anhörung des Beschwerdeführers im Verfahren vor der Haftrichterin. Gegenstandslosigkeit des Gesuchs um Wiederherstellung der Beschwerdefrist (E. 2). Rechtsgrundlagen betreffend Zustellung von Vorladungen und Verfügungen an die gefährdende Person (E. 3.1) sowie betreffend Anhörung durch das Haftgericht (E. 3.2). Es ist davon auszugehen, dass die fehlende Anhörung des offenbar anhörungswilligen Beschwerdeführers die Mitbeteiligte zu verantworten hat. Mit der Nichtzustellung der Vorladung zur gerichtlichen Anhörung an die neue Adresse wurde verunmöglicht, dass sich der Beschwerdeführer vor der Haftrichterin über die Angelegenheit äussern konnte, was eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt (E. 5.1). Unter den gegebenen Umständen durfte die Haftrichterin davon absehen, eine vorläufige, mit Einsprache anfechtbare Verlängerung anzuordnen (E. 5.2). Aufgrund beschränkter Kognition des Verwaltungsgerichts und vorliegender schwerwiegender Gehörsverletzung ist eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zum Neuentscheid unumgänglich (E. 5.3). Auferlegung der Parteientschädigung an die Mitbeteiligte nach Massgabe des Verursacherprinzips (E. 6). Teilweise Gutheissung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör Verletzung von Verfahrensrechten Vorladung Grundrechte Aktivlegitimation Normenkontrolle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 4 Abs. III GSG

The court's final decision involved a review of the application of measures under the Protection Against Violence Act, justifying the citation of this fundamental provision.

Art. 9 Abs. III GSG

The court's final decision involved a review of the application of measures under the Protection Against Violence Act, justifying the citation of this provision.

Art. 10 Abs. II GSG

The court's final decision involved a review of the application of measures under the Protection Against Violence Act, specifically concerning the hearing by the court.

Art. 11 Abs. I GSG

The court's final decision involved a review of the application of measures under the Protection Against Violence Act, specifically concerning the delivery of summonses and orders.

Art. 29 Abs. II BV

The appeal was partially granted due to a severe violation of the right to be heard (rechtliches Gehör), which is based on this constitutional provision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00286

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2011.00286 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.06.2011 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Fehlende Anhörung des Beschwerdeführers im Verfahren vor der Haftrichterin. Gegenstandslosigkeit des Gesuchs um Wiederherstellung der Beschwerdefrist (E. 2). Rechtsgrundlagen betreffend Zustellung von Vorladungen und Verfügungen an die gefährdende Person (E. 3.1) sowie betreffend Anhörung durch das Haftgericht (E. 3.2).

Es ist davon auszugehen, dass die fehlende Anhörung des offenbar anhörungswilligen Beschwerdeführers die Mitbeteiligte zu verantworten hat. Mit der Nichtzustellung der Vorladung zur gerichtlichen Anhörung an die neue Adresse wurde verunmöglicht, dass sich der Beschwerdeführer vor der Haftrichterin über die Angelegenheit äussern konnte, was eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt (E. 5.1). Unter den gegebenen Umständen durfte die Haftrichterin davon absehen, eine vorläufige, mit Einsprache anfechtbare Verlängerung anzuordnen (E. 5.2).

Aufgrund beschränkter Kognition des Verwaltungsgerichts und vorliegender schwerwiegender Gehörsverletzung ist eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zum Neuentscheid unumgänglich (E. 5.3). Auferlegung der Parteientschädigung an die Mitbeteiligte nach Massgabe des Verursacherprinzips (E. 6). Teilweise Gutheissung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ANHÖRUNG GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN PERSÖNLICHE BEFRAGUNG RECHTLICHES GEHÖR RÜCKWEISUNGSENTSCHEID ZEUGENEINVERNAHME ZUSTELLADRESSE ZUSTELLFIKTION · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV Art. 4 Abs. III GSG Art. 9 Abs. III GSG Art. 10 Abs. II GSG Art. 11 Abs. I GSG · Publikationen:

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