Precautionary Seizure of Driver's License for Chronic Alcohol Abuse Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld a precautionary seizure of a driver's license due to evidence of chronic alcohol abuse, including elevated ethyl glucuronide and CDT levels, and a traffic incident involving alcohol consumption of at least 2.05 per mille. The court reasoned that this indicated an increased risk of future traffic-related incidents, justifying the precautionary seizure over a warning seizure.
Legislator-Regeste
AmtlichFührerausweisentzug | Sicherungsentzug: Frage, ob das Strassenverkehrsamt ausreichend Veranlassung zur Anordnung eines Sicherungsentzugs hatte, oder ob es lediglich einen Warnungsentzug hätte aussprechen dürfen. Die beim Beschwerdeführer mittels Haaranalyse gemessene Konzentration des Alkoholmarkers Ethylglucuronid spricht für einen chronischen, vermehrten Alkoholkonsum im fraglichen Zeitraum; ebenso der erhöhte CDT-Wert gemäss Blutlaborkontrolle. Sodann hat der Alkoholkonsum des Beschwerdeführers mit dem Fiaz-Vorfall ein verkehrsrelevantes Ausmass erreicht, weshalb auch von einer erhöhten Gefahr weiterer verkehrsrelevanter Vorfälle ausgegangen werden durfte. Schliesslich konnte aufgrund der beim Fiaz-Vorfall gemessenen Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,05 Promille von einer gewissen Toleranzentwicklung bezüglich Alkoholkonsums ausgegangen werden, weshalb sich die Anordnung des Sicherungsentzugs zum damaligen Zeitpunkt rechtfertigen liess. Abweisung.
Schlagwörter
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KI-generiertCited as the legal basis for the seizure of the driver's license.
Cited as the legal basis for the precautionary seizure of the driver's license.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2011.00267
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2011.00267 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.06.2011 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 31.10.2011 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. · Rechtsgebiet: · Administrativmassnahmen im Strassenverkehr · Betreff: · Führerausweisentzug · Sicherungsentzug: Frage, ob das Strassenverkehrsamt ausreichend Veranlassung zur Anordnung eines Sicherungsentzugs hatte, oder ob es lediglich einen Warnungsentzug hätte aussprechen dürfen.
Die beim Beschwerdeführer mittels Haaranalyse gemessene Konzentration des Alkoholmarkers Ethylglucuronid spricht für einen chronischen, vermehrten Alkoholkonsum im fraglichen Zeitraum; ebenso der erhöhte CDT-Wert gemäss Blutlaborkontrolle. Sodann hat der Alkoholkonsum des Beschwerdeführers mit dem Fiaz-Vorfall ein verkehrsrelevantes Ausmass erreicht, weshalb auch von einer erhöhten Gefahr weiterer verkehrsrelevanter Vorfälle ausgegangen werden durfte. Schliesslich konnte aufgrund der beim Fiaz-Vorfall gemessenen Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,05 Promille von einer gewissen Toleranzentwicklung bezüglich Alkoholkonsums ausgegangen werden, weshalb sich die Anordnung des Sicherungsentzugs zum damaligen Zeitpunkt rechtfertigen liess.
Abweisung. · --- · Stichworte: · ALKOHOLPROBLEMATIK ALKOHOLTOLERANZ FÜHRERAUSWEISENTZUG SICHERUNGSENTZUG VERKEHR (INKL. STRASSENRECHT, WANDERWEGE) VERKEHRSRELEVANTER ALKOHOLKONSUM WARNUNGSENTZUG · Rechtsnormen: · Art. 16 Abs. I SVG Art. 16d Abs. I lit. b SVG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4