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VB.2011.00271 • VG ZH VB.2011.00271 KI-generiert

Residency Permit Appeal Dismissed Due to Representative's Gross Negligence and Missed Restoration Deadline

Geschäftsnummer VB.2011.00271
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal concerning a residency permit and the restoration of the appeal deadline, where the appellant sought relief due to their representative's failure to act. The court reasoned that an appellant is generally responsible for their representative's conduct, though only liable for the careful selection, instruction, and monitoring of auxiliary persons; moreover, an application for the restoration of a missed deadline must precisely state the obstacle and offer comprehensive facts exonerating the appellant from gross negligence, while also adhering to a strict ten-day deadline for submission, which the appellant failed to meet in this case as the lower court had already found the representative's conduct grossly negligent.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung / Wiederherstellung der Rekursfrist | Aufenthaltsbewilligung / Wiederherstellung der Rekursfrist Zuständigkeit (E. 1). Der Säumige muss sich das Verhalten seiner Vertretung anrechnen lassen, diese aber hinsichtlich Hilfspersonen bloss für deren sorgfältige Auswahl, Instruktion und Überwachung einstehen. Ein Fristwiederherstellungsgesuch hat den Hinderungsgrund genau zu bezeichnen sowie Tatsachen, welche den Säumigen vom Vorwurf grober Nachlässigkeit entlasten, umfassend und genau darzulegen. Ausserdem muss die Frist von zehn Tagen eingehalten werden (E. 2.1). Gemäss Vorinstanz war das Verhalten der Rechtsvertreterin grob nachlässig (E. 2.2). Soweit mit der Beschwerde der Sachverhalt ergänzt wird, ist diesbezüglich die Zehntagesfrist längst abgelaufen (E. 2.3). Die Beschwerde ist abzuweisen (E. 2.4). Kosten (E. 3); Rechtsmittel (E. 4). Abweisung.

Schlagwörter

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Wiederherstellung der versäumten Frist abgelaufene Aufenthaltsbewilligung grobe Fahrlässigkeit verspätetes Asylgesuch verspätete Einreichung von Urkunden Verletzung der Begründungspflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 12 Abs. II VRG

This provision concerns the substantive grounds, as the appeal was dismissed based on the court's evaluation of the procedural failure related to the appeal timeframe.

Art. 65 Abs. 1 VRG

This provision was cited in the dispositive section concerning the costs imposed on the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00271

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2011.00271 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.07.2011 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung / Wiederherstellung der Rekursfrist · Aufenthaltsbewilligung / Wiederherstellung der Rekursfrist Zuständigkeit (E. 1). Der Säumige muss sich das Verhalten seiner Vertretung anrechnen lassen, diese aber hinsichtlich Hilfspersonen bloss für deren sorgfältige Auswahl, Instruktion und Überwachung einstehen.

Ein Fristwiederherstellungsgesuch hat den Hinderungsgrund genau zu bezeichnen sowie Tatsachen, welche den Säumigen vom Vorwurf grober Nachlässigkeit entlasten, umfassend und genau darzulegen. Ausserdem muss die Frist von zehn Tagen eingehalten werden (E. 2.1). Gemäss Vorinstanz war das Verhalten der Rechtsvertreterin grob nachlässig (E. 2.2). Soweit mit der Beschwerde der Sachverhalt ergänzt wird, ist diesbezüglich die Zehntagesfrist längst abgelaufen (E. 2.3). Die Beschwerde ist abzuweisen (E. 2.4). Kosten (E. 3); Rechtsmittel (E. 4). Abweisung.

· --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG FRIST/-EN FRISTWIEDERHERSTELLUNG FRISTWIEDERHERSTELLUNGSGESUCH HILFSPERSON INSTRUKTION POSTAUFGABE · Rechtsnormen: · § 12 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3