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VB.2011.00273 • VG ZH VB.2011.00273 KI-generiert

Appeal Dismissed Regarding Unauthorized Agricultural Building Conversion for Foster Care Housing

Geschäftsnummer VB.2011.00273
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal against an order to restore the legal condition following the unauthorized creation of a third residential unit in an agricultural building intended for housing foster children. The court reasoned that an exception permit under relevant planning law was not warranted because the applicants did not demonstrate a need for additional income, and sufficient existing space could be made available if non-farming adult children currently residing on the property were required to relocate as they lacked the right to live outside the building zone. Furthermore, housing foster children was deemed not to constitute the type of social-therapeutic or pedagogical service that would justify exceeding the prescribed framework for ancillary uses on agricultural properties.

Legislator-Regeste

Amtlich

Ausnahmebewilligung nach Art. 24b/Wiederherstellungsbefehl | Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24b RPG für Einbau einer dritten Wohneinheit in ein Ökonomiegebäude, um Raum für Pflegekinder zu schaffen. Rechtsgrundlagen (E. 2). Da die Beschwerdeführenden nicht auf ein Zusatzeinkommen angewiesen sind, kommt eine Bewilligung nach Art. 24b Abs. 1 RPG nicht in Betracht (E.4.2). Es ist von Bedeutung, dass drei der erwachsenen Kinder der Beschwerdeführenden, welche auf dem Landwirtschaftsbetrieb wohnen, nicht in der Landwirtschaft tätig sind, haben sie doch gemäss Art. 16a Abs. 1 RPG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 RPV kein Recht dazu, ausserhalb der Bauzone zu wohnen. Würden aber nur das Betriebsleiterpaar und der als Betriebsnachfolger vorgesehene Sohn auf dem Betrieb wohnen, entstünde zusätzlicher Raum für die Pflegekinder. Es kann daher nicht angenommen werden, dass zu wenig Raum zur Verfügung steht (E. 4.3.1). Bei der Aufnahme von Pflegekindern handelt es sich nicht um ein sozialtherapeutisches oder pädagogisches Angebot. Die Schaffung von Wohnraum für Pflegekinder sprengt den durch Art. 40 Abs. 3 RPV vorgegebenen Rahmen (E. 4.3.2). Der Wiederherstellungsbefehl ist nicht zu beanstanden (E. 4.4). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Familienpflege Landwirtschaftsrecht Baubewilligung für Wohngebäude Wohnungsrecht Freihaltezone Errichtung eines dinglichen Rechts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 24b Abs. 1 RPG

The appeal was rejected because the condition of needing additional income for creating a third dwelling unit according to this article was not met.

Art. 16a Abs. 1 RPG

Cited in relation to the right of adult children to reside outside the building zone.

Art. 40 Abs. 3 RPV

Cited because the creation of living space for foster children exceeds the framework set by this provision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00273

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2011.00273 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.08.2011 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Ausnahmebewilligung nach Art. 24b/Wiederherstellungsbefehl · Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24b RPG für Einbau einer dritten Wohneinheit in ein Ökonomiegebäude, um Raum für Pflegekinder zu schaffen. Rechtsgrundlagen (E. 2). Da die Beschwerdeführenden nicht auf ein Zusatzeinkommen angewiesen sind, kommt eine Bewilligung nach Art. 24b Abs. 1 RPG nicht in Betracht (E.4.2).

Es ist von Bedeutung, dass drei der erwachsenen Kinder der Beschwerdeführenden, welche auf dem Landwirtschaftsbetrieb wohnen, nicht in der Landwirtschaft tätig sind, haben sie doch gemäss Art. 16a Abs. 1 RPG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 3 RPV kein Recht dazu, ausserhalb der Bauzone zu wohnen. Würden aber nur das Betriebsleiterpaar und der als Betriebsnachfolger vorgesehene Sohn auf dem Betrieb wohnen, entstünde zusätzlicher Raum für die Pflegekinder. Es kann daher nicht angenommen werden, dass zu wenig Raum zur Verfügung steht (E. 4.3.1).

Bei der Aufnahme von Pflegekindern handelt es sich nicht um ein sozialtherapeutisches oder pädagogisches Angebot. Die Schaffung von Wohnraum für Pflegekinder sprengt den durch Art. 40 Abs. 3 RPV vorgegebenen Rahmen (E. 4.3.2). Der Wiederherstellungsbefehl ist nicht zu beanstanden (E. 4.4). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN FAMILIENANGEHÖRIGE LANDWIRTSCHAFTLICHES GEWERBE LANDWIRTSCHAFTSBETRIEB LANDWIRTSCHAFTSZONE NEBENBETRIEB PFLEGEKIND RECHTMÄSSIGER ZUSTAND SOZIALTHERAPEUTISCHES ANGEBOT WIEDERHERSTELLUNGSBEFEHL · Rechtsnormen:

· Art. 5 Abs. I PAVO Art. 16a Abs. I RPG Art. 24 Abs. I RPG Art. 24 Abs. I bis RPG Art. 34 Abs. III RPV Art. 40 Abs. III RPV · Publikationen: · BEZ 2011 Nr. 50 · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3